Versicherungsschutz
Organisation Verwaltung
OE Verantwortung Kröger
Information Information
Verantwortlich Kuznetsov
Schlagworte Versicherungsschutz, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallanzeige


Mitglieder der Schulgemeinschaft können abhängig von dem Versicherungsschaden durch den Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) oder den Kommunalen Schadenausgleich (KSA) versichert sein. Ansprechpartner in der BBS sind entweder Herr Kröger oder Frau Kuznetsov. Die Unfallversicherung hat in einer Broschüre die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Unfallanzeige

Eine Unfallanzeige ist zeitnah Herrn Kröger, Frau Bornhorst oder Frau Apel zu melden. Die Meldung an den GUVH erfolgt über das Extranet der GUVH. Anschließend wird die Unfallanzeige in Papierform im Ordner "Unfälle Schüler:innen" in der Verwaltung abgelegen.

Schüler*innen

Unfälle von Schülern gehören zum Schulalltag. Dabei stehen in 1. Linie Verletzungen beim Sport oder auf dem Schulhof im Vordergrund.

Schlägerei

Auch gegenseitige Übergriffe von Schülern finden leider nahezu täglich statt. Nicht selten kommt es dabei zu ernsthaften Verletzungen, die unter Umständen weitreichende und vor allem teure Behandlungskosten zur Folge haben.

Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen, sind als sogenannte Schulunfälle zu qualifizieren (vgl. GUV-SI80303 sowie 8047). Verletzungen von Schülern untereinander durch Raufereien oder gewalttätige Übergriffe werden ebenfalls als solche Schulunfälle angesehen. Anstelle des Verursachers des Schadens tritt die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) für die Haftung und den Ausgleich des Schadens ein. Die Regelungen der §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VII regeln das sogenannte Haftungsprivileg. Schadenersatzansprüche von Schülern untereinander sind damit ausgeschlossen (vgl. § 106 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII. i. V. m. § 105 Abs. 1 SGB VII).

Praktikum

1. Unfallversicherung

  • Träger: Zuständig ist grundsätzlich der Unfallversicherungsträger, dem die Schule bzw. der Schulträger angehört (gesetzliche Schülerunfallversicherung).
  • Geltungsbereich:
    • Schulische Veranstaltungen (z. B. Schülerbetriebspraktikum, Betriebsbesichtigungen, fachpraktischer Unterricht, Schülerfirmen).
    • Praktika im Rahmen allgemeinbildender und berufsbildender Schulen sowie im BVJ/BGJ.
  • Besonderheit:
    • Findet das Praktikum im Rahmen der Schule statt, bleibt immer der Unfallversicherungsträger des Schulträgers zuständig. Achtung: Dieses gilt nicht für das FOS-Praktikum Klasse 11 (2 Tage Schule, 3 Tage im Betrieb) und für das zukünftige Praktikum BFS dual F-Strang. Aufgrund der Ausgestaltung dieses Praktikums verbringen die Schüler mehr Zeit im Betrieb als in der Schule. Außerdem sind die Schüler dem Betrieb weisungsgebunden. Dieses rechtfertigt keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz über die Schule. Hier ist der Betrieb zuständig.
    • Zahlt der Praktikumsbetrieb eine Vergütung, übernimmt stattdessen der Unfallversicherungsträger des Betriebs den Schutz.
    • Eigenständig organisierte Praktika in den Ferien („Ferienpraktika“) sind nicht versichert.

2. Haftpflichtversicherung

  • Träger: Deckungsschutz erfolgt über den Kommunalen Schadenausgleich (KSA).
  • Geltungsbereich:
    • Schülerbetriebspraktika
    • Betriebsbesichtigungen
    • Fachpraktischer Unterricht in außerschulischen Werkstätten
    • Schülerfirmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
    • Lehrgänge zur Berufsvorbereitung mit Betriebspraktika
  • Voraussetzung:
    • Es muss sich um eine schulische Veranstaltung handeln.
    • Die Praktikumsvereinbarung wird zwischen Schule/Schulträger und Betrieb abgeschlossen.
    • Nicht abgedeckt: selbst organisierte Ferienpraktika.

3. Praktische Hinweise

  • Schülerpraktika sind Pflichtveranstaltungen der Schule
  • Für den Betrieb bedeutet das:
    • Kein eigener Haftpflicht- oder Unfallversicherungsschutz notwendig (außer er zahlt eine Vergütung → dann greift seine Unfallversicherung oder es handelt sich um ein FOS-Praktikum bzw. Praktikum der BFS dual F-Strang).
  • Für die SchülerInnen:
    • Unfall- und Haftpflichtversicherung läuft über die Schule/Schulträger (Ausnahme Unfallversicherung: Praktikumsvergütung und/ oder Praktikum FOS bzw. BFS dual F-Strang).
    • Schäden sind im Rahmen des KSA/Unfallversicherungsschutzes abgedeckt.
  • Der KSA Hannover hat ein Merkblatt zum Versicherungsschutz herausgegeben.
  • Bei einem Unfall im Rahmen eines Praktikums ist neben der Unfallanzeige ein Fragebogen zum Praktikum auszufüllen. Diesen Fragenbogen erhält die Schule über den postalischen Weg. Er muss dem GUVH per Email oder auf dem postalischen weg zugeschickt werden.
  • Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Praktikumsbetrieb, sofern ein Nachweis verlangt wird, finden Sie hier.

Formulare

Unfallanzeige Schüler:innen