Die Erteilung aller Schülerpflichtstunden an allen Bildungsgängen hat an den BBS Bersenbrück höchste Priorität. Dies gilt nicht nur für die Gestaltung des Lehrereinsatzes zu Beginn des Schulhalbjahres, sondern auch für die täglichen Regelungen des Einsatzes der Lehrkräfte.
Das schuleigene Vertretungskonzept der BBS Bersenbrück stellt für unvorhersehbaren Lehrkräfteausfall Regeln auf.
Grundsätze
Unterrichtsausfall soll weitestgehend vermieden werden.
- Unvermeidbare Ausfälle dürfen keinesfalls einseitig zu Lasten einzelner Klassen oder Bildungsgänge erfolgen.
- Flexibler Unterrichtseinsatz von Lehrkräften ist möglich: Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft kann danach aus dienstlichen Gründen wöchentlich bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. Weiterhin nutzt die BBS Bersenbrück den durch die gesetzlichen Vorgaben eingeräumten Spielraum bei der Gestaltung des Unterrichtsangebots und der Lerngruppenbildung.
- Die BBS Bersenbrück bewirtschaften das Budget aus Landesmitteln, sog. "Freie Mittel", aus dem auch Vertretungslehrkräfte beschäftigt werden können.
Organisation
Kurzzeitvertretung
- Für die Regulierung des an einem Tag spontan anfallenden Vertretungsbedarfs sind die Abteilungsleitungen zuständig, in denen der Unterricht ausfällt. Alle Abteilungsleitungen werden von der Verwaltung über jeden Vertretungsfall informiert.
- Die Vertretung wird in BBS Verwaltung rechtzeitig, spätestens zu der Vertretungssituation, erfasst.
- Bei vorhersehbaren Vertretungen, wie z.B. Fortbildung, Dienst am anderen Ort oder sonstigen Beurlaubungen, erstellt die zu vertretende Lehrkraft in Absprache mit dem Bildungsgang einen Vertretungsvorschlag. In Absprache mit der Abteilungsleitung stellt die zu vertretende Lehrkraft in der Regel Planungsunterlagen oder Unterrichtsmaterialien zur Verfügung.
- Bei unvorhersehbarem Vertretungsfall muss dies durch die Lehrkraft am ersten Tag des Ausfalls vor 7.30 Uhr im Sekretariat gemeldet werden. Die vorhergesehene Dauer der Abwesenheit ist schnellstmöglich mitzuteilen.
- Kleine Lerngruppen können im Einzelfall pädagogische verantwortbar zusammengelegt werden.
- Schulinterne Fortbildungsmaßnahmen, sind, wenn organisatorisch möglich, in die unterrichtsfreie Zeit zu legen oder ein etwaiger ganztägiger Unterrichtsausfall mit den Kooperationspartnern zu klären und abzustimmen.
- Außerunterrichtliche Aktivitäten, wie Klassenfahrten, Projekttage etc., sind so zu koordinieren, dass möglichst wenig Unterrichtsausfall erfolgt.
- Bei der Stundenplangestaltung kann ein „unterrichtsfreie Tag“ (Studientag) der Kolleginnen und Kollegen ermöglicht werden, wenn die Bereitschaft vorhanden ist, auch an diesem Tag für Vertretungen zur Verfügung zu stehen.
Langzeitvertretung
Bei längerfristig anfallenden Vertretungen erfolgen die Planungen der Vertretung mit der Schulleitung und Abteilungsleitung und in Kooperation mit den zur Vertretung herangezogenen Lehrkräften.
Erfassen des Vertretungsunterrichts
An den BBS Bersenbrück werden konsequent die Mehr- und Minderstunden erfasst, dies betrifft auch die zu vertretenden Stunden, wenn diese zusätzlich zu erteilen sind.
Vertretungsregelung der Schulleitung
Es ist sicherzustellen, dass während der Unterrichtszeit mindestens eine Person die Schulleitung vertritt.
Veröffentlichung von Vertretungsplänen
Bei der Veröffentlichung wird darauf geachtet, dass die Angabe von personenbezogenen Daten vermieden wird, da diese grds. nicht erforderlich sind. Unter keinen Umständen wird der Vertretungsgrund, wie z.B. Urlaub oder Krankheit, angegeben. Diese Angaben werden vertraulich behandelt (vgl. § 12 Abs. 1 NDSG - § 50 Satz 3 BeamtStG, §§ 88 ff. NBG).
Rechtliche Hintergründe
Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, das der Unterricht nach den schulgesetzlichen Vorgaben an der Schule durchgeführt wird und dass jede Lehrkraft ihre Unterrichtsverpflichtung erfüllt. Hierzu gehört das Berechnen, Festsetzen und Überwachen der Unterrichtsverpflichtung und die Festlegung von Vertretungsunterricht (s. hierzu § 43 NSchG, §§ 2 u. 4 Nds. ArbZVO-Schule).
Nachstehend sind Hinweise zur Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte zusammengestellt:
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Schule)
Runderlass: Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Internatsgymnasien
§ 43 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters, Niedersächsisches Schulgesetz
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)