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von Thomas Kohne

Nachteilsausgleich

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Nachteilsausgleich
Organisation BBS insgesamt
Information Information
Verantwortlich Mehlich
Schlagworte Nachteilsausgleich


Es ist für Prüfungen anerkannt, dass es ausnahmsweise geboten sein kann, einem behinderten Prüfling einen Nachteilsausgleich, also Veränderungen der äußeren Bedingungen bei der Erbringung der Leistung, etwa die Verlängerung der Schreibzeit, die besondere Aufbereitung der Aufgaben, ggfs. technische Hilfsmittel o.ä. zu gewähren. Das gilt allerdings nur für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können.

Ein Übersichtsartikel zum Nachteilsausgleich wurde im Schulverwaltungsblatt 11-2013 veröffentlicht:

Informationen und Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches

Mustervorlage Nachteilsausgleich

Inklusive Schüler:innen

Für den Nachteilsausgleich inklusiver Schüler*innen gibt es eine eigene Informationsseite.

Lese-Rechtschreibschwäche

Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Legasthenie um eine solche Behinderung, die sich grds. lediglich auf die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse beschränkt.

Regelungen zur Gewährung von Nachteilsausgleich ergeben sich insoweit aus dem „Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ sowie aus dem Erlass „Schriftliche Arbeiten an den allgemein bildenden Schulen“. Es drängt sich auf, entsprechenden Nachteilsausgleich auch an den Berufsbildenden Schulen zu gewähren.

Es ist davon auszugehen, dass Nachteilsausgleich (insb. Schreibzeitverlängerung) im Sekundarbereich II in der Regel nur gewährt wird, wenn er bereits zuvor langjährig gewährt wurde und langfristig schulische Förderung stattgefunden hat.

Denn Lese-/ Rechtschreibschwächen treten nicht erst auf, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Schullaufbahn größtenteils absolviert haben. Wenn die Schwäche erst sehr spät erkannt wird, wird sie kaum so gravierend sein, dass Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs angebracht wären.

Es kommt neben der Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Sekundarbereich II nicht in Betracht, von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen abzuweichen. Ein Notenschutz etwa in dem Sinne, dass Rechtschreibleistungen von vornherein nicht gewertet werden, kann nicht gewährt werden (anders als im Sekundarbereich I, wo dies nach dem LRS-Erlass während der Förderphase möglich ist). Somit unterliegt der Schüler mit Lese-/ Rechtschreibschwäche hinsichtlich der möglichen Punktabzüge denselben Regelungen wie andere.

Freilich geben die Bestimmungen durchaus die Möglichkeit, im Zuge der Bewertung auf die Lese-/Rechtschreibschwäche Rücksicht zu nehmen. Ein Punktabzug ist nicht schematisch bei einer bestimmten Fehlerzahl vorzunehmen, sondern es sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. So ist es - nicht nur bei LRS - ein Unterschied, ob stets gegen dieselbe Rechtschreibregel verstoßen wird oder Fehler unterschiedlichster Art auftreten. Bei LRS im besonderen wäre bei der Entscheidung, ob ein Punktabzug vorgenommen wird, darauf zu achten, inwieweit ein Schüler überhaupt (behinderungsbedingt) in der Lage war, bestimmte Fehler oder Arten von Fehlern zu vermeiden. Bei der pädagogischen Bewertung der schriftlichen Leistung wird man ihm ggfs. bestimmte Fehler(-arten) nicht zurechnen können bzw. nur gering gewichten. Da es sowohl innerhalb des Erscheinungsbildes der Legasthenie Unterschiede gibt als auch die Übergänge zwischen Vorliegen und Nichtvorliegen einer Legasthenie fließend sind, wird nur eine solche Einzelfallbetrachtung der gebotenen Chancengleichheit gerecht.

Somit kann im Ergebnis bei der Korrektur durchaus von einem möglichen Punktabzug abgesehen werden. Es kann aber nicht im vorhinein Notenschutz dahingehend gewährt werden, dass es keinesfalls einen Punktabzug geben werde.

Nachteilsausgleich bei Kammerprüfungen

Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Prüfungskommission nach den Vorgaben der jeweiligen Kammer.

Weiterführende Informationen

Florian Schröder: Rechtlicher Rahmen Nachteilsausgleich in SchVw NI 3/2023