Sonderurlaub | |
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Organisation | BBS insgesamt |
Information | Information |
Verantwortlich | Kuznetsov |
Schlagworte | Sonderurlaub, Krankheit Kind |
Sonderurlaub ist dann erforderlich, wenn Beamte oder Angestellte über ihren normalen Erholungsurlaub hinaus bezahlten oder unbezahlten Urlaub benötigen. Dafür gelten folgenden Bestimmungen
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) i.V.m. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Nds. SUrlVO
Sonderurlaub ist bereits im Vorhinein, d.h. vor Urlaubsantritt zu beantragen und zu genehmigen. Ist der Anlass nicht vorhersehbar (z.B. Erkrankung eines Kindes), muss die Schule unverzüglich telefonisch informiert und der schriftliche Antrag sofort nach Dienstantritt nachgeholt werden.
Sonderurlaub ist auf das angemessene und notwendige Maß zu begrenzen, da auf die mit Freistellung verbundenen haushaltsmäßigen Belastungen beachtet werden müssen. Grundsätzlich darf die Gesamtdauer höchstens fünf Tage, in Ausnahmefällen zehn Tage, nicht überschreiten. Bei Abweichungen von einer 5-Tage-Woche reduziert sich die Anzahl entsprechend.
Für die Beantragung von Sonderurlaub ist der Vordruck 030_041 (https://www.extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/pdf/282.pdf?MANDANTID=5&FORMUID=030_041) zu verwenden. Verbeamtete Lehrkräfte können den verkürzten Vordruck 030_042 (https://www.extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/pdf/155.pdf?MANDANTID=5&FORMUID=030_042) verwenden.
Regelungen für Beamte
Sonderurlaub unter Wegfall von Bezügen kommt in folgenden Fällen in Betracht
- Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres (§ 6 Nds. SUrlVO)
- Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit (§ 7 Nds. SUrlVO)
- Urlaub zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit (§ 8 Nds. SUrlVO)
- Urlaub in anderen Fällen (§ 11 Nds. SUrlVO)
Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge besteht für den Zeitraum der Beurlaubung kein Anspruch auf Beihilfe, es sei denn, die Beurlaubung ohne Bezüge überschreitet nicht die Dauer eines Monats. In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Beihilfe bestehen.
Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge kommt für folgende Fälle in Betracht
- Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen (§ 2 Nds. SUrlVO)
- Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände (§ 3 Nds. SUrlVO)
- Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten und zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 4 Nds. SUrlVO)
- Urlaub aus persönlichen Gründen (§ 9 Nds. SUrlVO)
- Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege, Kuren, akute Pflege und Heimfahrten (§§ 9a, 9c, 9d, 10 Nds. SUrlVO)
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen nach der Nds. SUrlVO
Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge im notwendigen Umfang gewährt werden. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt: | |
1) Niederkunft der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |
2) Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteils | 2 Arbeitstage |
3) Umzug aus dienstlichem Anlass
· Innerhalb Deutschlands · In das oder aus dem Ausland |
1 Arbeitstag
Bis zu 2 Arbeitstage |
4) 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum | 1 Arbeitstag |
5) ärztliche Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss | Für die notwendige Arbeitszeit |
6) Entnahme von Organen und Geweben nach den §§ 8 und 8 a des Transplantationsgesetzes oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach den § 9 des Transfusionsgesetzes, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird | Für die notwendige Arbeitszeit |
7) für einen Verbesserungsvorschlag
· Im Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für das Vorschlagswesen in der niedersächsischen Landesverwaltung und · Im Übrigen auf Vorschlag einer nach den jeweiligen Regelungen über das Vorschlagswesen zuständigen Stelle |
bis zu 2 Arbeitstage |
8) In sonstigen dringenden Fällen | bis zu 3 Arbeitstagen |
Regelungen für Tarifbeschäftigte
Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen nach § 29 TV-L
1. Als Fälle, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur folgende Anlässe: | |
a) Niederkunft der Ehefrau bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes | 1 Arbeitstag |
b) Tod des Ehegatten, eines Lebenspartners im Sinne des Gesetzes, eines Kindes oder Elternteils | 2 Arbeitstage |
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag |
d) 25- und 40-jähriges Dienstjubiläum | 1 Arbeitstag |
