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Die Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Schülerinnen und Schüler findet zu Beginn des Schuljahres durch die | |||
Die Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Schülerinnen und Schüler findet zu Beginn des Schuljahres durch die Klassenlehrkraft im Rahmen der Information über die Schulordnung statt. | |||
== Gesetzliche Besuchsverbote == | == Gesetzliche Besuchsverbote == |
Aktuelle Version vom 30. Juli 2024, 14:10 Uhr
Die Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Schülerinnen und Schüler findet zu Beginn des Schuljahres durch die Klassenlehrkraft im Rahmen der Information über die Schulordnung statt.
6.1 Gesetzliche Besuchsverbote
In Gemeinschaftseinrichtungen wie bspw. Schulen halten sich viele Menschen auf engem Raum auf. Daher können sich Infektionskrankheiten hier besonders schnell ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller in der Gemeinschaftseinrichtung vor ansteckenden Krankheiten dienen.
Gemäß § 34 IfSG dürfen Schülerinnen und Schüler, die an folgenden Infektionskrankheiten (siehe Tabellen 1 - 3) erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, die Schule nicht betreten und an Schulveranstaltungen nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil ein Verdacht auf oder eine Erkrankung an der in Tabelle 3 genannten Krankheiten vorliegt.
6.2 Tabelle1
Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten
• ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
• ansteckungsfähige Lungentuberkulose
• bakterielle Ruhr (Shigellose)
• Cholera
• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
• Diphterie
• durch Hepatitis Viren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
• Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
• Keuchhusten (Pertussis)
• Kinderlähmung (Polyomelitis)
• Kopflausbefall
• Krätze (Skabies)
• Masern
• Meningokokken-Infektionen
• Mumps
• Pest
• Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
• Typhus oder Paratyphus
• Windpocken (Varizellen)
• virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
6.3 Tabelle 2
Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger
• Cholera-Bakterien
• Diphterie-Bakterien
• EHEC-Bakterien
• Typhus- oder Paratyphus-Bakterien
• Shigellenruhr-Bakterien
6.4 Tabelle 3
Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft
• ansteckungsfähige Lungentuberkulose
• bakterielle Ruhr
• Cholera
• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
• Diphterie
• durch Hepatitis Viren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
• Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
• Kinderlähmung (Poliomyelitis)
• Masern
• Meningokokken
• Mumps
• Pest
• Typhus oder Paratyphus
• virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola)