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von Thomas Kohne

Leistungsbeurteilung

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Leistungsbeurteilung
Organisation BBS insgesamt
Information Information
Verantwortlich Kohne
Schlagworte Benotung


Die Leistungsbeurteilung, Benotung und Bewertung in der BBS Bersenbrück gehört zu den Kernkompetenzen einer Lehrkraft. Da diese aber sehr vielschichtig ist, finden sich hier wichtige Informationen zu Leistungsbewertung, Benotung und Co.

Grundsätzlich lassen sich vier Beurteilungsfunktionen unterscheiden,

  • die formative Beurteilung (Förderung, Lernberatung, Orientierung),
  • die summative Beurteilung (Qualifikation, Lernzielerreichung, Zertifikation),
  • die prognostische Beurteilung (Promotion, Regulation, Selektion) und die
  • evaluative Beurteilung (Kontrolle, Zielerreichung, Qualitätsevaluation).

Häufig geht es um die evaluative Beurteilung in Form der Notengebung.

Grundsätzliches

Fachkonferenzen legen Gewichtungsverhältnisse fest

An den BBS Bersenbrück wurde die Kompetenz der Festlegung von Verfahren zur Leistungsbewertung von der Gesamtkonferenz schon 1997 auf die Bildungsgänge und Fachteams übertragen. Diese entscheiden über die Grundsätze der Leistungsbewertung (Art und Anzahl der Leistungsmessungen, Gewichtungen der erbrachten Leistungen, etc. Diese Grundsätze der Leistungsbewertung werden eingeschränkt durch die schulgesetzlichen Vorgaben. Die Beschlüsse der einzelnen Bildungsgänge und Fachgruppen finden sich in den Einstiegsseiten.

Beurteilung liegt im Ermessen der einzelnen Lehrkraft

Die Beurteilung solcher Schülerinnen und Schüler liegt im pflichtgemäßen Ermessen und in der pädagogischen Verantwortung der einzelnen Lehrkraft. Dabei hat diese bei der Bewertung von dem durch die Fachkonferenz (Bildungsgänge und Fachgruppen) festgelegten Gewichtungsverhältnis in dem betreffenden Fach auszugehen. (vgl, LT.Drs. 15/2677)

Grundsätze der Leistungsbeurteilung werden kommuniziert

Zu Beginn eines jeden Schuljahrs werden die Schülerinnen und Schüler über die Grundsätze der Leistungsbewertung informiert. Dies wird von den Lehrkräften im Klassenbuch dokumentiert.

Rechtsprechung

Note wird nicht allein arithmetisch ermittelt

Generell ist darauf hinzuweisen, dass eine Note nicht allein arithmetisch ermittelt werden darf (VG Braunschweig, Beschl. vom 10.8.2011 - 6 B 157711 -). Sie ist in einem pädagogischen Bewertungsvorgang zu ermitteln, der auch Notentendenzen (+ und - sowie z. B. schwach ausreichend) berücksichtigen muss (BayVGH, Urt. vom 17.10.2003 - 7 B 02.2186-). Es besteht keine strikte Bindung der Versetzungskonferenz an eine rechnerische Gesamtnote, denn die Gesamtleistung ist in pädagogischer Verantwortung unter Berücksichtigung der einzelnen Leistungen zu bewerten.

Gesamtbewertung für die Leistungsbewertung auf Zeugnissen

Die Lehrkräfte haben bei der Notenvergabe eine Gesamtbewertung vorzunehmen, die die Beobachtungen im Unterricht sowie die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt (VG Braunschweig, Beschl. vom 1.9.2010 - 6 B 182/10 -). Es ist zu beachten, dass es bei den in ein Zeugnis aufzunehmenden und dort wiedergegebenen Noten unzulässig ist, Differenzierungen danach vorzunehmen, ob es sich z. B. um ein gutes „ausreichend", ein mittleres „ausreichend" oder ein schwaches „ausreichend" handelt, ob also Tendenzen vorliegen, die für gleichbleibende Leistungen oder für die Möglichkeit einer Notenverbesserung oder einer Notenverschlechterung sprechen. Allerdings sind für die Prognose, ob eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Jahrgang erwartet werden kann, solche Differenzierungen durchaus ein sachgerechtes Beurteilungskriterium. Entsprechendes gilt für das gezeigte Arbeitsverhalten (VG Stade, Beschl. vom 12.9.2015 - 4 B 1373/14). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn in der Sitzungsniederschrift einer Zeugniskonferenz entsprechende Überlegungen der einzelnen Lehrkräfte wiedergegeben werden und es hinsichtlich eines Schülers z. B. lautet: nur schwach ausreichende Leistungen, nur mangelhafte und sporadische Unterrichtsbeteiligung.

Notenkonferenzen haben pädagogischen Beurteilungsspielraum

Der Versetzungskonferenz steht ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer pädagogischer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, Beschl. vom 2.1.2002). Bei rechnerischen Durchschnittsnoten zwischen „ausreichend" und „mangelhaft" kann eine Lehrkraft die Endnote gleichwohl auf „mangelhaft" festsetzen, wenn die Lernentwicklung eine deutlich negative Tendenz zeigt und neben gravierenden Lücken im fachspezifischen Grundwissen der Schülerin oder des Schülers allgemeine Probleme bei der Aufnahme und Verarbeitung des Lernstoffes festzustellen sind.

Berücksichtigung von Erkrankungen

Eine Erkrankung und damit verbundene Fehltage einer Schülerin oder eines Schülers hat die Klassenkonferenz bei ihrer Prognoseentscheidung über eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Jahrgang zu berücksichtigen (VG Stade s. o.). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Krankheit auf die Leistungen der Schülerin oder des Schülers ausgewirkt hat und wenn abzusehen ist, dass sich die Situation insoweit im kommenden Schuljahr mit positiven Folgen für die Leistungsbewertung ändern wird (VG Braunschweig, Beschl. vom 10.8.2011 - 6 B 157/11 -). Dieser Grundsatz ist entsprechend bei schweren familiären Schicksalsschlägen innerhalb der Familie der Schülerin oder des Schülers anzuwenden.

Ermittlung der Note nicht nur Notendurchschnitt

Grundsätzlich wird der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers durch die erreichten Noten dokumentiert. Allerdings beruht die Ermittlung der Noten nicht allein auf der Errechnung des Notendurchschnitts, denn - wie oben bereits ausgeführt - sind neben den Lernergebnissen auch die Entwicklung der Schülerpersönlichkeit sowie die den Lernerfolg beeinflussenden äußeren Gegebenheiten (z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie) zu berücksichtigen. Unter Beachtung des den Lehrkräften eingeräumten Bewertungsspielraumes sind nur volle Noten zu geben. Bei Leistungsbewertungen handelt es sich um fachlich-pädagogische Bewertungen; sie sind weitgehend der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Ein Verwaltungsgericht darf die Leistungsbewertung nur darauf überprüfen, ob sie auf der Grundlage eines fehlerfreien Bewertungsverfahrens zustande gekommen ist und ob die Grenzen des Bewertungsverfahrens überschritten worden sind, weil Lehrkräfte von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (OVG Lüneburg, Beschl. vom 15.11.2006-13 ME 355/06).

Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Ermittlung der Zeugnisnote aus schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen in einem versetzungsrelevanten Fach zu regeln (BVerwG, Beschl. vom 6.3.1998, BayVBl. 1999 S. 87). Die Bewertung schulischer Leistun¬gen ist eine originär pädagogische Aufgabe, die im Detail zu regeln wegen ihrer Komple¬xität und der zu beachtenden Flexibilität den Gesetzgeber überfordem würde. Die Leistun¬gen im 1. und 2. Halbjahr sind in einer Gesamtschau von der Lehrkraft zu beurteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn am Ende der Klasse 10 unter Gewichtung der Leistungen im 1. und 2. Schulhalbjahr die Jahreszeugnisnote im Verhältnis 1:2 ermittelt wird (VG Mainz, Beschl. vom 27.8.2010 - 6 L 857/10. MZ SchVwNI 2011 S. 26). Zeugnisnoten dürfen vom rechnerischen Durchschnitt abweichen. Lehrkräfte sind bei der Vergabe von Zeugnisno¬ten nicht strikt an die sich aus den mündlichen und schriftlichen Leistungen ergebende rechnerische Gesamtnote gebunden (VG Braunschweig, Beschl. vom 10.8.2010 - 6 B 149/ 10 -, SchVwNI 2011 S. 25). Es kommt auch nicht auf die Selbsteinschätzung einer Schüle-

