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von Helene Kuznetsov

Unterrichtsverlagerung

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Version vom 21. März 2024, 10:38 Uhr von Helene Kuznetsov (Diskussion | Beiträge) ((Benutzername entfernt) (Logbucheinzelheiten entfernt))
Unterrichtsverlagerung
Organisation Verwaltung
Information Formular
Verantwortlich Hilker
Schlagworte Unterrichtsverlagerung


Im schulischen Alltag kommt es vor, dass mit einer Lerngruppe ein Betrieb besichtigt oder ein anderer Lernort aufgesucht werden soll. Dieses ist im Rahmen der Unterrichtsverlagerung möglich. Hierbei wird der Beginn des Unterrichts an diesem bestimmten Ort durch die Lehrkraft festgelegt. Die Anreise der Schüler erfolgt eigenständig (privater PKW, Fahrgemeinschaft, Bus etc.) und ist, wie auf dem klassischen Schulweg, über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Verfahren

Sieben Tage vor dem Besuch sind Dienstreiseantrag und Antrag Unterrichtsverlagerung ausgefüllt abzugeben.

Versicherungsschutz

Die Schülerinnen und Schüler sind auf den Versicherungsschutz (Schulweg - ohne Sachschadenhaftung) hinzuweisen und müssen dies per Unterschrift bestätigen (Antrag Unterrichtsverlagerung).

Der Unterricht beginnt dann am festgelegten Lernort.

Unterrichtsverlagerung ist keine Schulfahrt

Die Unterrichtsverlagerung ist von einer Schulfahrt/Klassenfahrt sowohl von der Zielsetzung als auch von der formalen Durchführung zu unterscheiden. Der klare Bezug zu unterrichtlichen Inhalten muss gegeben sein. Maßnahmen zur Stärkung der Klassengemeinschaft sind i.d.R. eintägige Schulfahrten.