Dauerpraktikum | |
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Organisation | BBS insgesamt |
Information | Prozess |
Verantwortlich | Mehlich |
Schlagworte | Dauerpraktikum, § 69 (4) |
In besonders begründeten Ausnahmefällen können Jugendliche ihre Schulpflicht in einem "Dauerpraktikum" in einem Betrieb erfüllen.
Voraussetzungen:
- Schüler der BES sein/werden (Konferenzbeschluss)
- eine geeignete Einrichtung oder Betrieb
- Einzelfallbezogener Förderplan
- Betreuung durch die Schule
§ 69 Abs. 4 NSchG
[1] Schulpflichtige Jugendliche im Sekundarbereich II, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet.
[2] In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten.
[3] Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (Abs. 2 Satz 3) gemeinsam aufzustellen ist.