Lehrkräften ist nach § 33 Satz 2 und § 50 Abs. 1 NSchG ein Gestaltungsraum eigenverantwortlicher Unterrichtung und Erziehung eingeräumt. Es handelt sich um eine pflichtgebundene Freiheit, die ihren Grund und ihre Rechtfertigung in der Erziehungsaufgabe der Lehrkräfte findet. Es handelt sich nicht um eine personale, sondern um eine insbesondere auf den Bildungsauftrag bezogene Freiheit. Sie ist den Lehrkräften daher in ihrer Funktion, um ihres jeweiligen Amtes willen gewährleistet. Es ist damit zum einen nur die gesetzmäßige, d. h. im Sinne der staatlichen Vorgaben (§ 50 Abs. 1) orientierte, Gestaltung des Unterrichts und der Beurteilung den Lehrkräften freigestellt, zum anderen wird die Arbeit der Lehrkräfte bestimmt durch die innerschulischen Entscheidungen zu den Grundsätzen ihrer Arbeit. Es ist sachgerechter, daher ausschließlich von der „eigenen pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte“ zu sprechen, auf die die Entscheidungen der Schule Rücksicht nehmen sollen.
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Dies ist die Version von 10. Februar 2025, 07:51 von Thomas Kohne
Pädagogische Verantwortung
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