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Nach §§ 63 Abs.1 S.1, | Nach §§ 63 Abs.1 S.1, 65 Abs.1 in Verbindung mit § 64 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht grundsätzlich eine 12-jährige Schulpflicht, worunter die Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule zu verstehen ist. | ||
==Grundsatz== | ==Grundsatz== |
Aktuelle Version vom 29. Oktober 2024, 07:40 Uhr
Schulpflicht | |
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Organisation | BBS insgesamt |
Information | Information |
Verantwortlich | Kohne |
Schlagworte | Schulpflicht, Beurlaubung |
Nach §§ 63 Abs.1 S.1, 65 Abs.1 in Verbindung mit § 64 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht grundsätzlich eine 12-jährige Schulpflicht, worunter die Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule zu verstehen ist.
Grundsatz
Grundsätzlich endet die Schulpflicht 12 Jahre nach Ihrem Beginn.
Auszubildende sind ggf. darüber hinaus für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
Grundsätzlich besuchen Schüler mindestens 9 Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Anschließend besteht noch eine Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule.
Ein Ende der Schulpflicht vor Ablauf von 12 Jahren ist in besonderen Fällen gemäß § 70 Abs.6 NSchG möglich. Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.
Im § 69 NSchG ist die Schulpflicht in besonderen Fällen geregelt (Krankheit, geschlossene Unterbringung).
In besonderen Fällen ist eine alternative Schulpflichterfüllung möglich.
Beurlaubung
Beurlaubungen vom Schulbesuch bis zu drei Monaten werden von der Schulleitung entschieden. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen.
Im Niedersächsische Schulgesetz ist keine Möglichkeit einer längeren Beurlaubung vorgesehen. Das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung kann jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine befristete Ausnahme zulassen, wenn der fortgesetzte Schulbesuch im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Sprache und Integration
In diese Sprach- und Integrationsklasse der Berufseinstiegsschule werden neu eingereiste Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren und Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Sprachförderbedarf aus dem Sek I Bereich aufgenommen. Grundsätzlich handelt es sich um einen einjährigen Bildungsgang, der je nach Bedarf unabhängig vom Schuljahresrhythmus eingerichtet werden kann.
Ende der Schulpflicht
Im Vierter Abschnitt der Eb-BBS wird im Abschnitt Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler das Ende der Schulpflicht festgelegt.
Aufgrund § 70 Abs. 6 Satz 2 NSchG wird festgestellt, dass ein weiterer Schulbesuch von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II entbehrlich ist, wenn
- Auszubildende ein mindestens dreijähriges Berufsausbildungsverhältnis wegen vorzeitiger Zulassung zur Abschlussprüfung oder Kürzung der Ausbildungszeit erfolgreich beenden,
- Auszubildende die Abschlussprüfung, die aus organisatorischen Gründen vor Ablauf der dreijährigen Ausbildungszeit durchgeführt wird, bestehen,
- Auszubildende ein Berufsausbildungsverhältnis, dessen Dauer weniger als drei Jahre beträgt, in der vorgesehenen Zeit oder vorzeitig erfolgreich beenden,
- Auszubildende eine Stufe einer Stufenausbildung nach zwei Jahren erfolgreich beenden, es sei denn, dass sie die weitere Stufe unmittelbar anschließen,
- Auszubildende eine Stufenausbildung erfolgreich beenden, deren Dauer bis zum Abschluss der letzten Stufe weniger als drei Jahre beträgt,
- Auszubildende ihre Ausbildung abbrechen, kein neues Berufsausbildungsverhältnis begründen und die Berufsschule mindestens zwei Jahre besucht haben,
- Auszubildende in einem Ausbildungsberuf, bei dem die Abschlussprüfung in eine Kenntnis- und eine Fertigkeitsprüfung unterteilt ist, die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden, jedoch in der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben und die Kenntnisprüfung nicht wiederholen müssen,
- Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach Beginn eines Schuljahres in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, im Laufe dieses Schuljahres das 18. Lebensjahr vollenden und kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen oder
- Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe erworben haben, ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum nach § 1 Abs. 3 AVO-GOBAK ableisten.
Weitergehende Informationen
Informationen des RLSB zum Thema Schulpflicht.