Grundsätzliches
Diese Seiten geben
- eine Übersicht über den Stand des Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements in Ihrer Schule,
- die im Bedarfsfall als Nachweis gegenüber den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Aufsichtsbehörden dient.Das Land stellt umfangreiche Informationen auf der Internetseite zum Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement zur Verfügung.
Name der Schule | Berufsbildende Schulen des Landkreises Osnabrück in Bersenbrück |
Schulnummer | 73167 |
Anschrift | Ravensbergstr. 15 49593 Bersenbrück |
Telefon | 05439-9402-0 |
verwaltung@bbs-bersenbrueck.de | |
Schulleitung | Thomas Kohne |
Schulträger | Landkreis Osnabrück |
Anzahl der Landesbediensteten | 110 |
Anzahl der Schüler/innen | 2.100 |
Beteiligte Personen
Externe Personen
Liste der Personen zur Beratung und Unterstützung durch das Kultusministerium
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Hauke Dammann
Telefon: 05422 42178
Hauke.Dammann@nlschb.de
Ansprechpartner des Landkreises
Schulische Ansprechpartner
Arbeitsschutzausschuss
Sicherheitsbeauftragte
Raumbeauftragte
Da die Schule sehr groß ist, gibt es für jeden Raum einen Raumbeauftragten.
Die Aufgaben der Raumbeauftragten hängen von der Art der Räuem ab. Sie können von einer Sichtkontrolle bis zu weiterreichenden sicherheitsrelevanten Aufgaben reichen.
Beauftragte für Erste Hilfe
Christoph Markus
Die Aufgaben
Beauftragte für Brandschutz und Evakuierung
Team bestehend aus: Hausmeister, Erweiterte Schulleitung
Aufgaben
Hygienebeauftragte
Rosie Tameling und Jürgen Fiss
Aufgaben:
Pflege des Hygienplans
Organisation der Gesundheitseinweisungen durch das Gesundheitsamt
Überprüfung der Fachräuem für Nahrungszubereitung
Gefahrstoffbeauftragte
Michael Moorkamp
Aufgaben
Erste Hilfe und Brandbekämpfung
Zur Organisation der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung sind entsprechende Regelungen in Absprache mit dem Schulträger getroffenffen.
Brandschutzordnung (Teil A-C)
Aushang „Verhalten in Notfällen“
Aushang „Verhalten im Brandfall“
Liste Ausbildungsstand in Erster Hilfe
Liste Ausbildungsstand der Brandschutzhelfer
Protokolle zur Räumungsalarmübung (Evakuierungsübung)
Hygieneplan
Der Hygieneplan findet sich in einem gesonderten Dokument.
Gefährdungsbeurteilung
Räume und Bereiche
Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten sind im Hinblick auf Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit unter Berücksichtigung aller Faktoren der Arbeitsumgebung, der Arbeitsorganisation, der arbeitenden Menschen und der auftretenden Wechselwirkungen zu erheben, zu beurteilen, Verbesserungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen, auf Wirksamkeit zu prüfen, sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Der gesamte Prozess ist zu dokumentieren.
Die sicherheitstechnischen Gefährdungen lassen sich als Erhebung nach Räumen und Bereichen mit Hilfe von sogenannten Checklisten systematisch ermitteln. Hieraus sind Präventions- und Schutzmaßnahmen herzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung ist auf aktuellem Stand zu halten.
Die Anleitungen zur Gefährdungsbeurteilung finden sich in IServ nach Räumen und Zuständigkeiten sortiert.
Psychische Belastungen
Im Arbeitsschutzgesetz § 5 ist die Verpflichtung des Arbeitgebers geregelt, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auch die Erhebung psychischer Belastungen umfasst.
Die BBS Berenbrück ermittelt jährlich die mit der Arbeit der Beschäftigten verbundenen Gefährdungen mittels eines an bugis R-2011 angelehnten Fragebogen. Die Ergebnisse werden dokumentiert, vergleichend ausgewertet und den Lehrkräften zu Beginn jenden Schuljahres Maßnahmen bekannt gegeben.
Mutterschutz
Nach § 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber sowohl die erforderlichen Vorkehrungen bei der Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes zum Schutze der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen als auch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen für jede Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz in Schule teilt sich in zwei Bereiche auf:
Generelle Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
Bereits vor Auftreten einer Schwangerschaft muss jeder Arbeitsplatz daraufhin beurteilt werden, welche allgemeinen Gefährdungen oder Belastungen auf eine schwangere Lehrerin oder pädagogische Mitarbeiterin zukommen könnten.
Die erforderliche Checkliste ist in IServ abgelegt.
Konkretisierte (personenbezogene) Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz
Nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft muss jeder Arbeitsbereich, in dem die Schwangere tätig ist, konkret unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen der Schwangeren beurteilt werden.
Gefahrstoffe
Auch für Schulen gelten verbindlich Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung. Dieses betrifft alle Gefahrstoffe, die vorwiegend im fachpraktischen Unterricht, aber auch in anderen Bereichen der Schule eingesetzt bzw. gelagert werden. Auch Reinigungs-, Klebemittel, Tonerkartuschen usw. können Gefahrstoffe sein, wenn sie mit einem entsprechenden Symbol/Warnhinweis als solche gekennzeichnet sind und müssen dann überprüft werden.
Das Gefahrstoffverzeichnis findet sich auf IServ
Interne Protokolle
In der BBS Bersenbrück ist ein Arbeitsschutzausschuss gebildet. Alternativ oder ergänzend werden Anliegen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auch im Rahmen von (Dienst-)Besprechungen, Gesundheitszirkeln oder Arbeitsgruppen erörtert werden.
Alle Dokumente zu Themen des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsmanagements finden sich dem Link folgend:
Protokolle von Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen
Protokolle von Beteiligungsgruppen (Maßnahmenfestlegungen)
Protokolle von Gesundheitszirkeln oder Arbeitsgruppen Gesundheitsmanagement
Protokolle über Arbeitsunfallanalysen und Maßnahmen
Unterweisungen
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz hat die Schulleitung alle Beschäftigten über Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Unterwiesen werden muss vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Veränderungen des Aufgabenbereiches oder der Arbeitsmittel. In Abhängigkeit von den Gefährdungen muss die Unterweisung erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Alle Unterweisungen müssen dokumentiert werden. Die Form ist nicht vorgeschrieben, aber aus jedem Unterweisungsnachweis müssen folgende Daten hervorgehen:
das Thema der Unterweisung
das Datum der Durchführung
der Name der unterweisenden Person
die Namen und Unterschriften aller Teilnehmenden