Schulhygieneplan | |
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Organisation | BBS insgesamt |
OE Verantwortung | Kohne |
Information | Information |
Verantwortlich | Ukrow |
Schlagworte | Hygiene, Hygieneplan, Schulhygiene |
Vorwort
Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, sind durch das Zusammenleben und die Zusammenar-beit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen, fordert das Infektionsschutzgesetz in § 36 Abs. 1, dass Gemeinschaftseinrichtungen innerbe-triebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Die praktische Umsetzung dieser Forderung erfordert jedoch Fachwissen und die Berücksichtigung bestimmter Anforderungen, die in unterschiedlichen Regelwerken enthalten sind.
In der vorliegenden „Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule“ werden die notwendigen Gesetzesvorgaben und Hygienemaßnahmen unter praktischen Gesichtspunkten erläutert und wesentli-che Formulare, Belehrungsblätter und Übersichten gebündelt zur Verfügung gestellt. Nach Ergänzung schulspezifischer Informationen im Anlagenteil wird aus der vorliegenden Arbeitshilfe Ihr individueller Schulhygieneplan.
Die Autoren dieses Planes gehen davon aus, dass die kurzfristig entstehenden Mühen, die bei der Durch-arbeit und schulinternen Etablierung eines solchen Planes zwangsläufig entstehen, durch die Vereinfa-chung von Arbeitsabläufen mittel- und langfristig ausgeglichen werden.
Hinweis zur Aktualisierung: Die 4/2022 durchgeführte Aktualisierung bezieht sich im Wesentlichen auf die Aktualisierung der Anlagen dieses Dokumentes.
Einstieg für eilige Leser
Wer sollte welchen Bereich der vorliegenden Arbeitshilfe für sich und seinen Schulalltag kennen? In Ta-belle 1 finden Sie eine Übersicht, welcher Personengruppe welche Kapitel (mit den dazu gehörenden An-hängen) mindestens bekannt sein sollten.
In Abhängigkeit von der individuellen internen Schulorganisation kann es sinnvoll sein, die in Tab. 1 ge-nannte Zuordnung anzupassen.
Personengruppe Kapitelauswahl
Schulleitung Gesamter Hygieneplan bzw. bei vorhanden sein eines Hygienebeauftragten: Kap. 3
Hygienebeauftragter (falls vorhanden) Gesamter Hygieneplan
Lehrkräfte Kap. 3, 4, 5.6, 5.8
Lehrkräfte im Bereich Hauswirtschaft und Ernährung Kap. 3, 4, 5.6, 5.8, 6
Hausmeister Kap. 5
Schülerinnen und Schüler Ausschnitte aus Kap. 4, 5 sowie ggf. 6
Tabelle 1: Empfehlenswerte Kapitelauswahl für die genannten Personengruppen
Hygieneorganisation
Gemäß § 36 Abs. 1 IfSG müssen innerbetriebliche Vorgehensweisen von Schulen und anderen Gemein-schaftseinrichtungen in einem Hygieneplan festgelegt werden. Die vorgelegte Arbeitshilfe kann als Mus-ter für einen Hygieneplan dienen und stellt die notwendigen Grundlagen zur Verfügung, die jedoch ent-sprechend den Erfordernissen vor Ort angepasst werden sollten.
Arbeitsgrundlagen
Die Ausführungen dieses Hygieneplanes beziehen sich auf Unterlagen, die zum Teil schulintern zur Ver-fügung stehen sollten („interne Regelwerke und Arbeitsmaterialien“) als auch auf bestehende Gesetze und Verordnungen („externe Regelwerke und Quellen“).
Externe Regelwerke und Quellen (s. Anlage 1)
Es wird empfohlen, die frei über das Internet verfügbaren Regelwerke wie die Vorschriften der Unfallver-sicherungsträger oder den UBA-Schulleitfaden in der jeweils aktuellen Fassung vor Ort verfügbar zu ha-ben.
Interne Regelwerke und Arbeitsmaterialien Auflistung: (s. Anlage 2)
Die in Anlage 2 aufgeführten internen Regelwerke werden nach Möglichkeit schulspezifisch erstellt und regelmäßig, unter Einbezug der mit Hygieneaufgaben betrauten Person aktualisiert. Musterlösungen für die üblicherweise auftretenden Fragen sind im Anhang für Sie bereitgestellt. In Zweifelsfragen, z. B. bei der Erstellung des Muster-Reinigungsplanes (Anlage 12), sollten Sie Kontakt mit dem Schulträger (z. B. vertreten durch das Gebäudemanagement) aufnehmen (s. Anlage 4).
Innerbetriebliche Regelwerke sind Bestandteil der Schulordnung und mit einer Dienstanweisung gleichzu-setzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese internen Regelungen allen Beschäftigten jederzeit zugäng-lich und einsehbar sind.
Kompetenzen und Zuständigkeiten (s. auch Anlagen 3 + 4)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist innerhalb der betreffenden Schule verantwortlich für die Einhal-tung der Hygieneanforderungen. In Wahrnehmung seiner Verantwortung kann der Schulleiter Aufgaben des Hygienemanagements an weitere Personen wie Hausmeister, Lehrkräfte und eingeschränkt auch an Schülerinnen und Schüler delegieren. Dies gilt auch für die Schulverpflegung: Wird diese von externen Organisatoren durchgeführt (z. B. ein Schulverein oder Cateringunternehmen) liegt nach der Einschät-zung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die hiermit verbundene Ver-antwortung bei den entsprechenden Organisatoren.
Bei Fragen zu den in dieser Arbeitshilfe angesprochenen Punkten leisten vor allem folgende Personen und Institutionen fachliche Unterstützung und Beratung:
- Sicherheitsbeauftragte an den Schulen
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB)
- Gemeinde-Unfallversicherungsverband (GUV)
- Zuständiges Gesundheitsamt
- Niedersächsisches Landesgesundheitsamt
Hygienemanagement
Als Hygienemanagement sind Maßnahmen zu bezeichnen, welche Qualitätsstandards für die Organisati-on und Sicherstellung der Schulhygiene gewährleisten sollen.
Innerhalb des Hygienemanagements sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
• Erstellung und Aktualisierung des Regelwerkes
Siehe hierzu Kap. 3.1.1 und 3.1.2
• Überwachung (unter anderem von festgelegten Maßnahmen)
Sinnvoll ist eine regelmäßige, möglichst jährliche dokumentierte Begehung zur Kontrolle der für Ihre Schule relevanten hygienischen Aspekte durch Beauftragte der Schule.
• Durchführung von Hygienebelehrungen
Eine dokumentierte Hygienebelehrung für die Lehrkräfte sowie weitere unter Anlage 3 aufgeführte Personen sollte möglichst jährlich durchgeführt werden.
Besondere Belehrungspflichten ergeben sich durch die §§ 34, 35 und 43 IfSG (siehe Kap. 3.4.1 - 3.4.4).
• Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt sowie mit den Elternvertretern
Es ist sicherzustellen, dass Elternvertreter und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes bei entsprechenden Veranlassungen (z. B. Läusebefall) in den Informationsfluss eingebunden werden.
• Infektionsintervention
Im Infektionsfall ist sicherzustellen, dass der vorgeschriebene Meldeweg eingehalten wird
(s. Kap. 3.4.5) und die zur Eindämmung des Geschehens notwendigen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden (siehe Kap. 3.4.2-3.4.4 „Verhalten bei Ansteckungsfähigkeit“).
Nachweispflicht gegen Masern sowie Belehrungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten
Gesetzliche Grundlagen
Die Nachweispflicht gegen Masern besteht gemäß §20 IfSG für alle nach dem 31.12.1970 geborenen und in Schulen tätigen oder betreuten Personen und ist der Schulleitung gegenüber zu erbringen.
