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von Thomas Kohne

Beurlaubung vom Unterricht: Unterschied zwischen den Versionen

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Jede Befreiung eines Schüller oder einer Schülerin vom Unterricht muss beantragt und genehmigt werden. Hierzu wird der [https://bbs-bsb.de/iserv/file_pass/Groups/Lehrer/Formulare%20+%20Verfahren/01%20Formulare/Beurlaubung%20vom%20Unterricht%20Sch%C3%BCler%20Antrag.pdf Antrag zur Befreiung vom Unterricht] verwendet.
Jede Befreiung/Beurlaubung eines Schülers oder einer Schülerin vom Unterricht muss vorher beantragt und genehmigt werden. Hierzu wird der [https://bbs-bsb.de/iserv/file_pass/Groups/Lehrer/Formulare%20+%20Verfahren/01%20Formulare/Beurlaubung%20vom%20Unterricht%20Sch%C3%BCler%20Antrag.pdf Antrag zur Befreiung vom Unterricht] verwendet. Ein Fernbleiben ohne Beurlaubung gilt als Fehlzeit.
 


Verfahren
Die Schüler, bzw. bei minderjährigen Schülern deren Erziehungsberechtigten stellen den Antrag bei der Klassenlehrkraft.
Die Schüler, bzw. bei minderjährigen Schülern deren Erziehungsberechtigten stellen den Antrag bei der Klassenlehrkraft.


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Teilnahme an Demonstrationen


Eine Besonderheit stellt die Befreiung vom Unterricht für die Teilnahme an einer Demonstration dar.Hier entscheidet immer die Schulleitung nach pflichtgemäßen Ermessen entsprechend der [https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/teilnahme-an-demonstrationen/teilnahme-an-demonstrationen Vorgaben des RLSB].
Eine Besonderheit stellt die Befreiung vom Unterricht für die Teilnahme an einer Demonstration dar.Hier entscheidet immer die Schulleitung nach pflichtgemäßen Ermessen entsprechend der [https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/teilnahme-an-demonstrationen/teilnahme-an-demonstrationen Vorgaben des RLSB].


 
Rechtsgrundlagen
Schulvertrag und Fehlzeitenregeln vom 12.07.2006 und Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule Hier: §§58, 59 und 63-68
Schulvertrag und Fehlzeitenregeln vom 12.07.2006 und Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule Hier: §§58, 59 und 63-68



Version vom 14. März 2021, 15:24 Uhr

Beurlaubung vom Unterricht
Organisation BBS insgesamt
Information Prozess
Verantwortlich Kohne
Schlagworte Beurlaubung


Jede Befreiung/Beurlaubung eines Schülers oder einer Schülerin vom Unterricht muss vorher beantragt und genehmigt werden. Hierzu wird der Antrag zur Befreiung vom Unterricht verwendet. Ein Fernbleiben ohne Beurlaubung gilt als Fehlzeit.

Verfahren Die Schüler, bzw. bei minderjährigen Schülern deren Erziehungsberechtigten stellen den Antrag bei der Klassenlehrkraft.

Für einen Tag kann die Klassenlehrkraft, ggf. nach Rücksprache mit Fachlehrkräften, den Antrag genehmigen.

Für eine Genehmigung von zwei bis vier Tagen wird zusätzlich die Genehmigung der Abteilungsleitung per Unterschrift eingeholt.

Ab fünf Tagen muss neben der Klassenlehrkraft und der Abteilungsleitung zusätzlich ein Schulleitungsmitglied den Antrag unterschreiben. Das bedeutet, dass in diesen Fällen drei Unterschriften auf dem Vertrag vermerkt sind.

Ein Antrag auf Beurlaubung wäre durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin/den volljährigen Schüler vorab schriftlich bei der Schulleitung mit einer Begründung für die begehrte Beurlaubung einzureichen. Die Entscheidung über Anträge auf Beurlaubung liegt im Ermessen der Schulleitung. Die Schulleitung hat im Rahmen der Ermessenserwägungen, insbesondere mit Blick auf den Unterrichtsausfall, die Vereinbarkeit einer Beurlaubung mit der aus dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag resultierenden Pflicht zum Schulbesuch zu beurteilen. An den BBS wird die Ermessensentscheidung bei eintägigen Beurlaubungen den Klassenlehrkräften übertragen.


Teilnahme an Demonstrationen

Eine Besonderheit stellt die Befreiung vom Unterricht für die Teilnahme an einer Demonstration dar.Hier entscheidet immer die Schulleitung nach pflichtgemäßen Ermessen entsprechend der Vorgaben des RLSB.

Rechtsgrundlagen Schulvertrag und Fehlzeitenregeln vom 12.07.2006 und Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule Hier: §§58, 59 und 63-68

NSchG Erl. d. MK v. 29.8.1995 - 308-80 006/1 (Nds.MBl. S.1142, SVBl. 9/1995 S.223)- VORIS 22410 01 00 35

074- , geändert durch Erl. d. MK v. 27.3.1998 (Nds.MBl. S.639 SVBl. 4/1998 S.113), v.16.3.1999 (Nds.MBl.

S.639, SVBl. 8/1999 S.194), Erl. d. MK v.26.6.2003 (SVBl. 8/2003 S.227), Erl. d. MK v. 1.2.2005 (SVBl. 2/2005

S.49) und Erl. d. MK v.1.3.2006 (SVBl. 4/2006 S109)