| Klassenlehrkraft | |
|---|---|
| Organisation | Schulleitung |
| OE Verantwortung | Kohne |
| Information | Prozess |
| Verantwortlich | Kuznetsov |
| Schlagworte | Lehrkraft, Ablauforganisation, Geschäftsverteilung |
Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) regelt die Aufgaben der Klassenlehrkraft schwerpunktmäßig über die Klassenkonferenz (§ 39) und allgemeine Dienstpflichten. Sie koordiniert Unterricht, Pädagogik und Elternarbeit in ihrer Klasse. Die Funktion ist essenziell für die Erfüllung des Bildungsauftrags, wobei konkrete Zuweisungen durch die Schulleitung erfolgen.
Dienstpflichten grundsätzlich
Klassenkonferenz (§ 39 NSchG)
Die Klassenlehrkraft bereitet die Sitzungen der Klassenkonferenz vor und leitet sie. Die Konferenz entscheidet über pädagogische Fragen, Unterrichtsorganisation und Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler (SuS) ihrer Klasse.
Pädagogische Verantwortung
Sie ist erste Ansprechperson für SuS, Betriebe und Erziehungsberechtigte, koordiniert Differenzierungs- und Fördermaßnahmen (im Rahmen des § 1 NSchG) und beobachtet die Lern- und Persönlichkeitsentwicklung.
Aufsichtspflicht (§ 62 NSchG)
Klassenlehrkräfte haben eine besondere Aufsichtspflicht auf dem Schulgelände und bei Veranstaltungen.
Kooperation
Die Klassenlehrkraft arbeitet eng mit anderen Lehrkräften, der Schulleitung und den gewählten Klassenvertretungen (Klassensprecher) zusammen.
Dienstpflichten konkret
Detaillierte Verfahren für einen reibungslosen Ablauf der Klassengeschäfte werden an den den BBS Bersenbrück durch folgende Vorgaben festgelegt:
- BBS-Wiki-Klassenlehrkraft (Konkrete Ausgestaltung von Prozessen und Verfahren an der BBS Bersenbrück in Stichpunkten von A -Z)Erlasse und Verordnungen (werden seit 2020 an der BBS BSB systematisch gesammelt, im EWSL-Protokoll wird darauf hingewiesen)
- Schulverwaltungsblatt (Pflichtlektüre für Lehrkräfte und somit natürlich für Klassenlehrkräfte)
- Das Beachten von Rundschreiben und Protokolle der Dienstbesprechungen (Schule, RLSB, Land, Bildungsgang) ist selbstverständlich.