Der Nachweis über einen altersentsprechenden Masernschutz gemäß § 20
Absatz 9 Infektionsschutzgesetz kann von den nachweispflichtigen
Personen auf mehrere Wege belegt werden:
• Impfausweis
• ärztliche Bescheinigung
• Einlegekarte aus den Untersuchungsheften
• Bescheinigung einer anderen staatlichen Stelle oder Einrichtung
Der Nachweis für Kinder muss bei der Schulanmeldung erbracht und dokumentiert werden. Soweit der ärztliche Impfschutz nicht nachgewiesen wird, muss unverzüglich eine Meldung an das zuständige Ge-sundheitsamt erfolgen. Näheres siehe auch NLGA-Merkblatt für Kindergemeinschaftseinrichungen: https://www.nlga.niedersachsen.de/download/171847/Umsetzung_des_Masernschutzgesetzes_Merkblatt_fuer_Kindergemeinschaftseinrichtungen_gemaess_33_Infektionsschutzgesetz_IfSG_.pdf
In § 34 IfSG werden gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen für Personen in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen genannt (Lehr-, Erziehungs- und Aufsichtspersonal sowie Schülerinnen und Schüler), die an bestimmten Infektionen (z. B. Hepatitis A) erkrankt oder dessen verdächtig sind, die verlaust sind oder die bestimmte Krankheitserreger (z. B. Salmonellen) ausscheiden.
Personen, bei denen an in § 34 IfSG genannten Krankheiten festgestellt wurden, dürfen die Schule und das Schulgelände nicht betreten.
Gleiches gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine der in § 34 Abs. 3 IfSG aufgeführten Infektionskrankheit aufgetreten ist.
Die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sind nach § 35 IfSG verpflichtet, für Ihr Lehr-, Erziehungs- und Aufsichtspersonal Belehrungen über die Inhalte des § 34 IfSG durchzuführen. Sowohl die betroffe-nen Personen (Erkrankte, Erkrankungsverdächtige und Ausscheider) als auch die Leiter haben in diesem Zusammenhang Meldepflichten wahrzunehmen (siehe Kap. 3.4.2 und 3.4.3).
Ergänzend hierzu werden in § 42 IfSG weitere Sachverhalte genannt, die bei Personalmitgliedern im Kü-chen- und Lebensmittelbereich mit Tätigkeitseinschränkungen und -verboten verbunden sind. Auch hier bestehen spezielle Belehrungs- und Meldepflichten (siehe Kap. 3.4.4).
Regelungen für das Lehr-, Erziehungs- und Aufsichtspersonal
Belehrung (s. auch Anlagen 5 + 6)
Personen, die in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Auf-sichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt mit den dort Betreuten ha-ben, müssen gemäß § 35 IfSG (in Verbindung mit § 34 IfSG) vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätig-keit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten von ihrem Arbeitgeber belehrt werden. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist.
Verhalten bei Ansteckungsfähigkeit
Im Falle einer Erkrankung bzw. eines Verdachtsfalles, einer Verlausung, einer Ausscheidung von Krank-heitserregern oder einer bestehenden Erkrankung gemäß § 34 IfSG ist der bzw. die Betroffene verpflich-tet, dies der Schulleitung zu melden. Die betroffene Person darf in der Zeit der Ansteckungsfähigkeit kei-ne Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt mit den zu Betreuenden hat.
Fragen im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen beantwortet das Gesundheitsamt (s. Anlage 4)
Durchführung von Meldungen an das Gesundheitsamt: s. Tabelle 2
Die Aufhebung dieser Regelung ist im folgenden Abschnitt „Wiederzulassung“ erläutert.
Wiederzulassung (s. Anlage 8)
Die Wiederzulassung zur Unterrichts- bzw. Betreuungstätigkeit ist gegeben, wenn in der Regel nach ärztli-chem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist. Das Robert Koch-Institut publi-ziert „Hinweise für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter zur Wieder-zulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen“. Einen Ausschnitt des aktuellen Textes finden Sie im Anhang. Bei unklaren Sachlagen wird die Hinzuziehung des Gesundheitsamtes empfohlen.
Regelungen für Kinder, Jugendliche und Sorgeberechtigte
Belehrung (s. Anlage 9)
Analog zum Lehr-, Erziehungs- und Aufsichtspersonal müssen auch Personen, die in einer Gemein-schaftseinrichtung neu betreut werden (meist Schülerinnen und Schüler) oder deren Sorgeberechtigte (meist Eltern) über die Forderungen des § 34 IfSG durch die Leitung belehrt werden. Dies gilt auch dann, wenn (z. B. im Falle eines Schulwechsels) bereits eine Belehrung an einer anderen Einrichtung durchge-führt wurde.
Die Belehrung kann mündlich und/oder schriftlich erfolgen. Über die Kenntnisnahme sollte eine schriftli-che Bestätigung vorliegen.
Verhalten bei Ansteckungsfähigkeit
Im Falle einer Erkrankung bzw. eines Verdachtsfalles, einer Verlausung, einer Ausscheidung von Krank-heitserregern oder einer bestehenden Erkrankung in der Wohngemeinschaft gemäß § 34 IfSG ist der bzw. die Betroffene (oder die Sorgeberechtigten) verpflichtet, dies der Leitung zu melden. Die betroffene Per-son darf in der Zeit der Ansteckungsfähigkeit die Einrichtung nicht besuchen. Die Aufhebung dieser Rege-lung ist im folgenden Abschnitt „Wiederzulassung“ erläutert.
Weiterführende Informationen bei Kopflausbefall finden Sie im NLGA-Merkblatt „Kopflausbefall“: https://www.nlga.niedersachsen.de/download/182199
Wiederzulassung (s. Anlage 8)
Die Wiederzulassung zur Unterrichts- bzw. Betreuungstätigkeit ist gegeben, wenn in der Regel nach ärztli-chem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist. Das Robert Koch-Institut publi-ziert „Hinweise für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter zur Wieder-zulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen“. Einen Ausschnitt des aktuellen Textes finden Sie im Anhang. Bei unklaren Sachlagen wird die Hinzuziehung des Gesundheitsamtes empfohlen.
Regelungen für das Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich
Belehrung und Bescheinigung (s. Anlage 10)
Die Tätigkeit im Küchen- und Lebensmittelbereich verlangt, dass die betreffenden Beschäftigten vom Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt über die für sie geltenden Tätigkeitsverbote und Verpflich-tungen in mündlicher und schriftlicher Form gemäß § 43 IfSG belehrt worden sind. Nach der Belehrung müssen sie schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Belehrung alle 2 Jahre zu wiederholen und zu dokumentieren.
Für die Erstausübung einer Tätigkeit in diesem Bereich ist eine Belehrungsbescheinigung des Gesund-heitsamtes vorzulegen, die nicht älter als 3 Monate sein darf.
Verhalten bei Ansteckungsfähigkeit
Treten nach der Tätigkeitsaufnahme Erkrankungen gemäß § 42 IfSG auf, hat die betroffene Person dies dem Arbeitgeber gemäß § 43 IfSG unverzüglich mitzuteilen, welcher für die Einleitung entsprechender Maßnahmen Sorge zu tragen hat.
Die Aufhebung eines Tätigkeitsverbotes verlangt ein ärztliches Zeugnis darüber, dass keine Hinderungs-gründe mehr bestehen
Regelungen für Schulleitungen
Pflichten
Den Schulleitungen obliegt nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes die Pflicht,
- Belehrungsmaßnahmen gemäß Kap. 3.4.2 und 3.4.3 durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Folgebelehrungen für das Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich sind durch die Schulleitung durchzuführen, wenn die Schulverpflegung durch die Schule organisiert wird. Erfolgt die Verpflegung durch „Externe“, z. B. ein Cateringunternehmen oder einen Schulverein, so übernimmt diese Organi-sation die Verpflichtung gemäß Kap. 3.4.4.
- Meldungen über Infektionsfälle entgegenzunehmen und sie an das Gesundheitsamt weiterzuleiten und
im Infektionsfall die notwendigen Maßnahmen, in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt, einzu-leiten und den Informationsfluss zu sichern.
Durchführung von Meldungen gemäß § 34 IfSG
Als Hilfestellung dienen die Anlagen 3, 4 und 6
Eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt durch die Schulleitung ist notwendig, wenn Beschäftigte oder Schülerinnen und Schüler (bzw. Sorgeberechtigte) der Leitung
- das Vorliegen bzw. den Verdacht eines Sachverhaltes gemäß § 34 Absatz 1 – 3 IfSG (Infektions-krankheit, Verlausung, Ausscheidung) melden (s. Anlage 6).
- zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen melden und als deren Ursache Krank-heitserreger anzunehmen sind (z. B. Brechdurchfall bei Schulveranstaltung).
Im Detail stellt sich der Meldeweg wie folgt dar:
Beschäftigte der Schule, Schülerinnen und Schüler oder deren Sorgeberechtigte stellen fest, dass ein zu meldender Sachverhalt (gemäß § 34 IfSG, Anlage 6) vorliegt bzw. vorliegen könnte.
Konsequenz:
Schule Gesundheitsamt
1) Mitteilung an die Schulleitung.
2) Die Schulleitung füllt das entsprechende Meldeformu-lar aus (Anlage 7) und sendet es elektronisch auf einem sicheren Übertragungsweg an das zuständige Gesund-heitsamt. Parallel hierzu erfolgt eine telefonische Kon-taktaufnahme zur Besprechung der weiteren Schritte. Besprechung aller weiteren Schritte mit der be-troffenen Schule.
Tabelle 2: Ablauf von Meldungen nach § 34 IfSG
Informationsweitergabe im Infektionsfall (s. Anlage 6)
Nach Auftreten einer der in § 34 Abs. 1 – 3 IfSG beschriebenen Sachverhalte ist zu veranlassen, dass die Betreuenden, die Schülerinnen und Schüler und ggf. deren Sorgeberechtigten entsprechend informiert werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass dies anonym erfolgt.
Die Wahl einer geeigneten Informationsform (z. B. Merkblatt, Aushang, Informationsveranstaltung) obliegt der Schule. Bei den Inhalten ist sicherzustellen, dass eine Übereinstimmung mit den Aussagen des zu-ständigen Gesundheitsamtes vorliegt.
Bevorratung von Hygienematerial
Hygienematerial können Sie über Sanitätshäuser oder Apotheken beziehen. Die Desinfektionsmittel soll-ten für die Wirkungsbereiche A und B anwendbar sein. Fragen zur Beschaffung oder Verwendung kön-nen Sie mit Ihrem Gesundheitsamt besprechen.
Bestimmte Situationen (z. B. Erbrechen bei viralen Infektionen) machen es notwendig, dass Hygienema-terial ad hoc verfügbar ist. Es wird daher empfohlen, an verschiedenen Orten (z. B. auf jeder Schuletage) ein kleines Depot mit mindestens den folgenden Artikeln einzurichten:
• 1 Rolle Haushaltspapier
• Einmal-Wischtücher (z. B. aus Fließ)
• kleine Müllbeutel (z. B. 30 Liter)
• 1 kleine Flasche alkoholisches viruzides Händedesinfektionsmittel
• Dosierbeutel mit einem viruziden Flächendesinfektionsmittel
• 1 Eimer mit Skala
• Paar-Einmal-Schutzhandschuhe (groß)
Es soll eine Regelung dafür getroffen werden, dass dieses Material jederzeit dem Lehrpersonal zugäng-lich ist, regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit überprüft und ggf. ergänzt wird und dass die Handhabung den Durchführenden bekannt ist.
Wartung und Überprüfung (s. Anlage 11)
Bestimmte Geräte, Anlagen und Einrichtungen können bei Fehlfunktionen bzw. bei einer mikrobiellen Besiedelung zu schwer kalkulierbaren Infektionsgefahren führen, denen mit einer regelmäßigen Wartung und Überprüfung entgegengewirkt werden kann.
Hierzu gehören insbesondere
• das hausinterne Trinkwassernetz (siehe Kap. 5.7) und andere Wasseranlagen,
• raumlufttechnische Anlagen (siehe Kap. 5.8.2),
• Geräte und Anlagen zur Geschirraufbereitung,
• Dosiergeräte (z. B. zur Dosierung bzw. Zumischung von Reinigungsmitteln)
• Waschmaschinen sowie
• wasserlose Urinale.
Welche Maßnahmen in welchen Intervallen zur treffen sind, kann z. B. den jeweiligen Herstellerangaben entnommen werden.
Personenbezogene Hygiene
Allgemeine Verhaltensregeln
Die in der Schule beschäftigten Personen, sowie Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte können unter Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung dazu beitragen, dass eine Verbreitung von Krank-heitserregern im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb vermieden wird. Treten Erkrankungen auf, so kann die Weiterverbreitung u.a. durch folgende Maßnahmen begrenzt werden durch:
• die unverzügliche Benachrichtigung der Schulleitung im Falle einer Infektionserkrankung oder eines Krankheitsverdachtes, einer Verlausung, des Ausscheidens von Krankheitserregern oder einer be-stehenden Infektionserkrankung gemäß § 34 IfSG (s. Anlage 6, zum Ablauf der Meldung s. Tabelle 2),
• die Befolgung der in diesem Zusammenhang ärztlich oder behördlich angeordneten Maßnahmen sowie
• ggf. die Beschaffung ärztlicher Atteste zur Bescheinigung darüber, dass eine Ansteckungsfähigkeit nicht mehr vorliegt (s. Anlage 8).
Händehygiene
Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen die Hauptursache dafür, dass durch Kontakte Infektionskrankheiten übertragen werden. Das Waschen der Hände, die Händedesinfektion und in bestimmten Fällen auch das Tragen von Schutzhandschuhen gehören daher zu den wichtigsten Maßnahmen persönlicher Infektionsprophylaxe.
Händewaschen
Das Schulpersonal und die Schülerinnen und Schüler sollten unter anderem in folgenden Situationen die Hände waschen:
• vor und nach dem Umgang mit Lebensmitteln
• vor der Einnahme von Speisen
• nach jeder Verschmutzung
• nach Reinigungsarbeiten
• nach der Toilettenbenutzung
• nach Handkontakten mit Tieren
Das Händewaschen soll unter Verwendung von Seifenlotion (keine Stückseife) und unter Meidung textiler Gemeinschaftshandtücher erfolgen.
Händedesinfektion
Eine Desinfektion der Hände ist nur dann erforderlich, wenn die Hände Kontakt mit Wunden, Blut, Erbro-chenem, Stuhl, Urin und anderen Körperausscheidungen hatten (auch wenn Einmalhandschuhe genutzt wurden). Vermeiden Sie bitte in solchen Fällen vor der Desinfektion jegliche Handkontakte z. B. mit Tür-klinken, Handläufen, Armaturen etc.).
Zur Durchführung der Händedesinfektion ist wie folgt zu verfahren:
• Die Hände sollen trocken sein.
• Ggf. grobe Verschmutzungen vor der Desinfektion mit Einmalhandtuch, Haushaltstuch etc. entfer-nen.
• Ca. 3 – 5 ml des Desinfektionsmittels in die Hohlhand geben.
• Unter waschenden Bewegungen in die Hände einreiben. Dabei darauf achten, dass die Fingerkuppen und -zwischenräume, Daumen und Nagelfalze berücksichtigt werden.
• Während der Einwirkzeit (je nach Herstellerangabe 30 Sekunden bis 2 Minuten) müssen die Hände mit Desinfektionsmittel feucht gehalten werden.
Gefahrenhinweise:
• Den Schülerinnen und Schülern ist die korrekte Anwendung einer Händedesinfektion alters-gerecht von den Lehrkräften zu erläutern.
• In der Nähe der Desinfektionsmittelspender sind eine Anleitung zur Händedesinfektion und die Pro-duktinformation zum Desinfektionsmittel bereitzustellen.
• Desinfektionsmittel dürfen von Schülerinnen und Schülern bis zur Klassenstufe 6 nur unter Beauf-sichtigung verwendet werden.
• Vorräte von Desinfektionsmittel sind prinzipiell vor dem Zugriff von Schülerinnen und Schülern bzw. unberechtigten Personen sicher aufzubewahren und verschlossen zu lagern. Das Umfüllen von Hän-de-Desinfektionsmitteln, z. B. in kleinere Gebinde, ist nur fachgerecht und durch geschultes Personal gestattet. Desinfektionsmittelspender sind regelmäßig fachgerecht zu warten und aufzubereiten.
