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von Thomas Kohne

Arbeitsschutz

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Grundsätzliches

Diese Seiten geben

  • eine Übersicht über den Stand des Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements in der BBS Bersenbrück,
  • die im Bedarfsfall als Nachweis gegenüber den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Aufsichtsbehörden dient. Das Land stellt umfangreiche Informationen auf der Internetseite zum Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement zur Verfügung.
Name der Schule Berufsbildende Schulen des Landkreises Osnabrück in Bersenbrück
Schulnummer 73167
Anschrift Ravensbergstr. 15 49593 Bersenbrück
Telefon 05439-9402-0
E-Mail verwaltung@bbs-bersenbrueck.de
Schulleitung Thomas Kohne
Schulträger Landkreis Osnabrück
Anzahl der Landesbediensteten 110
Anzahl der Schüler/innen 2.100


Beteiligte Personen

Externe Personen

Liste der Personen zur Beratung und Unterstützung durch das Kultusministerium

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Hauke Dammann

Telefon: 05422 42178

Hauke.Dammann@nlschb.de

Ansprechpartner des Landkreises

Schulische Ansprechpartner

Arbeitsschutzausschuss


Sicherheitsbeauftragte


Raumbeauftragte

Da die Schule sehr groß ist, gibt es für jeden Raum einen Raumbeauftragten.

Die Aufgaben der Raumbeauftragten hängen von der Art der Räume ab. Sie können von einer Sichtkontrolle bis zu weiterreichenden sicherheitsrelevanten Aufgaben reichen.

Beauftragte für Erste Hilfe

Christoph Markus

Die Aufgaben

Beauftragte für Brandschutz und Evakuierung

Team bestehend aus: Hausmeister, Erweiterte Schulleitung

Aufgaben

Hygienebeauftragte

Rosie Tameling und Jürgen Fiss

Aufgaben

  • Pflege des Hygienplans
  • Organisation der Gesundheitseinweisungen durch das Gesundheitsamt
  • Überprüfung der Fachräuem für Nahrungszubereitung

Gefahrstoffbeauftragte

Michael Moorkamp

Die letzen Gefahrstoffe wurden 2019 über REMONDIS mit Unterstützugn des Landkreises entsorgt.

Erste Hilfe und Brandbekämpfung

Zur Organisation der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung sind entsprechende Regelungen in Absprache mit dem Schulträger getroffen.

  • Brandschutzordnung (Teil A-C)
  • Aushang „Verhalten in Notfällen“
  • Aushang „Verhalten im Brandfall“

Die Liste Ausbildungsstand in Erster Hilfe und die Protokolle zur Räumungsalarmübung (Evakuierungsübung) können beim Sicherheitsbeauftragten eingesehen werden.

Hygieneplan

Der Hygieneplan findet sich in einem gesonderten Dokument.


Gefährdungsbeurteilung

Räume und Bereiche

Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten sind im Hinblick auf Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit unter Berücksichtigung aller Faktoren der Arbeitsumgebung, der Arbeitsorganisation, der arbeitenden Menschen und der auftretenden Wechselwirkungen zu erheben, zu beurteilen, Verbesserungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen, auf Wirksamkeit zu prüfen, sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Der gesamte Prozess ist zu dokumentieren.

Die sicherheitstechnischen Gefährdungen lassen sich als Erhebung nach Räumen und Bereichen mit Hilfe von sogenannten Checklisten systematisch ermitteln. Hieraus sind Präventions- und Schutzmaßnahmen herzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung ist auf aktuellem Stand zu halten.

Die Anleitungen zur Gefährdungsbeurteilung finden sich in IServ nach Räumen und Zuständigkeiten sortiert.

In jeder letzten Woche des Schuljahres geben die Raumverantwortlichen die Gefährdungsbeurteilung für ihren Raum beim Sicherheitsbeauftragten der Schule ab.

Für die Gefährdungsbeurteilung gibt es zwei Checklisten:

Gefährdungsbeurteilung für Fachräume und Werkstätten

Gefährdungsbeurteilung für allgemeine Unterrichtsräume


Psychische Belastungen

Im Arbeitsschutzgesetz § 5 ist die Verpflichtung des Arbeitgebers geregelt, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auch die Erhebung psychischer Belastungen umfasst.

Die BBS Berenbrück ermittelt jährlich die mit der Arbeit der Beschäftigten verbundenen Gefährdungen mittels eines an bugis R-2011 angelehnten Fragebogen. Die Ergebnisse werden dokumentiert, vergleichend ausgewertet und den Lehrkräften zu Beginn jeden Schuljahres Maßnahmen bekannt gegeben.

Mutterschutz

Nach § 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber sowohl die erforderlichen Vorkehrungen bei der Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes zum Schutze der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen als auch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen für jede Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz in Schule teilt sich in zwei Bereiche auf:

Generelle Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Bereits vor Auftreten einer Schwangerschaft muss jeder Arbeitsplatz daraufhin beurteilt werden, welche allgemeinen Gefährdungen oder Belastungen auf eine schwangere Lehrerin oder pädagogische Mitarbeiterin zukommen könnten.

Die erforderliche Checkliste ist in IServ abgelegt.

Konkretisierte (personenbezogene) Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft muss jeder Arbeitsbereich, in dem die Schwangere tätig ist, konkret unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen der Schwangeren beurteilt werden.

Gefahrstoffe

Auch für Schulen gelten verbindlich Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung. Dieses betrifft alle Gefahrstoffe, die vorwiegend im fachpraktischen Unterricht, aber auch in anderen Bereichen der Schule eingesetzt bzw. gelagert werden. Auch Reinigungs-, Klebemittel, Tonerkartuschen usw. können Gefahrstoffe sein, wenn sie mit einem entsprechenden Symbol/Warnhinweis als solche gekennzeichnet sind und müssen dann überprüft werden.

Das Gefahrstoffverzeichnis findet sich auf IServ

Interne Protokolle

In der BBS Bersenbrück ist ein Arbeitsschutzausschuss gebildet. Alternativ oder ergänzend werden Anliegen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auch im Rahmen von (Dienst-)Besprechungen, Gesundheitszirkeln oder Arbeitsgruppen erörtert werden.

Alle Dokumente zu Themen des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsmanagements finden sich dem Link folgend:

Protokolle von Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen

Protokolle von Beteiligungsgruppen (Maßnahmenfestlegungen)

Protokolle von Gesundheitszirkeln oder Arbeitsgruppen Gesundheitsmanagement

Protokolle über Arbeitsunfallanalysen und Maßnahmen

Unterweisungen

Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz hat die Schulleitung alle Beschäftigten über Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Unterwiesen werden muss vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Veränderungen des Aufgabenbereiches oder der Arbeitsmittel. In Abhängigkeit von den Gefährdungen muss die Unterweisung erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Alle Unterweisungen müssen dokumentiert werden. Die Form ist nicht vorgeschrieben, aber aus jedem Unterweisungsnachweis müssen folgende Daten hervorgehen:

das Thema der Unterweisung

das Datum der Durchführung

der Name der unterweisenden Person

die Namen und Unterschriften aller Teilnehmenden