Zuletzt bearbeitet vor 9 Monaten
von Franz-Josef Nieberding

Sonderurlaub

Sonderurlaub
Organisation BBS insgesamt
OE Verantwortung
Information Information
Verantwortlich Kuznetsov
Schlagworte Sonderurlaub, Krankheit Kind


Sonderurlaub ist dann erforderlich, wenn Beamte oder Angestellte über ihren normalen Erholungsurlaub hinaus bezahlten oder unbezahlten Urlaub benötigen. Dafür gelten folgenden Bestimmungen

Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) i.V.m. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Nds. SUrlVO

Sonderurlaub ist bereits im Vorhinein, d.h. vor Urlaubsantritt zu beantragen und zu genehmigen. Ist der Anlass nicht vorhersehbar (z.B. Erkrankung eines Kindes), muss die Schule unverzüglich telefonisch informiert und der schriftliche Antrag sofort nach Dienstantritt nachgeholt werden.

Sonderurlaub ist auf das angemessene und notwendige Maß zu begrenzen, da auf die mit Freistellung verbundenen haushaltsmäßigen Belastungen beachtet werden müssen. Grundsätzlich darf die Gesamtdauer höchstens fünf Tage, in Ausnahmefällen zehn Tage, nicht überschreiten. Bei Abweichungen von einer 5-Tage-Woche reduziert sich die Anzahl entsprechend.

Für die Beantragung von Sonderurlaub ist der Vordruck 030_041 (https://www.extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/pdf/282.pdf?MANDANTID=5&FORMUID=030_041) zu verwenden. Verbeamtete Lehrkräfte können den verkürzten Vordruck 030_042 (https://www.extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/pdf/155.pdf?MANDANTID=5&FORMUID=030_042) verwenden.


Regelungen für Beamte

Sonderurlaub unter Wegfall von Bezügen kommt in folgenden Fällen in Betracht

  • Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres (§ 6 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit (§ 7 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit (§ 8 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub in anderen Fällen (§ 11 Nds. SUrlVO)

Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge besteht für den Zeitraum der Beurlaubung kein Anspruch auf Beihilfe, es sei denn, die Beurlaubung ohne Bezüge überschreitet nicht die Dauer eines Monats. In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Beihilfe bestehen.

Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge kommt für folgende Fälle in Betracht

  • Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen (§ 2 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände (§ 3 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten und zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 4 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub aus persönlichen Gründen (§ 9 Nds. SUrlVO)
  • Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege, Kuren, akute Pflege und Heimfahrten (§§ 9a, 9c, 9d, 10 Nds. SUrlVO)
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen nach der Nds. SUrlVO


Regelungen für Tarifbeschäftigte

Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen nach § 29 TV-L


Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes

Für tarifbeschäftigte und beamtete Lehrkräfte sieht die Erteilung des Sonderurlaubs bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren völlig unterschiedlich aus:

Im Feld Begründung bitte immer eintragen, dass im beantragten Zeitraum keine andere Person im Haushalt zur Betreuung des Kindes verfügbar war.

Urlaub zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes bei Maßnahmen zum Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie

Wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie:

  • Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung aus Infektionsschutzgründen vorübergehend geschlossen werden,
  • das Kind die Einrichtung (Schule, Kita etc.) aus Infektionsschutzgründen nicht betreten darf,
  • die zuständigen Behörden aus Infektionsschutzgründen Schul- oder Betriebsferien anordnen oder verlängern,
  • die Präsenzpflicht der besuchten Schule aufgehoben wird,
  • die Einrichtung aufgrund einer behördlichen Empfehlung nicht besucht wird oder
  • der Zugang zu dem sonst genutzten Betreuungsangebot eingeschränkt wird

kann für die Betreuung der Kinder unter 12 Jahren oder der Kinder mit Behinderung eine Freistellung erfolgen.

Für Tarifbeschäftigte

Für Tarifbeschäftige erfolgt eine unbezahlte Freistellung. Nach § 45 SGB V Abs. 2a besteht Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind für längstens 30 Arbeitstage (max. 65 Arbeitstage für alle Kinder zusammen) pro Urlaubsjahr. Alleinerziehende haben Anspruch auf Krankengeld für 60 Arbeitstage (max. 130 Arbeitstage für alle Kinder zusammen). Die Regelung ist befristet bis zum 07. April 2023.

Für Beamte

Für Beamte werden maximal 30 Arbeitstage bezahlter Sonderurlaub pro Urlaubsjahr gewährt. In Ausnahmefällen ist ein Überschreiten der Obergrenze möglich. Es werden dann jedoch nur noch die hälftigen Bezüge weitergewährt. Diese Regelung ist an die Befristung in § 45 SGB V Abs. 2a gekoppelt, sie gilt aktuell bis zum 07.04.2023.