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von Janbernd Kröger

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Grundsätzlich hat sich jede Lehrkraft bei Bekanntwerden - auch in der unterrichtsfreien Zeit-  krank zu melden. In der Unterrichtszeit erfolgt dies per Telefon in der Verwaltung bis 7:30 Uhr. Zusätzlich sollten betroffene Kollegen und Abteilungsleitungen in geeigneter Weise informiert werden.  
Grundsätzlich hat sich jede Lehrkraft bei Bekanntwerden - auch in der unterrichtsfreien Zeit-  krank zu melden. In der Unterrichtszeit erfolgt dies per Telefon in der Verwaltung bis 7:30 Uhr. Zusätzlich sollten betroffene Kollegen und Abteilungsleitungen in geeigneter Weise informiert werden.  


Eine Krankmeldung von Beamten ist ab dem 
Eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit ist vorzulegen, wenn diese 


* bei Beamten '''länger als drei Arbeitstage''' andauert, d. h. Sonn- und Feiertage zählen nicht mit. 
* bei Angestellten '''länger als drei Kalendertage''' andauert, d. h. auch das Wochenende, Feiertage und unterrichtsfreie Tage sind mitzuzählen.


In der unterrichtsfreien Zeit reicht eine Meldung per E-Mail, dies gilt ausdrücklich auch für die Schulferien.
 
Auch in der unterrichtsfreien Zeit (z.B. Schulferien) sind Krankmeldungen erforderlich.





Version vom 19. Februar 2021, 11:49 Uhr

Krankheit
Organisation Verwaltung
Information Information
Verantwortlich Kohne
Schlagworte Krankheit


Verfahren bei Schülern

Grundsätzlich hat sich jede Schüler*in bei Bekanntwerden krank zu melden. In der Unterrichtszeit erfolgt dies per Telefon in der Verwaltung bis 7:30 Uhr. Per E-Mail wird von der Verwaltung die Klassenlehrkraft informiert.


Verfahren bei Lehrkräften

Bei Erkrankungen von Lehrkräften und sonstigen Bediensteten der Schulen und Seminare sind die nachfolgenden Regelungen und Erläuterungen zu beachten.

Grundsätzlich hat sich jede Lehrkraft bei Bekanntwerden - auch in der unterrichtsfreien Zeit- krank zu melden. In der Unterrichtszeit erfolgt dies per Telefon in der Verwaltung bis 7:30 Uhr. Zusätzlich sollten betroffene Kollegen und Abteilungsleitungen in geeigneter Weise informiert werden.

Eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit ist vorzulegen, wenn diese

  • bei Beamten länger als drei Arbeitstage andauert, d. h. Sonn- und Feiertage zählen nicht mit.
  • bei Angestellten länger als drei Kalendertage andauert, d. h. auch das Wochenende, Feiertage und unterrichtsfreie Tage sind mitzuzählen.


Auch in der unterrichtsfreien Zeit (z.B. Schulferien) sind Krankmeldungen erforderlich.


Die Details zur Krankmeldung können der Verfahrensbeschreibung des RLSB entnommen werden.
Aktuelle Informationen rund um das Thema Erkrankungen sind auf der Internetseite der RLSB abgelegt.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Betriebliches Eingliederungsmanagement zielt darauf, erkrankten Landesbediensteten an öffentlichen Schulen bei der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu helfen und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Damit soll eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht werden.

Hintergrundinformationen finden Sie auf den Seiten des MK.

Meldung der Krankenstatistik

Gem. Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 20.11.2018 soll der Krankenstand aller Landesbediensteten (Lehrkräfte und nichtlehrendes Personal) in niedersächsischen Schulen und Studienseminaren ab dem 01.02.2019 erstmalig in die jährliche Erhebung des Krankenstandes aller Beschäftigten des Landes Niedersachsen einbezogen werden.

Das Verfahren und der rechtliche Rahmen wird übersichtlich auf den Seiten des MK dargestellt.