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von Thomas Kohne

Deutsch als Zweit und Bildungssprache (DaZ): Unterschied zwischen den Versionen

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Es ist eine Aufgabe schulischer Bildung, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, die
Es ist eine Aufgabe schulischer Bildung, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, die
sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder und Jugendlichen zu erkennen und
sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder und Jugendlichen zu erkennen und bestmöglich zu fördern, um sie damit für eine selbstbestimmte Lebensgestaltung zu befähigen und sie für eine aktive Beteiligung an unserer Gesellschaft zu unterstützen. Die Schule knüpft an das an, was Kinder und Jugendliche an Kenntnissen und Erfahrungen über sich, ihr eigenes Lebensumfeld und die Welt mitbringen. Die Erstsprache, die Familiensprache, die Landessprache und weitere (Fremd-)Sprachen können nur zusammen betrachtet werden und stellen umfassende kommunikative Kompetenzen dar, zu denen alle Sprachkenntnisse und Spracherfahrungen beitragen. Mit
bestmöglich zu fördern, um sie damit für eine selbstbestimmte Lebensgestaltung zu
befähigen und sie für eine aktive Beteiligung an unserer Gesellschaft zu unterstützen. Die
Schule knüpft an das an, was Kinder und Jugendliche an Kenntnissen und Erfahrungen über
sich, ihr eigenes Lebensumfeld und die Welt mitbringen.
Die Erstsprache, die Familiensprache, die Landessprache und weitere (Fremd-)Sprachen
können nur zusammen betrachtet werden und stellen umfassende kommunikative
Kompetenzen dar, zu denen alle Sprachkenntnisse und Spracherfahrungen beitragen. Mit
einem vielfältigen Sprachenangebot in der Schule haben Schülerinnen und Schüler die
einem vielfältigen Sprachenangebot in der Schule haben Schülerinnen und Schüler die
Möglichkeit, sprachliche Kompetenzen Schritt für Schritt entlang der festgelegten
Möglichkeit, sprachliche Kompetenzen Schritt für Schritt entlang der festgelegten
Niveaustufen zu entwickeln und kontinuierlich zu erweitern.
Niveaustufen zu entwickeln und kontinuierlich zu erweitern.


Nach dem einschlägigem Erlass ist die Föderung der Sprachförderung Aufgabe jeder Lehrkräfte in jedem Unterricht.
Zu den Aufgaben der Seiteninhaberin gehört u.a.:
* Hilfestellung bei der Gestaltung eines sprachsensiblen Unterrichts
* Organisation von Fortbildungen in dieem Segment
* Sichten und Bereitstellung von Materialien zum [[Sprachlernen]]
* Aktualisierung der Wiki-Seiten nach Rechtslage
*


[[Category:B01 Unterricht planen]]
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[[Category:B02 Materialien und Medien bereitstellen]]
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[[Category:B05 Unterricht evaluieren]]
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Version vom 1. März 2025, 16:56 Uhr

Deutsch als Zweit und Bildungssprache (DaZ)
Organisation Berufseinstieg
OE Verantwortung Mehlich
Information Information
Verantwortlich Kempf
Schlagworte Erlasse, Sprachlernen


Es ist eine Aufgabe schulischer Bildung, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, die sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder und Jugendlichen zu erkennen und bestmöglich zu fördern, um sie damit für eine selbstbestimmte Lebensgestaltung zu befähigen und sie für eine aktive Beteiligung an unserer Gesellschaft zu unterstützen. Die Schule knüpft an das an, was Kinder und Jugendliche an Kenntnissen und Erfahrungen über sich, ihr eigenes Lebensumfeld und die Welt mitbringen. Die Erstsprache, die Familiensprache, die Landessprache und weitere (Fremd-)Sprachen können nur zusammen betrachtet werden und stellen umfassende kommunikative Kompetenzen dar, zu denen alle Sprachkenntnisse und Spracherfahrungen beitragen. Mit einem vielfältigen Sprachenangebot in der Schule haben Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sprachliche Kompetenzen Schritt für Schritt entlang der festgelegten Niveaustufen zu entwickeln und kontinuierlich zu erweitern.


Nach dem einschlägigem Erlass ist die Föderung der Sprachförderung Aufgabe jeder Lehrkräfte in jedem Unterricht.

Zu den Aufgaben der Seiteninhaberin gehört u.a.:

  • Hilfestellung bei der Gestaltung eines sprachsensiblen Unterrichts
  • Organisation von Fortbildungen in dieem Segment
  • Sichten und Bereitstellung von Materialien zum Sprachlernen
  • Aktualisierung der Wiki-Seiten nach Rechtslage