Zuletzt bearbeitet vor einem Jahr
von Thomas Kohne

Schulleitung: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 17: Zeile 17:




== Zugeordnete Prozesse==
==Zugeordnete Prozesse==
{{#ask:[[BBS/Organisation::{{FULLPAGENAME}}]] [[BBS/Information::Prozess]]
{{#ask:[[BBS/Organisation::{{FULLPAGENAME}}]] [[BBS/Information::Prozess]]
| ?BBS/Verantwortlich=Verantwortlich
| ?BBS/Verantwortlich=Verantwortlich
Zeile 26: Zeile 26:
}}
}}


== Zugeordnete Projekte==
==Zugeordnete Projekte==
{{#ask:[[BBS/Organisation::{{FULLPAGENAME}}]] [[BBS/Information::Projekt]]
{{#ask:[[BBS/Organisation::{{FULLPAGENAME}}]] [[BBS/Information::Projekt]]
| ?BBS/Verantwortlich=Verantwortlich
| ?BBS/Verantwortlich=Verantwortlich
Zeile 37: Zeile 37:


==Rechtliche Basis==
==Rechtliche Basis==
§ 43 NSchG
[http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+43&psml=bsvorisprod.psml&max=true § 43 NSchG]


(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der die '''Gesamtverantwortung '''für die Schule und für deren '''Qualitätssicherung '''und '''Qualitätsentwicklung '''trägt.
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der die '''Gesamtverantwortung '''für die Schule und für deren '''Qualitätssicherung '''und '''Qualitätsentwicklung '''trägt.
Zeile 48: Zeile 48:
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere


* die Schule nach außen zu vertreten,
*die Schule nach außen zu vertreten,
* den Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand zu führen,
*den Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand zu führen,
* an berufsbildenden Schulen die Leiterin oder den Leiter einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe im Benehmen mit dieser zu bestimmen,
*an berufsbildenden Schulen die Leiterin oder den Leiter einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe im Benehmen mit dieser zu bestimmen,
* jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel zu erstellen, die Budgets (§ 32 Abs. 4 und § 111 Abs. 1) zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen sowie
*jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel zu erstellen, die Budgets (§ 32 Abs. 4 und § 111 Abs. 1) zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen sowie
* jährlich einen Plan über den Personaleinsatz zu erstellen.
*jährlich einen Plan über den Personaleinsatz zu erstellen.


(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes, eines Ausschusses, einer Bildungsgangsgruppe oder einer Fachgruppe
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes, eines Ausschusses, einer Bildungsgangsgruppe oder einer Fachgruppe


* gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
*gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
* gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
*gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
* gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
*gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
* von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.
*von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.


Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend.
Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend.

Version vom 10. Februar 2021, 15:31 Uhr

Schulleitung
Organisation Schulleitung
Information Information
Verantwortlich Kohne
Schlagworte Schulleitung


Die BBS Bersenbrück wird von Herrn Kohnen (Schulleiter) und Herrn Böhmer (ständiger Vertreter) geleitet.

Zugeordnete Fachgruppen

FachgruppeFG-LeitungSchlagworte
JugendberufsagenturHolzgrefeJBA


Zugeordnete Prozesse

ProduktVerantwortlichSchlagworte
Beurteilung LiVKohneReferendare Beurteilung
Corona HygieneplanKohneHygieneplan
JahresplanungKohneJahresplanung
LehrkraftKohneLehrkraft
Ablauforganisation
Geschäftsverteilung
MK-ZielvereinbarungKohneZielvereinbarung

Zugeordnete Projekte

Rechtliche Basis

§ 43 NSchG

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt.

(2) Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung.


(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz, der Schulvorstand, eine Bildungsgangsgruppe oder eine Fachgruppe zuständig ist. Sie oder er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung eines der in Satz 1 genannten Gremien nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere

  • die Schule nach außen zu vertreten,
  • den Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand zu führen,
  • an berufsbildenden Schulen die Leiterin oder den Leiter einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe im Benehmen mit dieser zu bestimmen,
  • jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel zu erstellen, die Budgets (§ 32 Abs. 4 und § 111 Abs. 1) zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen sowie
  • jährlich einen Plan über den Personaleinsatz zu erstellen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes, eines Ausschusses, einer Bildungsgangsgruppe oder einer Fachgruppe

  • gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
  • gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
  • gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
  • von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.

Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend.