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von Thomas Kohne

Ausschulung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Rechtliche Hürden===
===Rechtliche Hürden===
Laut dem [https://bbs-bsb.de/iserv/file_pass/Groups/Lehrer/Formulare%20+%20Verfahren/05%20Erlasse/2021/NSchG%20Kommentar%2061%202021.pdf Kommentar zum NSchG 09.2020] sind die Hürden für die Anwendung des Paragrafen sehr hoch., u.a.:
Laut dem [https://bbs-bsb.de/iserv/file_pass/Groups/Lehrer/Formulare%20+%20Verfahren/05%20Erlasse/2021/NSchG%20Kommentar%2061%202021.pdf Kommentar zum NSchG 09.2020] sind die Hürden für die Anwendung des Paragrafen sehr hoch,  
 
u.a. ist Folgendes '''erforderlich''':


*Ende der Schulpflicht (schließt Berufsschule aus!)
*Ende der Schulpflicht (schließt Berufsschule aus!)
*Zum Zeitpuntk der Entscheidung muss das Nichterreichen des Bildungsziels klar sein
*Zum Zeitpunkt der Entscheidung muss das Nichterreichen des Bildungsziels klar sein
*Klassenkonferenzbeschluss
*Klassenkonferenzbeschluss
*Einzelfallbezogene Erfolgsprognose der Klassenkonferenz
*Einzelfallbezogene Erfolgsprognose der Klassenkonferenz

Version vom 21. April 2021, 14:02 Uhr

Ausschulung
Organisation BBS insgesamt
Information Prozess
Verantwortlich Kohne
Schlagworte Ausschulung


Eine Ausschulung/Abmeldung erfolgt an den BBS Bersenbrück im Wesentlichen aus drei Gründen, durch freiwillige Abmeldung der nicht mehr schulpflichtigen Schüler*innen; durch Fortsetzen der Beschulung an einer anderen Schule oder durch Ausschulen nach § 61a NSchG

Ausschulung durch Abmelden

Die nicht mehr schulpflichtigen Schüler*innen müssen das Abmeldeformular ausfüllen. Wichtig ist auch die Erfassung der Gründe für die Statistik. Die Rückgabe der Lehrmittel der Schule muss sichergestellt werden.

Fortsetzen der Schulpflicht an einer anderen BBS

Zur Abmeldung durch einen Schulwechsel an eine andere BBS ist die Aufnahmebestätigung der anderen BBS bei schulpflichtigen Schüler*innen nötig. Zur Vereinfachung gibt es einen Antrag zur Aufnahme an einer anderen Berufsschule.

Ausschulung durch Anwendung § 61a NSchG

Eine Ausschulung nach § 61 a NSchG sieht die Ausschulung nicht mehr schulpflichtiger Schüler*innen vor, wenn aufgrund von Schulversäumnissen der Bildungsgang nicht mehr erfolgreich beendet werden kann.

Rechtliche Hürden

Laut dem Kommentar zum NSchG 09.2020 sind die Hürden für die Anwendung des Paragrafen sehr hoch,

u.a. ist Folgendes erforderlich:

  • Ende der Schulpflicht (schließt Berufsschule aus!)
  • Zum Zeitpunkt der Entscheidung muss das Nichterreichen des Bildungsziels klar sein
  • Klassenkonferenzbeschluss
  • Einzelfallbezogene Erfolgsprognose der Klassenkonferenz

Lt. Kommentar ist dies Verfahren für Berufseinstiegsschulen ausgeschlossen!

Alternatives Vorgehen

Anwendung der Fehlzeitenregelung wie in jedem anderen Fall und Androhung weiterer Maßnahmen. Dann ein Schreiben, in welchem deutlich gemacht wird, dass es wohl kein Interesse an einem weiteren Besuch gibt und Mitsenden des Abmeldeformulars, in der Hoffnung, dass dieses unterschrieben zurückgesendet wird.

Formulare

Abmeldeformular

Aufnahme an einer anderen Berufsschule