Zuletzt bearbeitet vor 8 Monaten
von Thomas Kohne

Benehmensherstellung

Grundsätzliches

Laut Niedersächsischem Schulgesetz(§ 43 Abs. 4 Satz 3) hat der Schulleiter im Rahmen der laufenden Verwaltungsgeschäfte an berufsbildenden Schulen die Leiterin oder den Leiter einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe im Benehmen mit dieser zu bestimmen.

Entsprechend der Kommentierung des Niedersächsischen Schulgesetzes[1] wird an den BBS Bersenbrück die Benehmensherstellung vorgenommen.

Dauer der Besetzung

Alle Leiter und Leiterinnen von Bildungsgängen und Fachgruppen bleiben dies, bis schulfachliche, personelle oder schulorganisatorische Maßnahmen eine Neubesetzung notwendig machen.

Verfahren der Neubesetzung

Der Schulleiter macht nach Rücksprache mit der jeweiligen Abteilungsleitung einen Vorschlag über die Besetzung. Dieser Vorschlag wird dem Bildungsgang oder der Fachgruppe mündlich zur Erörterung mitgeteilt. Eine Woche nach dem Vorschlag wird die Besetzung vorgenommen.

Schulfachliche, personelle oder schulorganisatorische Bedenken

Wenn von Mitgliedern des Bildungsgangs fundierte Bedenken gegen den Vorschlag oder die amtierende Leitung vorgebracht werden, werden diese Bedenken gemeinsam von Schulleiter und Abteilungsleiter geprüft. Je nach Ergebnis der Prüfung wird der Vorschlag/die Leitung beibehalten oder ein neuer Vorschlag unterbreitet.

Verbindung zu Funktionsstellen

  • Die Wahrnehmung der Leitung eines Bildungsgangs oder einer Fachgruppe führt nicht automatisch zur Einweisung in ein Funktionsamt.
  • Ist die Leitung eines Bildungsgangs oder einer Fachgruppe mit einem Funktionsamt verbunden, so wird dies in der Stellenbeschreibung erfasst.
  • Ist die Bildungsgangsleitung mit einer Funktionsstelle verbunden und führen schulfachliche, personelle oder organisatorische Bedenken zu einer Abgabe der Leitungsaufgabe, so erfolgt entweder eine Umwidmung der Funktionsstelle oder eine Demissionierung aus dem Funktionsamt.

Status Quo

Alle Leiter und Leiterinnen von Bildungsgängen und Fachgruppen, die dies am 1.1.2015 waren, bleiben dies auch weiterhin.


[1] Brockmann, Littmann, Schippmann: Kommentar mit Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Schulgesetz