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von Thomas Kohne

Aufnahmeausschuss

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Aufnahmeausschuss
Organisation BBS insgesamt
Information Information
Verantwortlich Kohnen
Schlagworte Aufnahmeausschuss, Einschulung


Aus der in Niedersachsen bestehenden Schulpflicht einerseits und dem Recht auf Bildung andererseits ergibt sich noch nicht automatisch ein Anspruch einer Schülerin/eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.

Grundlagen

Bei der Anmeldung hat die gewünschte Schule pflichtgemäß zu prüfen, ob die Schülerin/der Schüler aufgenommen werden kann oder ggf. sogar aufgenommen werden muss. Kann die Schülerin/der Schüler nicht aufgenommen werden, erteilt die Schule hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Zuständig für die Entscheidung über die Aufnahme und das gesamte Verfahren ist gemäß § 43 Abs. 3 S. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei berufsbildenden Schulen, die keine Berufsschulen sind, entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 BbS-VO ein Aufnahmeausschuss über die Aufnahme.

Weitere Informationen über das Verfahren sind im Niedersächsischen Bildungsportal Aufnahme in Schulen hinterlegt.

Zusammensetzung

§ 4 Abs. 3 BbS-VO Über die Aufnahme entscheidet ein Aufnahmeausschuss, der aus einer Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied und zwei Lehrkräften, die in dem betreffenden Bildungsgang an der Schule unterrichten, besteht. Die Bildung des Ausschusses und die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. An den Sitzungen des Aufnahmeausschusses können ohne Stimmrecht eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulelternrates teilnehmen.

Aufnahmeausschüsse an der BBS

An den BBS legen die Bildungsgänge die Mitglieder der Aufnahmeausschüsse fest und stellen das Benehmen mit einem Mitglied der erweiterten Schulleitung fest.

Die Liste der Aufnahmeausschüsse wird jährlich aktualisiert und ist auf IServ abgelegt. Die meisten Aufnahmeausschüsse übernehmen keine Auswahlfunktion, da i.d.R. keine Kapazitätsgrenze festgelegt wird. Die Hauptaufgabe liegt in der Begleitung des Einschulungssprozesses und der Beratung der Schülerinnen und Schüler.

Hintergründe

Aufnahme in Schulen

BBS-VO