Zuletzt bearbeitet vor 2 Monaten
von Thomas Kohne

Eltern

Keine Kategorien vergebenBearbeiten

Nach § 88 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) wirken die Erziehungsberechtigten in der Schule mit durch:

  1. Klassenelternschaften,
  2. den Schulelternrat,
  3. Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.

Der Landeselternrat hat in in einer Broschüre die wichtigsten Punkte der Arbeit von Erziehungsberechtigten zusammengefasst.


Klassenelternschaft

Die Klassenelernschaft