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von Thomas Kohne

Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen reagiert die BBS Bersenbrück auf Pflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der [http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+61&psml=bsvorisprod.psml&max=true § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes].
Mit Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen reagiert die BBS Bersenbrück auf Pflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der [http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+61&psml=bsvorisprod.psml&max=true § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes]. Auf den Seiten des RLSB finden sich aktualisierte Informationen über [https://www.rlsb.de/themen/schueler/ordnungsmassnahmen Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen].
 
== Grundsätzliches ==
Danach sind Erziehungsmittel "pädagogische Einwirkungen" aus Anlass einer Beeinträchtigung des Unterrichts oder einer anderen Verletzung von Schülerpflichten, wie z.B. Nichterfüllung von schulischen Aufgaben oder "gewöhnlicher" Verstoß gegen die Schulordnung. Erziehungsmittel können von einer einzelnen Lehrkraft oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Im pädagogischen Vordergrund der Erziehungsmittel steht die Absicht, eine Schülerin bzw. einen Schüler bei Beeinträchtigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch einen spürbaren Denkanstoß nachhaltig zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Pflichten aufzufordern.
 
Die Wahl des Erziehungsmittels (wie z.B. die mündliche Rüge, die Anfertigung zusätzlicher häuslicher Aufgaben, die vorübergehende Wegnahme von Gegenständen oder das „Nachsitzen“ in Form besonderer schulischer Arbeitsstunden) liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkräfte. Erziehungsmittel greifen im Gegensatz zu Ordnungsmaßnahmen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler ein und sind deshalb auch keine Verwaltungsakte, die im Wege eines Widerspruchsverfahrens überprüfbar wären.
 
Erziehungsmittel können jederzeit von Lehrkräften ausgesprochen werden, wenn sie verhältnismäßig sind. Um die Wirksamkeit zu erhöhen oder Erziehungsmittel gerichtsfest zu dokumentieren eignen sich in bestimmten Fällen Erziehungsmaßnahmenkonferenzen. Diese sind nicht schulgesetzlich geregelt, können aber durch ihre Anwendung das gewählte Erziehungsmittel verstärken.
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Version vom 4. Juni 2021, 13:29 Uhr

Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen
Organisation BBS insgesamt
Information Prozess
Verantwortlich Kohne
Schlagworte Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen


Mit Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen reagiert die BBS Bersenbrück auf Pflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes. Auf den Seiten des RLSB finden sich aktualisierte Informationen über Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen.

Grundsätzliches

Danach sind Erziehungsmittel "pädagogische Einwirkungen" aus Anlass einer Beeinträchtigung des Unterrichts oder einer anderen Verletzung von Schülerpflichten, wie z.B. Nichterfüllung von schulischen Aufgaben oder "gewöhnlicher" Verstoß gegen die Schulordnung. Erziehungsmittel können von einer einzelnen Lehrkraft oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Im pädagogischen Vordergrund der Erziehungsmittel steht die Absicht, eine Schülerin bzw. einen Schüler bei Beeinträchtigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch einen spürbaren Denkanstoß nachhaltig zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Pflichten aufzufordern.

Die Wahl des Erziehungsmittels (wie z.B. die mündliche Rüge, die Anfertigung zusätzlicher häuslicher Aufgaben, die vorübergehende Wegnahme von Gegenständen oder das „Nachsitzen“ in Form besonderer schulischer Arbeitsstunden) liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkräfte. Erziehungsmittel greifen im Gegensatz zu Ordnungsmaßnahmen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler ein und sind deshalb auch keine Verwaltungsakte, die im Wege eines Widerspruchsverfahrens überprüfbar wären.

Erziehungsmittel können jederzeit von Lehrkräften ausgesprochen werden, wenn sie verhältnismäßig sind. Um die Wirksamkeit zu erhöhen oder Erziehungsmittel gerichtsfest zu dokumentieren eignen sich in bestimmten Fällen Erziehungsmaßnahmenkonferenzen. Diese sind nicht schulgesetzlich geregelt, können aber durch ihre Anwendung das gewählte Erziehungsmittel verstärken.