Noten können nachträglich verschlechtert werden

Immer wieder wird behauptet, die einmal unter eine Klassenarbeit geschriebene Note dürfe nicht mehr abgeändert werden, selbst wenn nachträglich auffalle, dass Fehler bei der Korrektur übersehen wurden. Das ist rechtlich unzutreffend. Zwar scheint es nirgends eine Regelung des MK oder eines RLSB hierzu zu geben. Dass Noten auch nachträglich abgeändert werden können, lässt sich aber durch ein sog. argumentum a maiore ad minus begründen: Im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches in Niedersachsen aufgrund des Verweises in § 1 des Nds. Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) anwendbar ist, ist geregelt, dass Verwaltungsakte sogar dann noch abgeändert oder aufgehoben werden können, wenn sie bereits in Bestandskraft erwachsen sind, also die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder über ein eingelegtes Rechtsmittel letztinstanzlich entschieden wurde. Außerdem dürfen Schreib-und Rechenfehler korrigiert werden (§ 42 VwVfG). Verwaltungsakte im schulischen Kontext sind neben Ordnungsmaßnahmen gem. § 61 Abs. 3 Nds. Schulgesetz (NSchG) insb. die Jahreszeugnisse (Versetzungs- und Abschlusszeugnisse). Ist also selbst bei diesen für den weiteren Lebensweg der Schüler/-innen besonders bedeutsamen Zeugnissen eine nachträgliche Abänderung möglich, so muss dies bei Klassenarbeiten oder gar Tests, die von deutlich geringerer Bedeutung sind, erst recht möglich sein. (Vgl. SchVw NI 10/2021)

Für mündliche Leistungen und Tests dürften Noten vergeben werden

Eine auch in dem RLSB verbreitete Auffassung besagt, dass Tests und mündliche Leistungen nie mit einer Zahlen-Note von 1 bis 6 bewertet werden dürften. Hier gilt, dass keine amtliche Verlautbarung oder gar Rechtsnorm ersichtlich ist, die dies verbieten würde. Vielmehr ist es in der Rechtsprechung vollkommen unbestritten, dass sich Halb- und Ganzjahresnoten aus mündlichen und schriftlichen Teilnoten sowie ggf. fachspezifischen Leistungen zusammensetzen, wobei die mündlichen Noten wiederum die Summe zahlreicher Einzelbewertungen, Leistungen und Eindrücke/Beobachtungen sind und auch entsprechend in den Notenlisten für die einzelnen Schüler und Schülerinnen zu dokumentieren sind. In der Sache macht es dabei rechtlich keinen Unterschied, ob die bewährte 1-bis-6-Skala, KMK-Punkte oder ein nachvollziehbares Symbol-System (z.B. —, -, 0, +, ++ o.ä.) genutzt werden, denn zum Schluss muss eine Gesamtnote gebildet werden (Näheres zur Notengebung in SchVw NI 3/2019, S. 91 ff.). (Vgl. SchVw NI 10/2021)

Benotung von Hausaufgaben

Hausaufgaben dürfen an Allgemeinbildenden Schulen nicht benotet werden, dies ist gem. Nr. 2 des Erlasses "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" (SVB1. 2019, S. 500) explizit ausgeschlossen. Für Berufsschulen gibt es einen solchen Erlass nicht, allerdings kann im Zweifel analog verfahren werden.


Weiterführende Informationen

Einen sehr guten und umfassenden Überblich über alle Details der Leistungsbewertung und Hilfestellungen bietet das Bausteinheft Lernergebnisse beurteilen und bewerten der Pädagogischen Hochschule Luzern aus dem Jahr 2015.

Antwort im Landtag auf eine Kleine Anfrage zur Benotung (vgl, LT.Drs. 15/2677)