• Den Schülerinnen und Schülern ist die Gefahr der leichten Entflammbarkeit zu verdeutlichen.
• Händedesinfektionsmittel dürfen nicht zur Flächendesinfektion verwendet werden. Aufgrund des ent-haltenen Alkohols besteht bei großflächigem Einsatz Explosionsgefahr!
Einmalhandschuhe
Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist bei vorhersehbarem Kontakt mit Wunden, Ausscheidungen, Blut usw. notwendig (z. B. zum Aufwischen von Blut oder Erbrochenem).
Einmalhandschuhe sollen stets situativ getragen werden und sind sofort nach Durchführung der betref-fenden Maßnahme über den Restmüll zu entsorgen. Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass Kon-taminationen der Umgebung unterbleiben.
Sanitärhygiene
Für die Schülerinnen und Schüler müssen ausreichend Toiletten und Urinale zur Verfügung stehen.
Die Sanitärbereiche sind mit Einmalhandtüchern, Textilhandtuchautomaten oder Warmlufthändetrocknern sowie mit Spendervorrichtungen für Flüssigseife auszustatten. Gemeinschafts-Stückseife und Gemein-schaftshandtücher sind nicht zulässig. Eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern für Papierabfälle ist bereitzustellen.
Die Toiletteneinrichtungen müssen hygienisch nutzbar und mit einer leicht zu reinigenden Oberfläche ver-sehen sein. Toilettenzellen/Toilettenräume müssen von innen abschließbar sein. Zusätzlich müssen sich darin Kleiderhaken, Papierhalter und Toilettenbürste befinden. Toilettenpapier muss stets bereitgehalten werden. Zur Vermeidung von Vandalismus können ggf. Toilettenpapierspender mit Schloss und Abroll-sperre eingesetzt werden. In den Mädchentoiletten sollte ein Spender für Tüten für Monatsbinden und verschließbare Abfallbehälter vorhanden sein.
In Toilettenräumen ist eine wirksame Lüftung zu gewährleisten. Geruchsbelästigungen sind zu vermeiden.
Soweit Urinal-Anlagen ohne Wasserspülung vorhanden sind, ist die Reinigung und Wartung entsprechend der Herstellerangaben durchzuführen.
Um eine hygienische Benutzung von barrierefreien Toiletten zu ermöglichen, sind die Anforderungen der DIN 18040-1 zu berücksichtigen. Soweit Liegen als Umkleidemöglichkeit (Wickeltische) oder Auflagen vorhanden sind, sind diese unmittelbar nach Nutzung zu desinfizieren.
Umgebungshygiene
Anforderungen an Bau und Einrichtung
Das Gebäude soll die Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erfüllen. „Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Chemische, physi-kalische oder biologische Einflüsse, insbesondere Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schäd-linge, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.“ (§ 13 NBauO in der Fassung vom 3. April 2012).
Ausgewählte Bereiche der Umgebungshygiene
• Die Raum-Umgebungsflächen (Boden, Wände, Decke) können bei hygienischen Mängeln auf-grund Ihrer großen Oberfläche die Raumluft nachteilig beeinflussen – ein Aspekt der in gut isolier-ten Räumen mit entsprechend geringem „natürlichen“ Luftaustausch durch dicht schließende Fens-ter- oder Türfugen deutlich zum Tragen kommen kann. Durch die Auswahl emissionsarmer Bau-materialien und Reinigungs- und Pflegeprodukte kann Innenraumluftproblemen entgegengewirkt werden. Sofern Renovierungsmaßnahmen durch die Eltern erfolgen, ist darauf zu achten, das geeignete Produkte verwendet werden. Beraten Sie sich hierzu mit dem Schulträger.
• In Feuchträumen (z. B. Duschen) bzw. im Sanitärbereich besteht die besondere Gefahr einer ge-sundheitsschädigenden Schwarzschimmelbildung, die bautechnisch (z. B. durch geeignete Anstri-che) sowie durch angepasste Verhaltensmaßnahmen (regelgerechtes Heizen und Lüften) vermie-den werden soll.
• Handwaschbecken mit Kaltwasseranschluss sollen in Unterrichtsräumen in Grundschulen, in Schulküchen und in Sanitäreinrichtungen vorhanden sein, wobei darauf zu achten ist, dass Wasch-lotion und keine Stückseife verwendet werden soll. Wird in Einzelfällen auch die Verfügbarkeit von Warmwasser als notwendig erachtet, kann unter Rücksprache mit dem zuständigen GUV die In-stallation eines Warmwasserboilers geprüft werden. Die Nutzung textiler Gemeinschaftshandtü-chern ist zu vermeiden. Die Vorhaltung von Handwaschbecken in Klassenräumen weiterführender Schulen ist unter der Abwägung der Aspekte Trinkwasser- und Händehygiene zu betrachten.
Anforderungen an Außenanlagen
Um Vandalismus, Verunreinigungen des Geländes (z. B. mit Hundekot) und Verletzungs- bzw. Infekti-onsgefahren (z. B. durch Glasbruch oder Kanülen) zu verhindern, sollte das Schulgelände vor dem Zutritt Unbefugter geschützt werden.
Weitere Anforderungen, die aus Sicherheitsgründen bei der Gestaltung von Außenanlagen zu beachten sind, z. B. zur Verwendung von Wasser und zu Giftpflanzen, finden sich in der DIN 18034 sowie in der DGUV 202-023 (s. Anlage 1).
Reinigung von Flächen und Gegenständen
Schmutz- und Staubvermeidung ist ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Effektivität von Reini-gungsmaßnahmen. Eine Verringerung des Eintrages von Schmutz und Staub in schulischen Räumen kann z. B. durch Schmutzfangmatten (vor allem in der Eingangszone), durch das Tragen von Hausschu-hen in den Klassen oder das Aufhängen von Jacken außerhalb der Klassenräume erreicht werden.
Nachfolgend werden die in diesem Plan verwendeten Begriffe Unterhaltsreinigung, Ergänzungsreinigung (Ferienreinigung) und Sonderreinigung erläutert.
Unterhaltsreinigung
Die Unterhaltsreinigung umfasst alle Maßnahmen, die zur Sauberhaltung und Pflege der Umgebung und des Inventars regelmäßig in relativ engmaschigen Abständen (z. B. arbeitstäglich) durchgeführt werden.
Reinigungsplan
Zur Regelung der Unterhaltsreinigung ist ein Reinigungsplan zu erstellen, aus welchem hervorgeht,
• welche Flächen bzw. Gegenstände
• wie häufig bzw. bei welchen Sachverhalten
• mit welchem Mittel
• unter Anwendung welcher Methode
• und ggf. durch wen zu reinigen sind.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Jahreszeiten und Wetterlagen mit einem unter-schiedlichen Schmutzeintrag in die Schule verbunden sind, dem bei der Festlegung dieser Regelungen Rechnung zu tragen ist.
Zu regeln ist auch, wie mit den wiederverwendbaren Reinigungsutensilien (Mopp, Lappen, etc.) zu verfah-ren ist. Eine thermische, desinfizierende Aufbereitung in Waschmaschinen ist zu bevorzugen.
Bei der Festlegung entsprechender Reinigungsmaßnahmen haben die jeweiligen Entscheidungsträger unter Einbeziehung von Herstellerangaben u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die zu reinigenden Flächen mit geeigneten Mitteln und Methoden gereinigt werden, um z. B. Geruchsbelästigungen oder Material-schäden auszuschließen.
Die gewählte Reinigungsmethode hat einer Schmutzverschleppung entgegenzuwirken (z. B. 2-Eimer-Methode bei der Fußbodenreinigung) und die Reinigungsmaßnahmen sollen bevorzugt in Abwesenheit der Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte erfolgen.
Besondere Regelungspunkte
• Schülerinnen und Schüler dürfen für Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit potentiell infekti-ösen Substanzen (z. B. Sanitär) nicht herangezogen werden.
• Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und sachgerecht zu lagern.
• Den mit der Reinigung beauftragten Personen muss vom Arbeitgeber eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, ggf. Schutzbrille) zur Verfügung gestellt werden.
• Beim Feuchtwischen von Fußböden sind zur Vermeidung von Unfällen entsprechende Hinweis-schilder aufzustellen.
• Für die Pflege und Reinigung von textilen Fußbodenbelägen sollten Staubsauggeräte mit Mikro- bzw. Absolutfilter verwendet werden.
• Um Staubbelastungen der Raumluft zu vermeiden, sollten Tafeln mit Gummiabstreifern anstelle von Schwämmen gereinigt werden und staubarme Kreide verwendet werden
• Sogenannte „Kuschelecken“ sind allergievermeidend (hypoallergen) auszustatten und müssen leicht zu reinigen sein. Dies ist gewährleistet, wenn Polster-, Matratzen- und Kissenelemente einen abnehmbaren, allergendichten und waschbaren Bezug haben und synthetisches Füllmaterial verwen-det wird. Kuschelecken sind aus hygienischen Gründen nur akzeptabel wenn gewährleistet ist, dass sie in die regelmäßige Unterhaltsreinigung mit einbezogen werden. Ebenso sollen Regelungen für eine desinfizierende Reinigung (z. B. von Erbrochenem) vorhanden sein.
• Zur Qualitätssicherung empfehlen sich regelmäßige, dokumentierte Kontrollen des Reinigungser-folges (z. B. durch den Hausmeister, s. auch Anlage 11)
Ergänzungsreinigung (Ferienreinigung)
Die Ergänzungsreinigung umfasst Maßnahmen, die neben der Unterhaltsreinigung in größeren Abständen (z. B. 2 x jährlich in der Ferienzeit) zusätzlich durchzuführen sind, wie z. B.:
• Feuchtreinigung textiler Fußbodenbeläge (Sprüh-Extraktionsmethode)
• Besondere Pflegemaßnahmen zum Erhalt von Bodenbelägen
• Fenster- bzw. Glasreinigung
• Reinigung abwaschbarer Wandflächen
• Reinigung von Lichtschutzeinrichtungen oder Beleuchtungskörpern
Sonderreinigung
Sondereinigungen erfolgen aus gegebenen Anlässen wie z. B.:
• Abnahme und Reinigung von Vorhängen, Jalousien, textilen Bezügen etc.
• Verunstaltung von Wänden durch Graffiti
• Vorliegen eines Wasserschadens
• Austreten von Lösungsmitteln oder anderen Chemikalien
Die Anordnungsberechtigung ist individuell zu regeln; die Wahl der Mittel und Methoden obliegt dem fach-kundigen Personal.
Desinfektion von Flächen und Gegenständen (s. auch Kap. 3.5)
Eine Flächendesinfektion ist nur notwendig, wenn Flächen mit potentiell infektiösen Substanzen wie Blut, Fäkalien, Urin oder Erbrochenem kontaminiert sind. In diesen Fällen muss damit gerechnet werden, dass nach einer Reinigung Infektionserreger verbleiben, die durch Kontakte weitergetragen werden.
Es wird empfohlen, im Vorfeld festzulegen, durch welche (eingewiesene) Personen die Durchführung erfolgen soll.
Das hierbei verwendete Mittel muss zur Abtötung der betreffenden Infektionserreger geeignet sein. Die zuverlässigste Wirkung haben viruzide Desinfektionsmittel, die uneingeschränkt für die Wirkungsbereiche A und B wirksam sind (Herstellerangaben beachten). Die Verwendung von Dosierbeuteln wird empfohlen.
Als Methode soll die Wischdesinfektion zur Anwendung kommen. Die hierbei zu verwendende Desinfekti-onslösung muss aus Konzentrat und kaltem Wasser angemischt werden, wobei Konzentrationen mit einer Einwirkzeit von einer Stunde zu bevorzugen sind. Von der Verwendung von Desinfektionssprays ist abzura-ten.
Flächendesinfektionsmittel können Allergien und Hautschädigungen auslösen. Hautkontakte sollen durch die Verwendung von Schutzhandschuhen vermieden werden. Lassen Sie sich von Ihrem Gesundheitsamt bei der Beschaffung oder Verwendung von Desinfektionsmitteln beraten.
Beispiel zur Vorgehensweise
Benötigtes Material siehe Kap. 3.5
• Schutzhandschuhe anziehen.
• Eimer bis zur notwendigen Füllmenge mit kaltem Wasser füllen.
• Dosierbeutel über dem Eimer aufreißen und Inhalt in Eimer entleeren.
• Grobe Verunreinigungen mit Haushaltspapier entfernen und ohne Zwischenablage in kleinen Abfall-beutel deponieren.
• Gereinigte Fläche mit Einmal-Wischtuch und Desinfektionslösung gründlich und weitflächig abwi-schen.
• Danach Lappen und Handschuhe in Abfallbeutel deponieren. Abfallbeutel zuknoten. Der verschlos-sene Abfallbeutel kann in den Restmüll gegeben werden. Gebrauchte Lösung über WC entsorgen.
• Händedesinfektion durchführen (siehe Kap. 4.2.2).
• Die desinfizierte Fläche kann nach Abtrocknen der Desinfektionslösung wieder benutzt werden.
Abfallbeseitigung
Fragen zur Entsorgung können Sie in der Regel mit den Abfallberatern Ihres lokalen Entsorgers klären. Die Erstellung von Abfallentsorgungsplänen (als Ergänzung des Anhangs für Ihren Plan) sollte geprüft werden
Maßnahmen der Abfallvermeidung sollten festgelegt und die diesbezüglichen Informationen sowohl den Mitarbeitern, als auch den Schülerinnen und Schülern jederzeit zugänglich sein (z. B. durch Aushang ei-nes Abfallentsorgungsplanes).
Die Abfälle sollten innerhalb der Schule gemäß den Vorgaben der kommunalen Abfallentsorger getrennt gesammelt werden. Dies verlangt
u.a. auch die Berücksichtigung besonderer Vorschriften bei der Entsorgung von Gefahrstoffen (z. B. Ab-fälle im Rahmen des Chemieunterrichtes) und Sonderabfällen (z. B. Leuchtstoffröhren). Das Sammeln bzw. Entsorgen von Abfällen in Schulen ist allgemein an folgende Regeln gebunden:
• Es ist darauf zu achten, dass wieder verwendbare Sammelbehältnisse leicht zu reinigen sind.
• Die Verschmutzung von Abfallbehältern soll durch Verwendung von Abfalltüten so gering wie mög-lichst gehalten werden.
• Abfälle sollten täglich aus den Klassenräumen entfernt werden.
• Die Entleerung von Abfallsammelbehältern soll an Schultagen einmal täglich und außerhalb des Ge-bäudes erfolgen.
• Die Sammelbehälter sind auf einem befestigten und verschatteten Platz und nicht im Aufenthaltsbe-reich der Schülerinnen und Schüler aufzustellen. Die Entfernung von Türen und Fenstern sollte min-destens 5 m betragen um Belästigungen durch Geruch oder Insektenflug zu vermeiden.
• Der Stellplatz ist sauber zu halten. Die Verantwortlichkeit für die Reinhaltung des Stellplatzes ist fest-zulegen (s. Anlage 3).
Schädlingsprophylaxe (s. Anlage 14)
Gesundheitsschädlinge sind Tiere, durch die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können.
Als potenzielle Gesundheitsschädlinge in einer Schule kommen insbesondere Läuse, Schaben, Pharao-ameisen, Flöhe, Fliegen, Ratten und Mäuse in Betracht.
Durch das Unterbinden von Zutritts- bzw. Zuflugsmöglichkeiten für Schädlinge, das Vermeiden von Ver-bergeorten, das Beseitigen baulicher Mängel und die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit im Schul-gebäude, im Küchenbereich und auf dem Außengelände ist einem Schädlingsbefall vorzubeugen. Es empfiehlt sich, die genannten Punkte als Ergänzung des Anhangs aufzulisten und regelmäßig, z. B. im Rahmen einer jährlichen Begehung zu kontrollieren. Eine tägliche Sichtkontrolle ist in Küchenbereichen notwendig.
Bei Feststellung eines Schädlingsbefalls sollte unverzüglich der Schulträger und das zuständige Ge-sundheitsamt informiert und die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden.
Um die Schädlingsart zu ermitteln können Belegexemplare zur Bestimmung über das zuständige Ge-sundheitsamt an ein geeignetes insektenkundliches Labor eingesandt werden. Von dort aus erfolgt eine sachkundige Beratung zur Schädlingsart und zur Bekämpfung.
Zur Durchführung der Bekämpfung ist ein qualifizierter Schädlingsbekämpfer zu beauftragen. Um einen weiteren bzw. erneuten Befall zu verhindern sind zusammen mit dem Schädlingsbekämpfer entspre-chende Überwachungsmaßnahmen („Schädlingsmonitoring“) festzulegen und durchzuführen.
Trinkwasserhygiene – hygienische und rechtliche Anforderungen
Trinkwasser wird vom örtlichen Wasserversorger in der Regel in ein wandfreier Qualität geliefert. Die Ursachen von Trinkwasserbeschwerden wie Verfärbungen, geruchliche oder geschmackliche Verände-rungen, Grenzwertüberschreitungen bei einzelnen Untersuchungsparametern oder Legionellen (in den Duschen von Turnhallen) liegen meist im Bereich der Hausinstallation, d.h. in Rohrleitungen und techni-schen Armaturen. Da die Gebäudenutzung einen großen Einfluss auf die Trinkwasserqualität haben kann, ist zur Aufrechterhaltung der guten Qualität des Trinkwassers die Aufmerksamkeit der Schullei-tung gefordert. Es existieren zahlreiche rechtliche Vorgaben und technische Vorschriften, die zur Auf-rechterhaltung einer guten Trinkwasserqualität zu beachten sind. Hervorzuheben sind:
• Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
In der TrinkwV ist unter anderem die Überwachung durch das Gesundheitsamt geregelt: Seit Inkrafttreten der TrinkwV am 01.01.2003 unterliegen Gebäude, wie Schulen die „Wasser an die Öffentlichkeit abge-ben“, gemäß § 19 Abs. 7 einer besonderen Überwachung seitens des Gesundheitsamtes.
Geregelt sind auch Anzeigepflichten des Betreibers: Wesentliche Änderungen an der Hausinstallation (z. B. Umbaumaßnahmen) sind dem Gesundheitsamt gemäß § 13 TrinkwV 4 Wochen vor Ausführung anzuzeigen.
• Allgemeine Bedingungen zur Versorgung mit Trinkwasser (AVBWasserV)
In dieser Bundes-Verordnung wird unter anderem festgelegt, das Arbeiten am Trinkwassernetz nicht von jedermann (z. B. Hausmeister), sondern nur von solchen Fachbetrieben des Installationshandwerkes vor-genommen werden dürfen, die in einer besonderen Liste des jeweiligen Wasserversorgers (z. B. Stadt-werke) aufgenommen worden sind.
• VDI 6023
In dieser technischen Norm ist unter anderem die Forderung einer Unterweisung des Betriebspersonales (in der Praxis z. B. Hausmeister) durch den Planer bzw. die ausführende Fachfirma enthalten und deren Inhalte grob umrissen. Um die gesetzlich gebotenen Betreiberpflichten zu erfüllen, ist eine wiederkehren-de Schulung des eingesetzten Personales geboten.
Wichtige, aus hygienischer Sicht notwendige Informationen sind (gut lesbar und komprimiert) in der VDI 6023 zusammengefasst.
Legionellenprophylaxe (s. Anlage 11)
Ein wichtiger Teilaspekt der Trinkwasserhygiene stellt die Legionellenprophylaxe dar. Um Legionellen-infektionen zu vermeiden, ist der Warmwasserkreislauf regelmäßig (14 tägig) so aufzuheizen, dass an dem am weitesten von der Heizung entfernten Wasserhähnen eine Wassertemperatur von mindestens 60 °C erreicht wird.
Perlatoren und Duschköpfe sind regelmäßig zu reinigen oder gegebenenfalls auszutauschen. Sollten Wasservorratsbehälter vorhanden sein, sind diese regelmäßig, entsprechend der Herstellerangaben zu reinigen.
Jährlich sind Proben aus dem Warmwassernetz in einem der vom Land Niedersachsen für Trinkwasser-untersuchungen zugelassenen Labore zu untersuchen.
Hygieneplan Trinkwasser (s. Anlage 13)
Die Gesundheitsämter überwachen gemäß § 18 TrinkwV unter anderem schulische Trinkwasserinstalla-tionen und nutzen hierfür in der Regel einen Trinkwasser-Hygieneplan. In diesen werden u.a. die War-tungsintervalle der verschieden technischen Armaturen aufgeführt.
Lufthygiene
Der Mensch emittiert kontinuierlich über die Atmung Kohlendioxid (CO2) und andere, z.T. geruchlich wahrnehmbare Stoffe in die Umgebungsluft; in Phasen des Auftretens von Atemwegsinfektionen zusätz-lich die entsprechenden Krankheitserreger. In personengenutzten Räumen führen menschliche Emissio-nen somit zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Raumluft, was durch Lüftungsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Lüftung ist damit ein notwendiges Instrument zur Aufrechterhaltung einer gesunden und zufriedenstellen-den Luftqualität und leistet einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit sowie zur Vermeidung von Geruchsproblemen und unspezifischen Beschwerden.
Das Atemgas Kohlendioxid (CO2) dient als Maß für die Luftgüte. Lüftungsmaßnahmen erfolgen abhängig von der CO2-Konzentration. Steigt diese über 1.000 ppm, ist spätestens bei 1.500 ppm ein manuelles Lüf-ten über Fenster vorzunehmen.
Die CO2-Konzentration kann z. B. mit Hilfe von Luftgüteampeln gemessen oder alternativ z. B. durch die CO2-App der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ermittelt werden (https://www.dguv.de/webcode.jsp?query=dp1317760). Differenzierte Betrachtungen zur Lüftungssituati-on können mit dem CO2-Modell des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes durchgeführt werden: https://www.co2-modell.nlga.niedersachsen.de/
Weitere wichtige schulische Arbeitsschutzfelder im Bereich der Lufthygiene sind die Themen Lärm, Lüf-tung und Raumklima in Unterrichtsräumen. Das Thema „Lärm“ wird in dieser Arbeitshilfe nicht behandelt. Angaben zu Temperatur und anderen arbeitsphysiologisch wichtigen Randbedingungen für Klassenräu-me finden Sie in der Anlage 15 „Raumklima in Innenräumen“ (Quelle: https://www.arbeitsschutz-schulen-nds.de/uebergreifende-themen/raumklima/links/rechtsgrundlagen)
Fensterlüftung
Häufig steigt bereits innerhalb einer Unterrichtsstunde die CO2-Konzentration der Raumluft auf hygie-nisch unerwünschte Gehalte, was aufgrund von Adaptierungsvorgängen meist nur sehr verspätet wahr-genommen wird. Deshalb gehört die Lüftung der Unterrichtsräume zu den Tätigkeiten, die regelmäßig vor dem Unterricht und in den Pausen durchzuführen sind.
Die Lüftung hat als eine Stoß- bzw. Querlüftung durch möglichst vollständig geöffnete Fenster vor Beginn des Unterrichts und in den Pausen zu erfolgen. Je größer die Temperaturdifferenz zwischen innen und außen ist, desto effektiver ist das Lüften. Daher ist bei kalten Außentemperaturen im Winter ein Lüften von ca. 3-5 Minuten sehr wirksam. An warmen Tagen ist die Lüftungsdauer zu verlängern. Eine Dauerlüf-tung oder Zugluft ist zu vermeiden.
Zur Einhaltung der oben genannten CO2-Konzentrationen ist in der Regel das durch die Corona-Pandemie bekannte „20-5-20-Prinzip“ anzuwenden (20 Minuten Unterricht, 5 Minuten lüften, 20 Minuten Unterricht).
Eine alleinige Kipplüftung ist in der Regel nicht ausreichend, da durch sie zu wenig Luft ausgetauscht wird. Können aufgrund baulicher Gegebenheiten Fenster in einem Raum nicht dauerhaft geöffnet wer-den, ist der Raum für den Unterricht vermutlich nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumluft-technische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden. Die Anforderungen an Fenster für die freie Lüftung sind in der ASR A3.6 formuliert (s. Anlage 1).
Aus praktischen Gründen ist die Organisation eines Schüler-Lüftungsdienstes zur Entlastung der unter-richtenden Lehrkraft zu empfehlen. Weitere Infos zum Lüften s. Anlage 15 und 16.
Raumlufttechnische (RLT)-Anlagen
RLT-Anlagen sind gemäß (VDI 6022, s. Anlage 1) zu betreiben. Dies beinhaltet eine regelmäßige und sachgerechte Wartung der Anlage und der nachvollziehbaren und nachprüfbaren Dokumentation der Wartungsarbeiten (s. Anlage 11 „Wartungs- und Überprüfungsplan).
Lebensmittelhygiene
Rechtliche Anforderungen
Die rechtlichen Anforderungen beziehen sich im Wesentlichen auf drei unterschiedliche Aspekte:
• Vermeidung der negativen Beeinflussung von Lebensmitteln durch Einhaltung von Hygiene-maßnahmen. Schwerpunkt dieses Aspektes ist vor allem die Prävention von sog. „Lebensmittel-vergiftungen“, die im Zuge einer mikrobiellen Verderbnis von Lebensmitteln entstehen können. Maßgeblich ist hier das Lebens- mittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), die EG-Verordnung 852/2004 und die nationale Lebensmittelhygieneverordnung.
• Schutz vor Infektionserkrankungen, die evtl. durch erkrankte Mitarbeiter weiterverbreitet werden können. Hier bestehen Belehrungs- und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), die bereits in Kap. 3.4.4 beschrieben wurden und zu denen Sie weitere Ausführungen im An-hang 10 finden.
• Unfallverhütung und Personalschutz, da vor allem Küchenarbeiten mit einer gewissen Verlet-zungsgefahr einhergehen. Diesbezügliche Regelungen enthält das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger, speziell die Regelungen DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und die DGUV-Regel 110-003 „Branche Küchenbetrieb“.
Allgemeine Maßnahmen der Lebensmittelhygiene
Gewährleistung personeller Voraussetzungen (s. Kap. 3.4.4)
• Es muss gesichert und dokumentiert sein, dass Personen, die im Zusammenhang mit der Verpfle-gung von Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, über eine gültige Belehrungsbescheinigung nach § 43 IfSG verfügen. Dem Personal muss geeignete persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schürzen, Kopfbedeckungen) zur Verfügung gestellt werden. Das Personal ist verpflichtet, diese Schutzausrüs-tung anzuwenden.
• Personen mit Wunden oder entzündlichen Hautschäden an den Händen oder im Gesicht sollen ebenso wie erkrankte Personen (Schnupfen, Halsentzündung etc.) Lebensmittel weder herstellen noch austeilen.
• Lebensmittel sollen möglichst unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie z. B. Zangen, das heißt nicht mit der bloßen Hand angefasst werden. Das Tragen von Handschmuck und Armbanduhren sollte beim Umgang mit Lebensmitteln unterbleiben.
• Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen zusätzlich zur Belehrung nach IfSG regelmäßig (mind. 1 x jährlich) an einer Schulung zum Thema „Lebensmittelhygiene“ teilnehmen. Die Teilnahme an der Schulung ist fortlaufend zu dokumentieren (s. Anlage 10).
Gewährleistung hygienegerechter Rahmenbedingungen für Räume, in denen mit Lebens-mitteln gearbeitet wird
• In den betreffenden Räumlichkeiten müssen Schwitzwasser und Schimmelbildung unbedingt verhin-dert werden.
• Die Fenster der betreffenden Räumlichkeiten sollten mit abnehmbaren Fliegengittern versehen sein.
• Wände, Fußböden, Decken und Arbeitsflächen müssen abwaschbar sein.
• Für Küchenbereiche ist ein Reinigungs- und Desinfektionsplan zu erstellen, der die regelmäßig durchzuführenden Aufbereitungsmaßnahmen regelt.
• Die mit Lebensmitteln in Kontakt kommenden Oberflächen von Ausrüstungsgegenständen und Ge-rätschaften müssen glatt, leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein (z. B. Demontierbarkeit von Geräten, holzfreie Schneidbretter, holzfreie Rührgeräte).
• Die Funktionsfähigkeit von Aufbereitungsgeräten, wie z. B. Spülmaschinen ist durch regelmäßige Wartung und Überprüfung zu sichern.
Meidung risikobehafteter Lebensmittel
Bestimmte Lebensmittel sind besonders leicht verderblich bzw. häufig mit Krankheitserregern belastet und daher möglichst zu meiden bzw. mit besonderer Sorgfalt zu behandeln (z. B. lückenlose Kühlung, getrennte Lagerung, Vorbereitung und Verarbeitung):
• Hackfleisch, ungebrühte Bratwürste, Zwiebelmettwurst etc.
• Roher Fisch oder rohes Fleisch (z. B. in Salaten verarbeitet).
• Speisen, die rohe Eier enthalten, wie Tiramisu, Eischnee, Sauce Hollandaise oder frische Mayonnai-se. Zur Herstellung dieser Speisen sind pasteurisierte Eiprodukte zu empfehlen.
• Cremespeisen oder Puddings, die ohne Kochen hergestellt wurden.
Sicherung von Garprozessen und Kühlketten
• Es muss gewährleistet sein, dass zu erhitzende Speisen durchgegart und danach (bei min. 65 °C) bis zum Verzehr warmgehalten werden.
• Bei zu kühlenden Lebensmitteln ist bei der Lagerung und beim Transport dafür zu sorgen, dass eine Temperatur von 7 °C nicht überschritten wird. Besonders empfindliche Lebensmittel sind bei niedri-geren Temperaturen zu lagern (z. B. Fisch bei max. 2 °C bzw. in schmelzendem Eis, Geflügel und Hackfleisch bei max. 4 °C).
• Bei der Herstellung zusammengesetzter Speisen (z. B. Salate) warme Zutaten (z. B. frisch gegarte Nudeln oder Kartoffeln) herunterkühlen, bevor sie mit kalten Zutaten vermengt werden.
• Kalte Salate sollen grundsätzlich am Tag ihrer Zubereitung verzehrt werden.
Bereichstrennung
• Bei der Lagerung sollen rohe und gegarte Speisen getrennt voneinander gehalten werden.
• Bei der Herstellung von Gerichten sollen zum Putzen und Verarbeiten von Gemüse oder von roh zu verzehrenden Zutaten andere Flächen (z. B. Schneidbretter) als zum Schneiden oder Verarbeiten von Fleisch oder Fisch verwendet werden.
Reinigung und Aufbereitung
• Alle bei der Zubereitung benutzten Flächen und Geräte müssen im Anschluss an Produktionsprozesse gereinigt, gespült und getrocknet werden. Geräte (z. B. Schneide- oder Rührmaschinen) müssen hierzu, wenn möglich in die zu reinigenden Teile demontiert werden.
• Bei den verwendeten Mitteln ist zu gewährleisten, dass diese für die Anwendung im Lebensmittelbe-reich geeignet sind.
• Lappen und Geschirrtücher sind bei Bedarf, mindestens jedoch täglich zu wechseln.
• Reinigungs-, Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsmittel sind von Lebensmitteln getrennt zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu sichern (z. B. in abschließbaren Schränken oder Räumen).
Lebensmittelhygiene in speziellen Bereichen
Unter www.schuleplusessen.de und www.dgevesch-ni.de finden Sie umfangreiche Informationen rund um das Thema Schulverpflegung.