e) schwere Erkrankung | |
aa) eines Angehörigen, der in demselben Haushalt lebt | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
bb) eines Kindes unter 12 Jahren wenn kein Anspruch nach § 46 SGB V besteht | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
cc) einer Betreuungsperson, wenn deshalb die Betreuung eines eigenen Kindes unter 8 Jahren oder eines Kindes mit
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, das dauernd pflegebedürftig ist, übernommen werden muss |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
f) ärztliche Behandlung, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung
während der Arbeitszeit erfolgen muss |
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit zzgl. erforderlicher Wegezeiten |
g) Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten (z.B. Schöffe, Ehrenamt, Ladung zum Gericht) | gemäß beigefügter Einladung |
2. Im Übrigen kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung bis zu drei Tagen unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. | |
3. Weiterhin besteht die Möglichkeit, in begründeten Fällen Arbeitsbefreiung bei Verzicht auf das Entgelt zu gewähren, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. |
Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes
Für tarifbeschäftigte und beamtete Lehrkräfte sieht die Erteilung des Sonderurlaubs bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren völlig unterschiedlich aus:
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte | Beamtete Lehrkräfte |
Wenn Kind und Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, besteht gem. § 45 SGB V ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub von 10 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr pro Kind (max. 25 Tg. im Jahr bei mehreren Kindern). Alleinerziehede haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr (max. 50 Arbeitstage). Die Krankenkasse bezahlt das Kinderkrankengeld (70% des Bruttolohns, max. 90% des Nettolohns). | Der Sonderurlaub beträgt je Kind bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr, in besonderen Einzelfällen kann der Sonderurlaub für jedes Kind verlängert werden. Maximal dürfen hier jedoch nur 12 Arbeitstage (für alle Kinder zusammen) erteilt werden, bei alleinerziehenden dürfen maximal 18 Arbeitstage erteilt werden. Für das Jahr 2023 sind die Obergrenzen angehoben worden. Maximal dürfen 24 Tage Sonderurlaub für die Betreuung von Kindern gewährt werden. Alleinerziehenden können bis zu 44 Tage genehmigt werden. |
Wenn Kind und / oder Elternteil privat versichert sind, besteht nach § 29 TV-L ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub von 4 Tagen. | Achtung: Wenn ein Kind privat krankenversichert sind, kann der Elternteil der gesetzlich versichert ist, kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V für Ausfalltage beantragen. |
Im Feld Begründung bitte immer eintragen, dass im beantragten Zeitraum keine andere Person im Haushalt zur Betreuung des Kindes verfügbar war.
Urlaub zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes bei Maßnahmen zum Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie
Wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie:
- Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung aus Infektionsschutzgründen vorübergehend geschlossen werden,
- das Kind die Einrichtung (Schule, Kita etc.) aus Infektionsschutzgründen nicht betreten darf,
- die zuständigen Behörden aus Infektionsschutzgründen Schul- oder Betriebsferien anordnen oder verlängern,
- die Präsenzpflicht der besuchten Schule aufgehoben wird,
- die Einrichtung aufgrund einer behördlichen Empfehlung nicht besucht wird oder
- der Zugang zu dem sonst genutzten Betreuungsangebot eingeschränkt wird
kann für die Betreuung der Kinder unter 12 Jahren oder der Kinder mit Behinderung eine Freistellung erfolgen.
Für Tarifbeschäftigte
Für Tarifbeschäftige erfolgt eine unbezahlte Freistellung. Nach § 45 SGB V Abs. 2a besteht Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind für längstens 30 Arbeitstage (max. 65 Arbeitstage für alle Kinder zusammen) pro Urlaubsjahr. Alleinerziehende haben Anspruch auf Krankengeld für 60 Arbeitstage (max. 130 Arbeitstage für alle Kinder zusammen). Die Regelung ist befristet bis zum 07. April 2023.
Für Beamte
Für Beamte werden maximal 30 Arbeitstage bezahlter Sonderurlaub pro Urlaubsjahr gewährt. In Ausnahmefällen ist ein Überschreiten der Obergrenze möglich. Es werden dann jedoch nur noch die hälftigen Bezüge weitergewährt. Diese Regelung ist an die Befristung in § 45 SGB V Abs. 2a gekoppelt, sie gilt aktuell bis zum 07.04.2023.