Eltern | |
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Organisation | Verwaltung |
Information | Information |
Verantwortlich | Markus |
Schlagworte | Elternarbeit |
Nach § 88 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) wirken die Erziehungsberechtigten in der Schule mit durch Klassenelternschaften, den Schulelternrat, Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.
Der Landeselternrat hat in in einer Broschüre die wichtigsten Punkte der Arbeit von Erziehungsberechtigten zusammengefasst.
Klassenelternschaft
Die erste Ebene der Elternmitarbeit in der Schule ist die Klassenelternschaft. Am ersten Elternabend im Schuljahr (innerhalb der ersten vier Wochen) werden für jeweils zwei Schuljahre Klassenelternvertreter (Vorsitzende/r und Stellvertreter/in) gewählt. Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre (z.B. einjährige Berufsfachschule), ist die Amtszeit entsprechend kürzer. Außerdem werden Vertreter und Stellvertreter für die Klassenkonferenz gewählt . Es empfiehlt sich, dass einer der beiden Klassenelternvertreter auch Mitglied der Klassenkonferenz ist, um so die Kommunikation zwischen den Gremien zu gewährleisten.
Bei den Wahlen kann man sich an der Elternwahlordnung (EWO) orientieren.
Für Klassen, die zu mehr als drei Vierteln von Volljährigen besucht werden, wird keine Klassenelternschaft durchgeführt (§89 NSchG).
Konferenzen
In den Konferenzen (§§ 34 ff NSchG) wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen. Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt und sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können (§ 38 NSchG).
Zu dieser Art von Konferenzen gehören vor allem Zeugniskonferenzen, Konferenzen zu Ordnungsmaßnahmen und die Gesamtkonferenz. Bildungsgangssitzungen finden ohne Elternbeteiligung statt.
Schulelternrat
Als Vorsitzender der Klassenelternschaft sind Sie per Gesetz Mitglied des Schulelternrates. Der Schulelternrat (SER) setzt sich also aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen. Auch die Stellvertreter aus den Klassen können dem Schulelternrat mit Stimmrecht angehören. Der Schulelternrat konstituiert sich alle zwei Jahre neu. Die konstituierende Sitzung findet an den BBS jedes Jahr im Nachgang der Klassenelternratswahlen innerhalb der ersten zweier Monaten nach Ende der Sommerferien statt.
Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG beschrieben. Der Schulelternrat kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen, private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern dürfen nicht erörtert werden
Elternratswahlen
Alle Wahlen zu sämtlichen Elterngremien werden in § 91 NSchG und in der Elternwahlordnung (EWO) geregelt. Die EWO regelt die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, das Wahlverfahren, die Wahlfristen und anderes, für alle Elternwahlen von der Klassenelternschaft bis zum Landeselternrat.
Wenn mindestens zehn ausländische Schüler und Schülerinnen eine Schule besuchen und von deren Eltern niemand dem Schulelternrat angehört, so können diese Erziehungsberechtigten ein zusätzliches und ein stellvertretendes Mitglied für den Schulelternrat wählen (§ 90 Abs. 2 NSchG).
Information an Erziehungsberechtigte
Die Informationen des Landes und des Landkreises werden den Elternratsvorsitzenden zugeschickt. Als Service bietet die Schule (Frau Apel) eine E-Mail-Verteilerliste an. Die Elternratsvorsitzende