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von Janbernd Kröger

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Aktuelle Version vom 14. Dezember 2023, 07:41 Uhr

Mutterschutz
Organisation BBS insgesamt
Information Prozess
Verantwortlich Kalvelage
Schlagworte Mutterschutz


Im Falle der Schwangerschaft einer Lehrerin an unserer Schule trägt die Schulleitung in ihrer Arbeitsgeberfunktion eine besondere Verantwortung für den Schutz der werdenden Mutter.

Diese Verantwortung ergibt sich aus den allgemeinen Forderungen der §§ 3-5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit den speziellen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) und, speziell für die Beamtinnen, die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV).

Grundsätzliche Informationen und Checklisten

Alle grundsätzlichen Informationen, Hinweise zu Gefährdungen, die Mutterschutzbroschüre für Schulleitungen, alle Kopiervorlagen und Checklisten finden sich hier: https://www.arbeitsschutz-schulen-nds.de/?id=25

Informationen zum Lehrereinsatz im Präsenzunterricht finden Sie hier.

Unter dem Menüpunkt „Checklisten und Formulare“ sind zahlreiche Kopiervorlagen zu finden, die die Schulleitung für die Bearbeitung verwenden kann.

Bekanntgabe einer Schwangerschaft

Die Kollegin gibt der Schule ihre Schwangerschaft durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie aus dem Mutterpass bekannt, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht.

Dabei wird der Kollegin ein Infoblatt (Kopiervorlage 2) ausgehändigt, nach Möglichkeit der Immunstatus zu Röteln ermittelt (z.B. aus dem Mutterpass) und ein Vordruck für eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der Immunitätslage der Kollegin ausgehändigt (Kopiervorlage 3).

Allgemeine Gefährdungsbeurteilung

Im § 10 MuSchG ist geregelt, dass im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen für jede Tätigkeit eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung (Kopiervorlage 6) vorzunehmen ist. Das heißt, dass bereits vor dem Auftreten einer Schwangerschaft die Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein könnte, zu ermitteln sowie etwaige generell erforderliche und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Sie wird an unserer Schule vom Sicherheitsbeauftragten erstellt und durch Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen Fachräume ergänzt. Sie findet sich auf IServ.

Konkretisierte Gefährdungsbeurteilung

Mitarbeiterinnen

Für die konkretisierte Gefährdungsbeurteilung findet ein Gespräch mit der Verwaltungsleitung statt. Als Grundlage dient die Kopiervorlage 6 „Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG“.

Schülerinnen

Für die konkretisierte Gefährdungsbeurteilung findet ein Gespräch mit der Beratungslehrkraft (im Vertretungsfall durch die Verwaltungsleitung) statt. Als Grundlage dient die Kopiervorlage 6 „Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG“.

Es wird nach der mit der Gleichstellungsbeauftragten abgestimmten Checkliste vorgegangen.

In dem Gespräch werden Gefährdungen auf dem konkreten Arbeitsplatz der Kollegin oder Schülerin ermittelt und ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen besprochen. Ebenso wird die Infektionsgefährdung aufgrund der ärztlichen Bescheinigung festgestellt.

Im Anschluss wird das Gewerbeaufsichtsamt mit dem entsprechenden Vordruck informiert.

Schutzfristen

Die Mutterschutzfrist setzt die Schule schriftlich fest. Sie ist rechtlich ein Beschäftigungsverbot, während dessen weiter Bezüge gezahlt werden.

Sie beträgt 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt, insgesamt aber mindestens 14 Wochen.

Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt. Frühgeburten sind ärztlich zu bescheinigen.

Nach der Entbindung ist der Tag der Geburt der Schulleitung baldmöglichst schriftlich bekannt zu geben.

Weitere Informationen sind den „Informationen des Arbeitskreises der Gleichstellungsbeauftragten für den Schulbereich bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde“ zu entnehmen.

Diese sind hier zu finden auf den Seiten des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung in Osnabrück

Informationen der Gleichstellungsbeauftragten