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Die BBS war am Schulverfassungsversuch ProReKo beteiligt. Seit dem 1.1.2011 ist auf der Basis der in diesem Schulversuch gemachten Erfahrungen die Schulverfassung für alle niedersächsischen berufsbildenden Schulen im Niedersächsischen im Schulgesetz (NSchG) geregelt. Die Leitung sowie alle Mitglieder und Gremien der Schulgemeinschaft richten sich nach dem Zielsystem der Schule, dem Schulprogramm und einem umfassenden Qualitätsgedanken entsprechend dem Kernaufgabenmodell.

Die vorliegende Fassung dient der Konkretisierung der schulgesetzlichen Regeln.

Übersicht der Gremien

Grundlagen der Gremienarbeit

§ 38 NSchG

Sitzungszeiten

Konferenzen sowie Bildungsgangs- und Fachgruppen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten und Ausbildungsbetriebe daran teilnehmen können.

Geschäftsordnung

Jedes Gremium kann sich eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen der Vorgaben des NSchG geben. Wenn eine solche Geschäftsordnung nicht vorhanden ist, wird nach dem außer Kraft gesetzten Erlass "Konferenzen und Ausschüsse von öffentlichen Schulen" verfahren.

Schulvorstand

Zusammensetzung

Aufgrund eines Beschlusses während der konstituierenden Sitzung des Schulvorstandes am 24.5.2011 wurde folgende Zusammensetzung festgelegt:

Der Schulvorstand hat 24 Mitglieder, er besteht an der BBS Bersenbrück aus:

• dem Schulleiter, seinem Stellvertreter sowie vier von dem Schulleiter bestimmte Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen,

• sechs Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß (§ 53 Abs.1 Satz 1),

• sechs Vertretern der Schülerinnen und Schüler und zwei Vertretern der Erziehungsberechtigten,

• ein Vertreter der zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes (Aktuell ein Vertreter der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland nach einem Abstimmungsprozess im Frühjahr 2011 zwischen den nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen),

• Für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Osnabrück ein Vertreter des Landwirtschaftsamtes in Bersenbrück,

• für den IHK-Bereich ein Vertreter eines örtlichen Industrieunternehmens,

• ein Vertreter der Heilpädagogische Hilfe Bersenbrück e. V.

Geschäftsordnung

  • Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden
  • Stimmen.
  • Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Er entscheidet bei Stimmengleichheit.
  • Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.

Aufgaben des Schulvorstandes

Im Schulvorstand wirken der Schulleiter mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten, der ausbildenden Partner sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen.

Der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

Der Schulvorstand entscheidet über die in § 38 a) NSchG geregelten Aufgaben, insbesondere über:



• die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,

• den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,

• die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 4),

die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

Ist in Einzelfällen die Kompetenz eines anderen Beschlussorgans zweifelhaft oder strittig, so entscheidet der Schulvorstand, wer in diesen Fällen die Entscheidungskompetenz hat oder der Schulvorstand entscheidet selbst.

Schulleitung

Die Schulleitung besteht aus dem nach NSchG bestimmten Schulleiter, seinem ständigen Vertreter und den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung (Koordinatoren und Koordinatorinnen).

Aufgaben des Schulleiters

Der Schulleiter trägt nach § 43 NSchG die die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

Er ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. Er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung.

Der Schulleiter entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht ein anderes Gremium zuständig ist. Er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung eines Gremiums nicht eingeholt werden kann und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich.

Der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und hat dabei insbesondere

• die Schule nach außen zu vertreten,

• den Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand zu führen,

• an berufsbildenden Schulen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Teilkonferenzen sowie die Leiterin oder den Leiter einer der Bildungsgangs- oder und Fachgruppen im Benehmen mit dieser zu bestimmen,

• jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel zu erstellen, die Budgets (§ 32 Abs. 4 und § 111 Abs. 1) zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen sowie

• jährlich einen Plan über den Personaleinsatz zu erstellen.

Einspruchsrecht

Der Schulleiter oder ein Vertreter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach seiner oder ihrer Überzeugung ein Beschluss eines Gremiums

• gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,

• gegen eine behördliche Anordnung verstößt,

• gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder

• von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.

Über die Angelegenheit hat das Gremium in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält das Gremium den Beschluss aufrecht, so holt der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung.

Erweiterte Schulleitung (EWSL)

In einer großen Schule wie der BBS ist die Leitung der laufenden Geschäfte durch den Schulleiter nur mit Unterstützung der Mitglieder der erweiterten Schulleitung möglich. Als ständige Mitglieder gehören der erweiterten Schulleitung neben dem Schulleiter der stellvertretende Schulleiter und die Koordinatoren an. Die Koordinatoren nehmen in ihren Bereichen stellvertretend die Rolle des Schulleiters wahr.

Gesamtkonferenz

Zusammensetzung

Mitglieder der Gesamtkonferenz sind nach § 34 NSchG

mit Stimmrecht:

a) der Schulleiter,

b) die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,

c) so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,

d) die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter,

e) die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen,

g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen,

h) je 18 Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler;

beratend:

a) die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte,

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,

c) je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.


Aufgaben

In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.

Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gremiums gegeben ist, über

• das Schulprogramm,

• die Schulordnung,

• die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,

• den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie

• Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung und Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.

Beirat

Zusammensetzung

Dem Schulbeirat gehören an:

a) der Schulleiter

je ein/eine Vertreter/in der Samtgemeiden/Stadt

b) Samtgemeinde Artland

c) Samtgemeinde Neuenkirchen

d) Samtgemeinde Bersenbrück

e) Samtgemeinde Fürstenau

f) Stadt Bramsche

g) ein/eine Vertreter/in des Schulträgers,

h) ein/eine Vertreter/in der Betriebe/Arbeitgebervertreter aus einem Industriebetrieb

i) ein/eine Arbeitgebervertreter/in aus einem Handwerksbetrieb

j) ein/eine Arbeitnehmervertreter/in aus einem Betrieb

k) ein/eine Vertreter/in der Agentur für Arbeit

l) ein/eine Vertreter/in in der Landesschulbehörde, Abteilung Berufsbildende Schulen

Die strukturelle Zusammensetzung des Schulbeirats kann durch Beschluss des Schulvorstandes verändert werden.


(2) Den Vorsitz übernimmt der Schulleiter.


Aufgaben

Entsprechend § 40 NSchG berät der Beirat die BBS Bersenbrück in Angelegenheiten der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen Schule und an der beruflichen Bildung beteiligter Einrichtungen. Der Beirat kann sich über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule durch den Schulleiter unterrichten lassen.

Schülervertretung

Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule in vielen Gremien mit. Dazu gehören unter anderem der Schülerrat und der Schulvorstand.

Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler erfolgt auf Klassenebene durch die Klassenschülerschaft sowie durch die gewählten Klassensprecherinnen und Klassensprecher, auf Schulebene durch den Schülerrat sowie durch Schülersprecherinnen und Schülersprecher.

Weitere Infos gibt es auf der Seite Schülervertretung.

Elternvertretung

Die Klassenvertretungen der Elternschaft wählen analog zu § 90 NSchG neben der/dem Elternratsvorsitzenden und der/dem Stellvertreter/-in aus ihrer Mitte bis zu 16 weitere Elternvertreter/-innen als Vorstand des Schulelternrates. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei Delegierte als Elternvertreter in den Schulvorstand Für das Ausscheiden der Elternvertreter gilt § 91 Abs. 3 NSchG entsprechend.

Die Mitglieder des Vorstandes des Schulelternrates sind Mitglieder der Gesamtkonferenz.

Eine Wahl der Klasseneltervertretungen erfolgt mindestens einen Monat nach Schuljahresbeginn.

Alle Infos zur Mitbestimmung von Eltern sind auf dieser Seite des MK zusammengestellt.


Klassenkonferenz

In Anwendung von § 36 (3) NSchG gehören der Klassenkonferenz als Mitglieder mit Stimmrecht an:

• die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

• die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und

• mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.

Aufgaben

Die Klassenkonferenz entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Konferenzen und Ausschüsse über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über

• das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,

• die Koordinierung der Hausaufgaben,

• die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,

• wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Ausbildungsbetrieben,

• Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,

• Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen

Bildungsgangs- und Fachgruppen

An berufsbildenden Schulen richtet der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulvorstand Bildungsgangs- und Fachgruppen ein.

Der Schulleiter setzt den Leiter oder die Leiterin im Benehmen mit der Bildungsgangs- oder Fachgruppe ein.Der Aufbauorganisation kann die aktuelle Struktur der BBS Bersenbrück entnommen werden.

