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von Mario Struckmann

Brandschutzordnung

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Brandschutzordnung
Organisation BBS insgesamt
Information Prozess
Verantwortlich Struckmann
Schlagworte Brandschutz, Brand, BSO


In der Brandschutzordnung der BBS Bersenbrück werden Regeln zur Brandverhütung, Anweisungen zum Verhalten im Brandfall und Maßnahmen bei Ausbrauch einen Brandes festgelegt.

Durch die DIN 14096 ist festgelegt, wie eine Brandschutzordnung korrekt aussieht.  Wichtig ist hierbei, dass sich die Brandschutzordnung in drei Teile gliedert, die jeweils an verschiedene Personenkreise gerichtet ist.

Teil A (Aushang für jede Person)

Die Brandschutzordnung Teil A (BSO - A) besteht aus einem Aushang. Er richtet sich an alle Personen die sich in der BBS befinden. Dazu gehören neben Schulpersonal und Schülern auch Fremdfirmen, Eltern oder weitere Gäste.

Der Aushang BSO - A zeigt die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall auf. Die BSO Teil A wird vom Landkreis Osnabrück erstellt, angebracht und aktuell gehalten. Ein Beispiel ist in IServ abgelegt.

Anbringung:

Der Aushang ist im A4-Format und in Farbe ausgedruckt. Der Anbringungsort ist gut sichtbar und an Stellen, an denen Personen häufig vorbei gehen oder stehen bleiben. Ein Zugriff über das BBS-Wiki ist schnell von jedem Ort möglich.

Teil B (Personal und SchülerInnen)

Einleitung

Die BSO Teil B (BSO - B) richtet sich an alle Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend in den Gebäuden der Schule aufhalten. Dazu gehören u.a. das lehrende Personal inklusive Pädagogische Mitarbeiter/innen, das nicht lehrende Personal wie Hausmeister/in, Schulassistent/in, sozialer Dienst und Reinigungskräfte sowie Schüler und Schülerinnen der Schule.

Alle neu an der Schule tätigen Personen müssen unverzüglich über die Inhalte dieser Brandschutzordnung unterwiesen werden.

Brandschutz lebt vom Mitmachen. Die Brandschutzordnung bietet Ihnen hierfür eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Bei Fragen wenden Sie sich an den/die Beauftragte/n für Brandschutz oder den/die Sicherheitsbeauftragte/n.

Diese schulinterne Brandschutzordnung entbindet nicht von der Verpflichtung, sonstige gesetzliche Vorschriften und Arbeitsschutzvorschriften sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten und einzuhalten.

Jede/r Schulangehörige muss sich mit den Vorschriften vertraut machen, die im Alarmfalle zu beachten sind.

Diese Brandschutzordnung wurde auf der Gesamtkonferenz im Mai 2023 in Kraft gesetzt.

Die Überarbeitung und Prüfung ist im BBS-Wiki über die Versionsgeschichte dokumentiert.

Brandverhütung

Alle in dem Objekt Beschäftigten sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Verhütung von Bränden beizutragen. Alle haben sich mit dieser Brandschutzordnung vertraut zu machen, um dadurch einen effektiven, vorbeugenden Brandschutz und ein umsichtiges Handeln im Brandfall zu ermöglichen.  

Rauchen

Rauchverbote sind zu befolgen und durchzusetzen. Grundsätzlich ist die BBS Bersenbrück eine rauchfreie Schule.

Feuer, offene Flammen

Das Verwenden von Feuer und offenen Flammen ist im gesamten Gebäude verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind feuergefährliche Arbeiten in den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen der technischen Werkstätten und anderen Fachräumen durch deren fachkundiges Personal. Weiterhin sind Arbeiten ausgenommen, bei denen offene Flammen zur Durchführung der gestellten Aufgaben (z.B. im Labor, Küche oder im naturwissenschaftlichen Unterricht notwendig sind, soweit die Lehrkräfte und Schüler/innen unterwiesen und auf die besonderen Gefahren hingewiesen wurden.

Kerzen dürfen nicht entzündet werden.

Ausnahmen sind besondere Anlässe wie Adventzeit, Geburtstage, Trauerfälle. Voraussetzung hier-für ist, dass die Kerzen und evtl. dazugehörige Dekoration auf einer feuerfesten Unterlage stehen. Die Dekoration darf nicht aus leicht entzündlichen Materialien bestehen. Gegebenenfalls ist zusätzlich geeignetes Löschmittel bereitzustellen. Brennende Kerzen dürfen niemals, auch nicht kurzzeitig(!), unbeaufsichtigt sein.

Andere Zündquellen

Geht von Geräten eine Wärmestrahlung aus, muss ein ausreichender Abstand zu brennbaren Stoffen gewährleistet sein. Die Lüftungsschlitze und Gebläse zur Kühlung von Geräten nicht abdecken.

