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von Helene Kuznetsov

Elternzeit

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Elternzeit
Organisation BBS insgesamt
OE Verantwortung Kuznetsov
Information Prozess
Verantwortlich Kalvelage
Schlagworte Elternzeit, Elterngeld, Schwangerschaft


Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung für die Betreuung eines Kindes. Die Rechtsgrundlagen sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Anspruch und Dauer der Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben alle Beschäftigten (Angestellte, Beamte, Auszubildende, Minijobber). Der Anspruch besteht für Mütter und Väter getrennt oder gleichzeitig. Die Voraussetzungen sind:

  • die Betreuung des Kindes wird selbst übernommen
  • das Kind lebt im gleichen Haushalt
  • Beschäftigungsumfang max. 19 Unterrichtsstunden (32 Wochenstunden bei nicht lehrendem Personal) = Teilzeit in Elternzeit


​​Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre (pro Kind). Davon können 24 Monate auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes verschoben werden.

Anmeldung & Fristen

Die Elternzeit ist schriftlich zu beantragen. Bei Beantragung einer Elternzeit bis zum 3. Geburtstages des Kindes gilt für die Antragstellung eine Frist von 7 Wochen, liegt die beantragte Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes gilt eine Frist von 13 Wochen.

Auf den Seiten des Bildungsportals gibt es Merkblätter und ein hybrides Antragsformular (Schulnummer BBS 73167). Dieses Formular muss am Rechner ausgefüllt und anschließend gedruckt und unterschrieben werden. Die Anträge sind bei dem zuständigen Koordinator einzureichen.

Elterngeld vs. Elternzeit

Elterngeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung während der Elternzeit. Es gibt zwei Varianten des Elterngeldes:

  • Basiselterngeld:
    • voller Betrag
    • Bezugsdauer: bis zu 12 Monate für einen Elternteil, bis zu 14 Monate wenn sich beide Eltern beteiligen
  • ElterngeldPlus:
    • halber monatlicher Betrag
    • Bezugsdauer: bis 24 Monate für einen Elternteil, bis zu 28 Monate wenn sich beide Eltern beteiligen

Während des Bezuges von Elterngeld ist auch eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Hier gelten die gleichen gleichen Grenzen wie bei der Elternzeit (19 Unterrichtsstunden/ Woche bzw. 32 Stunden/ Woche), allerdings wird hier das Einkommen angerechnet und kann daher das Elterngeld reduzieren. Weitere Infos zum Elterngeld finden Sie hier.