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von Nils Kolker

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Version vom 20. April 2026, 13:21 Uhr

Nachteilsausgleich
Organisation BBS insgesamt
OE Verantwortung
Information Information
Verantwortlich Kolker
Schlagworte Nachteilsausgleich


Rechtlicher Rahmen des Nachteilsausgleichs

(SchVw NI 3/2023)

Ziel & Grundidee

  • Nachteilsausgleich dient der Chancengleichheit für Schüler:innen mit Beeinträchtigungen.
  • Es handelt sich um ein pädagogisches Instrument, nicht um eine Sonderbehandlung.
  • Ziel: Benachteiligungen ausgleichen, ohne Leistungsanforderungen zu verändern.

Rechtliche Grundlage

  • Zentrale Basis: Art. 3 Grundgesetz (GG) → Gleichheit vor dem Gesetz & Diskriminierungsverbot bei Behinderung
  • Ergänzend:
    • Schulgesetze (z. B. Niedersächsisches Schulgesetz)
    • Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
  • Wichtig:
    • Kein einheitliches, detailliertes Regelwerk
    • Umsetzung erfolgt oft über Einzelfallentscheidungen der Schule

Definition (Kernpunkt)

  • Anpassung der äußeren Bedingungen einer Leistung (z. B. Zeit, Hilfsmittel)
  • Keine Änderung der fachlichen Anforderungen
  • Entscheidung:
    • individuell
    • meist durch Klassenkonferenz
  • Ärztliche Gutachten:
    • können berücksichtigt werden
    • sind nicht zwingend erforderlich

Typische Maßnahmen (Beispiele)

  • Verlängerte Bearbeitungszeit
  • Nutzung technischer Hilfsmittel
  • Anpassung der Aufgabenstellung
  • Schreibzeitverlängerung bei LRS
  • Alternative Bewertungsformen (in Ausnahmefällen)

👉 Wichtig: Keine Überkompensation (kein Vorteil gegenüber anderen)


Spezielle Fallgruppen

Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)

  • Keine reine Fehlerzählung ausreichend
  • Möglich:
    • geringere Gewichtung von Rechtschreibung
    • Anpassung der Bewertung
  • Achtung:
    • darf nicht zu unfairen Vorteilen führen

Dyskalkulie

  • Nachteilsausgleich grundsätzlich möglich
  • Problem:
    • Mathematik ist oft Kernbestandteil → begrenzte Anpassung möglich

Unterschiede nach Schulbereich

Allgemeinbildende Schulen

  • Regelungen teilweise unklar und uneinheitlich
  • Nachteilsausgleich oft auch auf Klassenarbeiten übertragbar

Berufliche Bildung

  • Deutlich stärker geregelt
  • Verankerung in:
    • Handwerksordnung
    • Berufsbildungsgesetz
  • Voraussetzung:
    • Beeinträchtigung muss relevant für Prüfungssituation sein

Abgrenzungen (sehr wichtig)

Nicht gleich Fördermaßnahmen

  • Nachteilsausgleich nur, wenn Förderung nicht ausreicht

Nicht gleich „zielgleicher Unterricht“

  • Leistungsanforderungen bleiben gleich

Nicht gleich Notenschutz

  • Notenschutz = unzulässig (meist)
  • Ausnahmefälle sehr eng begrenzt

Zentrale Prinzipien

  • Einzelfallentscheidung
  • Verhältnismäßigkeit
  • Keine Leistungsabsenkung
  • Regelmäßige Überprüfung notwendig
  • Datenschutz beachten (Gesundheitsdaten!)

