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von Georg Kohnen

Stundenabrechnung

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Die Stundenabrechnung stellt einen wichtigen Prozess im Schulverwaltungshandeln dar. Die BBS soll im Sinne des Kernaufgabenmodells sach- und fachgerecht die Aufgaben der Personalverwaltung durchführen (P8). Dabei werden die Personaldaten gemäß den rechtlichen Vorgaben erfasst und verwaltet. Ein zentraler Baustein zur Erreichung dieses Ziels ist die Abrechnung der erteilten Stunden.

Grundsätze

Zu Beginn eines Schuljahres bekommen die Lehrkräfte einen Stundenplan, der das gesamte Schuljahr abdeckt (Ganzjahresplan). Im Laufe des Schuljahres kann es bei diesem Stundenplan zu Anpassungen und Umstrukturierungen kommen.

Für die Stundenabrechnung der Ganzjahresplanung gilt folgendes:

  • Die gesetzlichen Vorgaben werden eingehalten (vgl. weitere Dokumente).
  • Jede erteilte Unterrichtsstunde ist gleichwertig.
  • Jedes Schuljahr ist gleichwertig.
  • Die Halbjahre eines Schuljahres werden gewichtet.
  • Praktikumszeiten werden berücksichtigt.
  • Unterrichtsstunden im Rahmen der Berufsorientierung (BORS, Unterrichtskooperationen) werden berücksichtigt.
  • Betreuungsstunden in berufsqualifizierenden Schulformen werden nach den Berechnungsvorgaben der Faktorenerlasse erfasst.

Besonderheiten

Weitere nicht in der Ganzjahresplanung berücksichtigte Unterrichtsstunden werden stundengenau auf der Basis einer Jahreswochenstunde (1/40) als Mehr- und Minderstunden erfasst und im Kontoauszug ausgewiesen. Dieses sind etwa Vertretungsstunden oder Betreuungsstunden für Praktika der nicht berufsqualifizierenden Schulformen.

Bis zum Ablauf der ersten vollständigen Unterrichtswoche zu Schuljahresbeginn werden keine Mehr- und Minderstunden berücksichtigt.

Kontrolle durch die Lehrkräfte

Über BBS Verwaltung kann - und sollte - der Kontoauszug und die aktuelle Stundenabrechnung von den Lehrkräften eingesehen werden. Am Ende jeden Schulhalbjahres wird den Lehrkräften per Mail der aktuelle Kontoauszug und die aktuelle Stundenabrechnung zugestellt. Die Richtigkeit der Stundenabrechnung (Stand: letzter Schultag des abgelaufenen Schuljahres) wird einmal jährlich 14 Tage nach Beginn eines Schuljahres per Unterschrift mit dem ersten Rundschreiben des Schuljahres bestätigt.

Weitere Dokumente:

  • Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Schule), z.B. Abrechnung AZKo oder angeordnete Mehrarbeit
  • Erlass: Arbeitszeit der Lehrkräfte; Arbeitszeit der nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen
  • § 43 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters, Niedersächsisches Schulgesetz
  • Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen