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von Thomas Kohne

Außerschulische Lernförderung

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Die Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen – Schwerpunkt Lernförderung

Lernförderung

„Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.“

Antrag auf Lernförderung

„Es ist grundsätzlich ein vorheriger Antrag erforderlich.“

Im Bereich der außerschulischen Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Das Bedeutet, dass der Standardantrag für Bildung und Teilhabe nicht verwendet werden kann. Den passenden Antrag können Sie folgendem Link entnehmen:

Hier wird der Link zum aktuellen Antrag eingefügt

An wen muss ich mich wenden?

„Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

Die Zuständigkeit bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II und dem BKGG liegt beim örtlichen Jobcenter.“

Im Landkreis Osnabrück ist somit die MaßArbeit kAöR die zuständige Behörde.

Alternativ können Sie bei Fragen zu dem Thema auch die Schulsozialarbeit ansprechen.