Schul- und Lehrküchen
Von Schul- und Lehrküchen können ähnliche Gefahren, wie von Cafeterien oder Mensen ausgehen, wenngleich auch in geringerem Umfang. Daher sollten auch hier bestimmte Regelungen im Sinne eines Kontrollkonzeptes getroffen werden:
• Geregelte, dokumentierte Lebensmittellagerung.
• Dokumentierte Aufbereitung der Flächen und Utensilien gemäß den Vorgaben des Reinigungs- und Desinfektionsplanes.
• Messung und Dokumentation von Gartemperaturen.
Besondere Regelungspunkte (s. Anlage 3):
• Es ist klarzustellen, welche Person für den hygienegerechten Küchenbetrieb Sorge trägt.
• Vor der erstmaligen Nutzung einer Schul- und Lehrküche sollen die grundlegenden Regeln der Le-bensmittelhygiene (siehe Kap. 6.2.1) vermittelt worden sein.
• Schul- und Lehrküchen sollen nicht zweckentfremdet werden (z. B. als Lagerraum, Kommunikations-raum, Raum für Gruppenarbeiten etc.). Sie sind vor dem Zutritt unbefugter Personen und von Tieren zu schützen.
• Vor der Küchennutzung muss darauf geachtet werden, dass die an der Herstellung beteiligten Perso-nen (insbesondere Schülerinnen und Schüler) frei von Hautschäden, Entzündungen etc. sind
Teeküchen
• Es ist klarzustellen und gegebenenfalls zu dokumentieren, welche Person für den hygienegerechten Betrieb Sorge trägt.
• Die mit Lebensmitteln in Kontakt kommenden Oberflächen müssen glatt, leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sein.
• Lappen und Geschirrtücher sind bei Bedarf, mindestens jedoch täglich zu wechseln oder es sind ent-sprechende Einmalartikel zu verwenden (z. B. Papierhandtücher).
• Gemeinschafts-Stückseife und Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig.
Kioske, Cafeterien und Mensen
Im Rahmen der Herstellung von Lebensmitteln und ihrer massenhaften Abgabe bestehen besondere Risi-ken, deren Vermeidung die Erstellung und Durchführung eines differenzierten Eigenkontrollkonzeptes notwendig macht. Das Dokument des Eigenkontrollkonzeptes sollte diesem Plan noch beigefügt werden.
Kontrolliert und dokumentiert werden sollten unter anderem die frühzeitige Erkennung und Beseitigung von Lebensmitteln schädigenden Faktoren wie die Über- oder Unterschreitung von Lagertemperaturen. Für die Erstellung und Einhaltung des Kontrollkonzeptes ist der Besitzer bzw. Leiter des jeweiligen Kiosk-, Küchen- oder Mensabetriebes verantwortlich.
Die Schulleitung sollte sich regelmäßig davon überzeugen, dass
• die Rahmenbedingungen zur Durchführung einer sicheren Lebensmittelhygiene gegeben sind
(s. Kap. 6.2.2),
• die entsprechenden Dokumentationen ordnungsgemäß geführt werden und
• bei Unregelmäßigkeiten adäquat vorgegangen wird.
Veranstaltung von Schulfesten und anderen Treffen
Bei Schulfesten und vergleichbaren Veranstaltungen werden in der Regel privat hergestellte Lebensmittel in Verkehr gebracht, ohne dass dies gewerbsmäßig erfolgt. Die besondere Gefahr liegt in diesem Fall in der mangelnden Kontrollierbarkeit des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transportes. Es empfiehlt sich, die nachfolgend genannten Punkte in einer schriftlichen Information für die Eltern zusam-menzustellen und diese z. B. im Rahmen eines Elternabends zu informieren.
Die Eltern sollten wissen,
• welche Lebensmittel nach Möglichkeit zu meiden sind (s. Kap. 6.2.3)
• dass die mit der Herstellung und Verteilung von Lebensmitteln betrauten Personen frei von Infekti-onserkrankungen und Hautverletzungen bzw. -entzündungen (speziell an den Händen) sein sollen.
• dass bei der Nutzung von wiederverwendbarem Geschirr und Besteck adäquate Aufbereitungsmög-lichkeiten geschaffen werden müssen (z. B. professionelle Spülanlage ausleihen oder Transport zu Geschirrspüler).
• dass Personen, die während des Festes mit der Herstellung bzw. dem Verteilen von Lebensmitteln betraut sind, währenddessen möglichst keine anderen Aufgaben wahrnehmen sollten (z. B. Kassie-ren oder Kinderbetreuung.
Anlagen
Es empfiehlt sich, die DGUV-Vorschriften, die ASR A3.6 und die RKI-Empfehlungen in der jeweils aktuel-len Fassung ausgedruckt vor Ort verfügbar zu halten.
Anlage 1: Externe Regelwerke und Quellen
Publikationen der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/
• DGUV-Vorschrift 1 „Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention“
• DGUV-Vorschrift 81 „Unfallverhütungsvorschrift Schulen“
• DGUV-Information 202-023 „Giftpflanzen - beschauen, nicht kauen“
• DGUV-Information 202-059 “Erste Hilfe in Schulen”
• DGUV-Regel 110-003 „Branche Küchenbetrieb“
Gesetze und Verordnungen
• Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions-schutzgesetz - IfSG) v. 25.7.2000
• Trinkwasserverordnung (TrinkwV) v. 21.5.2001
• Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) v. 15.8.2007 (Neufassung v. 21.06.2016)
Normen
• DIN EN 16798 „Lüftung von Gebäuden“
• DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“
• DIN 77400 „Reinigungsdienstleistung - Schulgebäude – Anforderung an die Reinigung“
• VDI 6022 „Hygiene-Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte“
• VDI 6023 „Hygiene in Trinkwasserinstallationen”
• ASR A3.6 „Lüftung“
Weitere Publikationen
• Desinfektionsmittelliste des Verbundes für angewandte Hygiene (VAH)
(www.dghm.org > dann Eingabe „Desinfektionsmittelliste“ in das Suchfeld der Seite)
• Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden, UBA 2008
• Empfehlungen Wiederzulassung Schule
(www.rki.de > Infektionsschutz > RKI-Ratgeber (für Ärzte) > Hinweise zur Wiederzulassung (unter „Aktuelles“)
• RKI-Liste Desinfektionsmittel und –verfahren
(www.rki.de > Infektionsschutz > Infektions- und Krankenhaushygiene> Desinfektion > Desinfekti-onsmittelliste)
• www.arbeitsschutz-schulen-nds.de Hier finden Sie aktuelle Informationen zum Arbeitsschutz in nie-dersächsischen Schulen
Anlage 2: Übersicht über Interne Regelwerke und Arbeitsmaterialien
Die nachfolgenden Anlagen stellen Musterlösungen (häufig Blankoformulare) dar, die Sie für Ihre Schule anpassen sollten. Beim Muster-Reinigungsplan (Anlage 12) sollten die Mindestreinigungshäufigkeiten, die in der DIN EN 77400 (für Gebäude in einem optimalen Reinigungszustand) formuliert wurden nicht unterschritten werden.
Anlage 3: Innerschulische Verantwortlichkeiten bei Hygienefragen
Anlage 4: Liste der externen Kontaktpartner
Anlage 5: Dokumentationshilfe Hygienebelehrungen (In Verbindung mit den Anlagen 6 und 10 zu nutzen)
Anlage 6: Belehrung über die Liste der Infektionskrankheiten nach § 34 IfSG – Belehrung für Schulpersonal
Anlage 7: Meldeformular übertragbare Krankheiten nach § 34 IfSG
Anlage 8: Auszug aus Hinweise für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter zur Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen
Anlage 9: Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 IfSG; Merkblatt für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
Anlage 10: Belehrung gemäß § 43 IfSG; Informationen für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln
Anlage 11: Wartungs- und Überprüfungsplan für technische Anlagen
Anlage 12: Muster-Reinigungsplan
Anlage 13: Hygieneplan Trinkwasser
Anlage 14: Überwachung durchgeführter Schädlingsbekämpfung
Anlage 15: Beleuchtung und Raumklima in Unterrichtsräumen
Anlage 16: Lüftungsempfehlung für Arbeitsräume