Zusammensetzung

Mitglieder in den Bildungsgangs- und Fachgruppen sind alle in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte, die eigenverantwortlichen Unterricht erteilenden Referendare und die pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Im Unterschied zu den bisherigen Fachkonferenzen sind also in den Bildungsgangs- und Fachgruppen keine Schüler- oder Elternvertreter als Mitglieder mehr vorhanden. Die Gruppen sind insoweit bewusst als Lehrkräfte- und Mitarbeiterteams konzipiert, die nicht als Mitwirkungsgremien sondern als Teil der professionellen Aufgabenwahrnehmung und Qualitätsverantwortung vor Ort fungieren.

Je nach Zuschnitt der Bildungsgangs- und Fachgruppen kann es notwendig sein, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter in Ausübung seiner Fürsorgepflicht bei der Festlegung der Verpflichtungen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortung der Schule und anderer schulischer Aufgaben (§ 51 Abs. 1 Satz 4) dafür Sorge trägt, dass die Lehrkräfte nicht durch die aktive Mitarbeit in zu vielen Bildungsgangs- und Fachgruppen überfordert werden. So könnte eine Beschränkung der aktiven Mitarbeit auf eine bestimmte Anzahl von „Kern“mitgliedschaften festgelegt werden.

Hier wird von der Festlegung der alten Schulverfassung Gebrauch gemacht, jede Lehrkraft ist in mindestens zwei Bildungsgangs-/Fachgruppen festes Mitglied.

Allerdings muss dann gleichzeitig sichergestellt werden, dass die weiterhin den Gruppen formell angehörenden anderen Mitglieder Kenntnis von den Einladungen zu den Sitzungen erhalten, zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt und bei Teilnahme stimmberechtigt sind und dass sie Kenntnis von den Ergebnissen und Beschlüssen erhalten. Im Übrigen gelten die Regelungen der Teilkonferenzen zur Frage der Terminierung, der Teilnahmeberechtigung der Schulleiterin und des Schulleiters und der Beschlussmehrheiten entsprechend.

(Ausführungen entsprechend dem ProReKo-Newsletter Nr. 6 April/2011)

Das Gremium beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.


Aufgaben

Die Bildungsgangs- und Fachgruppen handeln selbstverantwortlich im Rahmen der Zielstruktur der Schule insbesondere in den folgenden Aufgabenfeldern:

(1) Soweit kein anderes Gremium zuständig ist, obliegen den Bildungsgangs- und Fachgruppen die fachlichen und unterrichtlichen Angelegenheiten, die den jeweiligen Bildungsgang oder das Fach betreffen. Insbesondere entscheiden sie über:

• die curriculare und fachdidaktische Planung der Bildungsgänge und Fächer im Rahmen der Lehrpläne

• die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Entwicklung des Unterrichts,

• die Abstimmung des Fortbildungsbedarfs,

• die Einführung von Schulbüchern sowie

• die Zusammenarbeit, Kooperation und Abstimmung mit Betrieben und weiteren an der Aus- und Weiterbildung beteiligten Einrichtungen.

(2) Entsprechend § 35 a (2) Satz 3 NSchG werden folgende weiteren Aufgaben übertragen:

• Pflege der Informationen und des Informationsflusses (z.B. Einladung zu Sitzungen, Pflege der schulischen Curricula, Lernspiralen, Protokollen, Beschlüssen etc. im Intranet der BBS)

• Vorbereitung und Mitwirkung bei Unterrichtseinsatz, Personalplanungen und Vertretungsunterricht

• Aufstellung, Einhaltung und Umsetzung gemeinsamer Regeln des Miteinanders.

• Festlegung von Bewertungskriterien

• Zuständigkeit für Raumnutzung und –betreuung, Ausstattungs- und Beschaffungsbedarf feststellen, selbstständige Bewirtschaftung aller zur Verfügung gestellten Budgets (z. B. Lehr- und Lernmittel, Ge- und Verbrauchsmittel, Anrechnungsstunden)

Die Leitung der Fach- und Bildungsgangsgruppen wird im Wege der Benehmensherstellung festgelegt.


Projekt- und Serviceteams

Die Projekt- und Serviceteams arbeiten an einem Projekt, zu einem gemeinsamen Thema oder an einer gemeinsamen Aufgabe.

Deren Zusammensetzung richtet sich nach den Erfordernissen der Aufgabe. Die Mitgliedschaft in einem Projekt- oder Serviceteam kann nach Rücksprache mit der Schulleitung der Mitgliedschaft in einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gleichgestellt werden.