Rechtsprechung (Kernaussagen)

  • Nachteilsausgleich kann auch ohne explizite Regelung verpflichtend sein
  • Schulen dürfen Ermessen nicht vollständig ausschöpfen, wenn Grundrechte greifen
  • Kein Anspruch bei:
    • fehlender Relevanz der Beeinträchtigung
    • nur allgemeinen Lernschwierigkeiten

Fazit für die Praxis

  • Nachteilsausgleich ist:
    • rechtlich verankert, aber praktisch interpretationsabhängig
  • Schulen tragen:
    • hohe Verantwortung bei der Einzelfallentscheidung
  • Ziel bleibt immer: 👉 faire Bedingungen ohne Leistungsverzerrung


Übersicht als One-Pager

Rechtlicher Rahmen des Nachteilsausgleich - Übersicht















Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich

Informationen und Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches

Checkliste für Lehrkräfte zur Festlegung eines Nachteilsausgleichs

Mustervorlage Nachteilsausgleich

Inklusive Schüler:innen

Für den Nachteilsausgleich inklusiver Schüler*innen gibt es eine eigene Informationsseite.

Lese-Rechtschreibschwäche

Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Legasthenie um eine solche Behinderung, die sich grds. lediglich auf die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse beschränkt.

Regelungen zur Gewährung von Nachteilsausgleich ergeben sich insoweit aus dem „Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ sowie aus dem Erlass „Schriftliche Arbeiten an den allgemein bildenden Schulen“. Es drängt sich auf, entsprechenden Nachteilsausgleich auch an den Berufsbildenden Schulen zu gewähren.

Es ist davon auszugehen, dass Nachteilsausgleich (insb. Schreibzeitverlängerung) im Sekundarbereich II in der Regel nur gewährt wird, wenn er bereits zuvor langjährig gewährt wurde und langfristig schulische Förderung stattgefunden hat.

Denn Lese-/ Rechtschreibschwächen treten nicht erst auf, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Schullaufbahn größtenteils absolviert haben. Wenn die Schwäche erst sehr spät erkannt wird, wird sie kaum so gravierend sein, dass Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs angebracht wären.

Es kommt neben der Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Sekundarbereich II nicht in Betracht, von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen abzuweichen. Ein Notenschutz etwa in dem Sinne, dass Rechtschreibleistungen von vornherein nicht gewertet werden, kann nicht gewährt werden (anders als im Sekundarbereich I, wo dies nach dem LRS-Erlass während der Förderphase möglich ist). Somit unterliegt der Schüler mit Lese-/ Rechtschreibschwäche hinsichtlich der möglichen Punktabzüge denselben Regelungen wie andere.

Freilich geben die Bestimmungen durchaus die Möglichkeit, im Zuge der Bewertung auf die Lese-/Rechtschreibschwäche Rücksicht zu nehmen. Ein Punktabzug ist nicht schematisch bei einer bestimmten Fehlerzahl vorzunehmen, sondern es sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. So ist es - nicht nur bei LRS - ein Unterschied, ob stets gegen dieselbe Rechtschreibregel verstoßen wird oder Fehler unterschiedlichster Art auftreten. Bei LRS im besonderen wäre bei der Entscheidung, ob ein Punktabzug vorgenommen wird, darauf zu achten, inwieweit ein Schüler überhaupt (behinderungsbedingt) in der Lage war, bestimmte Fehler oder Arten von Fehlern zu vermeiden. Bei der pädagogischen Bewertung der schriftlichen Leistung wird man ihm ggfs. bestimmte Fehler(-arten) nicht zurechnen können bzw. nur gering gewichten. Da es sowohl innerhalb des Erscheinungsbildes der Legasthenie Unterschiede gibt als auch die Übergänge zwischen Vorliegen und Nichtvorliegen einer Legasthenie fließend sind, wird nur eine solche Einzelfallbetrachtung der gebotenen Chancengleichheit gerecht.

Somit kann im Ergebnis bei der Korrektur durchaus von einem möglichen Punktabzug abgesehen werden. Es kann aber nicht im vorhinein Notenschutz dahingehend gewährt werden, dass es keinesfalls einen Punktabzug geben werde.

Nachteilsausgleich bei Kammerprüfungen

Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Prüfungskommission nach den Vorgaben der jeweiligen Kammer.

Weiterführende Informationen

Florian Schröder: Rechtlicher Rahmen Nachteilsausgleich in SchVw NI 3/2023