Elektrische Geräte

Elektrisch betriebene Geräte und Anlagen müssen den Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. (VDE) entsprechen. Defekte elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind sofort außer Betrieb zu nehmen und der weiteren Nutzung zu entziehen. Defekte Anlagen und Geräte sind als solche zu kennzeichnen und zu melden. Reparaturen dürfen nur von Fachpersonal durchgeführt werden. Alle betriebenen Elektrogeräte sind, soweit sie betriebsmäßig nicht auf Dauerbetrieb geschaltet sein müssen, nach Gebrauch abzuschalten. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass, wenn möglich, auch die Stand-by-Schaltung abgestellt wird. Alle ortveränderlichen Elektrogeräte werden einer regelmäßigen Wiederholungsprüfung nach DGUV Vorschrift 4 von durch den Landkreis Osnabrück beauftragte Fachfirmen unterzogen.

Brennbare Stoffe, Gefahrstoffe

Für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. brennbare Flüssigkeiten und Gase) sind die jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen und die Betriebsanweisungen zu beachten. Brennbare Flüssigkeiten niemals in Ausgüsse oder Toiletten schütten. Brennbare Flüssigkeiten und Gase dürfen nur in den dafür vorgesehenen Gefahrstoffschränken oder -lagern deponiert werden. Außerhalb dieser Lagerräume darf die vorgehaltene Menge den Tagesbedarf nicht überschreiten.

Weitere Sicherheitsvorschriften

Um die Nutzbarkeit der Rettungswege gewährleisten zu können, darf keinesfalls brennbares Mobiliar und Material in Fluren und in Treppenräumen gelagert werden.

Putz- und Reinigungsmittel dürfen nur in den dafür vorgesehenen Vorratsräumen gelagert werden. Abfälle sind zu den dafür vorgesehenen Lagerplätzen zu bringen. Gebrauchte, insbesondere mit Öl, Farben oder ähnlichen Stoffen getränkte Putzwolle oder Putzlappen oder andere zur Entzündung neigende Gegenstände, dürfen nur in dicht verschlossenen, nicht brennbaren Behältern abgelegt werden.

Brand- und Rauchausbreitung 

Rauch- und Brandschutztüren in Fluren, Treppenräumen und anderen Bauteilen sollen eine Ausbreitung von Feuer und Rauch im Gebäude verhindern. Sie sind deshalb stets geschlossen zu halten. Ausnahme: Automatische Türen, die sich im Brandfall selbsttätig schließen.

Sie dürfen zu keiner Zeit verkeilt oder durch andere Gegenstände außer Funktion gesetzt werden. Jede/r ist verpflichtet, diese Keile oder Gegenstände aus dem Schließbereich der Türen zu entfernen. Schäden an diesen Einrichtungen sind unverzüglich dem/der Hausmeister/in und dem Schulträger zu melden. Hierzu ist im Meldesystem zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vorliegt.

Brandwände, Geschossdecken oder andere Brand- und Rauchabschlüsse dürfen nur von Fachfirmen durchbrochen und wieder verschlossen werden!  

Flucht- und Rettungswege

Jede/r in dem Objekt Beschäftigte ist verpflichtet, sich über die Lage und den Verlauf von Flucht- und Rettungswegen, die Notrufnummern, Standorte und Funktion der Druckknopfmelder, die Standorte der Feuerlöscher oder Feuerlöscheinrichtungen sowie die Alarmsignale in seinem Arbeitsbereich zu informieren. Diese Informationen finden Sie auf den Flucht und Rettungsplänen in den Eingangsbereichen sowie auf den Aushänden „Verhalten im Brandfall“. Der Landkreis hat für jeden Raum und jeden wichtigen Standort einen Flucht- und rettungsswegeplan erstellt. Für die Einweisung der Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres ist dieser Plan zu besprechen.

Flucht- und Rettungswege müssen ständig in voller Breite begehbar sein. Es dürfen keine offenen Brandlasten (z. B. Kopierer, Deko, Möbel) oder lose Gegenstände (Stolpergefahr) vorhanden sein. In den Fluren sind Glasvitrinen und Stahlschränke zu nutzen. Mögliche Zündquellen (z.B. Kerzen, Elektrogeräte) dürfen im Verlauf der Rettungswege nicht aufgestellt werden.

Alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen und die Notausgänge sind jederzeit und ohne fremde Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) benutzbar und von innen leicht zu öffnen.

Türen in Unterrichtsräumen oder anderen Räumen dürfen, solange die Räume benutzt werden, nicht in Fluchtrichtung versperrt oder abgeschlossen sein.

Im Außenbereich sind die Flucht– und Rettungswege jederzeit begehbar. Anfahrtswege und Aufstellflächen für die Feuerwehr sind unbedingt freizuhalten und dürfen nicht zugeparkt oder zugestellt sein (Container, Material). Verstellte Feuerwehrzufahrten sind bei der SL zu melden. Die BBS Bersenbrück hat mit dem Ordnungsamt der Samtgemeinde Bersenbrück geklärt, dass falsch parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen. Die Hausmeister können Kontakt mit der Samtgemeinde aufnehmen.

Sicherheitskennzeichnungen, die auf Fluchtwege hinweisen, dürfen nie, auch nicht vorrübergehend, verdeckt oder ausgeschaltet werden.

Melde- und Löscheinrichtungen