Grundsätzliches zur Schulverfassung
Die BBS war am Schulverfassungsversuch ProReKo beteiligt. Seit dem 1.1.2011 ist auf der Basis der in diesem Schulversuch gemachten Erfahrungen die Schulverfassung für alle niedersächsischen berufsbildenden Schulen im Niedersächsischen im Schulgesetz (NSchG) geregelt. Die Leitung sowie alle Mitglieder und Gremien der Schulgemeinschaft richten sich nach dem Zielsystem der Schule, dem Schulprogramm und einem umfassenden Qualitätsgedanken entsprechend dem Kernaufgabenmodell.
Die vorliegende Fassung dient der Konkretiserung der schulgesetzlichen Regeln.
Übersicht der Gremien
mso-yfti-tbllook:1184;mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt;mso-border-insideh: .5pt solid windowtext;mso-border-insidev:.5pt solid windowtext" cellspacing="0" cellpadding="0" border="1"Gremium | NSchG | ProReKo |
Schulvorstand | § 38 a b | Schulvorstand |
Schulleitung | § 43 | Schulleitung |
Gesamtkonferenz | § 34 | Schulforum |
Beirat | § 40 | Beirat |
Schülerrat | § 74 | Schülerrat |
Schulelternrat | § 90 | Schulelternrat |
Teilkonferenzen | ||
Klassenkonferenz | § 35 | Klassenteam |
Bildungsgangsgruppe | § 35 a | Kernteam |
Fachgruppe | § 35 a | Kernteam |
Projekt- und Serviceteams | § 39 | Projekt- und Serviceteam |
Grundlagen der Gremienarbeit
Sitzungszeiten
Konferenzen sowie Bildungsgangs- und Fachgruppen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, daß auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten und Ausbildungsbetriebe daran teilnehmen können.
Geschäftsordnung
Jedes Gremium kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.Wenn eine solche nicht vorhanden ist gelten die Vorgaben des NSchG.
Schulvorstand
Zusammensetzung
Aufgrund eines Beschlusses während der konstituierenden Sitzung des Schulvorstandes am 24.5.2011 wurde folgende Zusammensetzung festgelegt:
Der Schulvorstand hat 24 Mitglieder, er besteht an der BBS Bersenbrück aus:
• dem Schulleiter, seinem Stellvertreter sowie vier von dem Schulleiter bestimmte Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen,
• sechs Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß (§ 53 Abs.1 Satz 1),
• sechs Vertretern der Schülerinnen und Schüler und zwei Vertretern der Erziehungsberechtigten,
• ein Vertreter der zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes (Aktuell ein Vertreter der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland nach einem Abstimmungsprozess im Frühjahr 2011 zwischen den nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen),
• Für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Osnabrück ein Vertreter des Landwirtschaftsamtes in Bersenbrück,
• für den IHK-Bereich ein Vertreter eines örtlichen Industrieunternehmens,
• ein Vertreter der Heilpädagogische Hilfe Bersenbrück e. V.
Geschäftsordnung
- Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden
- Stimmen.
- Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Er entscheidet bei Stimmengleichheit.
- Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
Aufgaben des Schulvorstandes
Im Schulvorstand wirken der Schulleiter mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten, der ausbildenden Partner sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen.
Der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
Der Schulvorstand entscheidet über die in § 38 a) NSchG gergelten Aufgaben, insbesondere über:
• die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
• den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
• die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 4),
die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
Ist in Einzelfällen die Kompetenz eines anderen Beschlussorgans zweifelhaft oder strittig, so entscheidet der Schulvorstand, wer in diesen Fällen die Entscheidungskompetenz hat oder der Schulvorstand entscheidet selbst.
Schulleitung
Die Schulleitung besteht aus dem nach NSchG bestimmten Schulleiter, seinem ständigen Vertreter und den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung (Koordinatoren und Koordinatorinnen).
Aufgaben des Schulleiters
Der Schulleiter trägt nach § 43 NSchG die die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.
Er ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. Er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung.
Der Schulleiter entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht ein anderes Gremium zuständig ist. Er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung eines Gremiums nicht eingeholt werden kann und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich.
Der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und hat dabei insbesondere
• die Schule nach außen zu vertreten,
• den Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand zu führen,
• an berufsbildenden Schulen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Teilkonferenzen sowie die Leiterin oder den Leiter einer der Bildungsgangs- oder und Fachgruppen im Benehmen mit dieser zu bestimmen,
• jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel zu erstellen, die Budgets (§ 32 Abs. 4 und § 111 Abs. 1) zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen sowie
• jährlich einen Plan über den Personaleinsatz zu erstellen.
Einspruchsrecht
Der Schulleiter oder ein Vertreter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach seiner oder ihrer Überzeugung ein Beschluss eines Gremiums
• gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
• gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
• gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
• von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.
Über die Angelegenheit hat das Gremium in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält das Gremium den Beschluss aufrecht, so holt der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung.
Erweiterte Schulleitung (EWSL)
In einer großen Schule wie der BBS ist die Leitung der laufenden Geschäfte durch den Schulleiter nur mit Unterstützung der Mitglieder der erweiterten Schulleitung möglich. Als ständige Mitglieder gehören der erweiterten Schulleitung neben dem Schulleiter der stellvertretende Schulleiter und die Koordinatoren an. Die Koordinatoren nehmen in ihren Bereichen stellvertretend die Rolle des Schulleiters wahr.
Gesamtkonferenz
Zusammensetzung
Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
mit Stimmrecht:
a) der Schulleiter,
b) die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,
c) so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,
d) die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter,
e) die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen,
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen,
h) je 18 Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler;
beratend:
a) die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte,
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
c) je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, daß auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.
Aufgaben
In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Gremiums gegeben ist, über
• das Schulprogramm,
• die Schulordnung,
• die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
• den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
• Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung und Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.