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von Ralph-Thomas Mehlich

Unterrichtsbefreiung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer dieser Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer dieser Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


Die Beantragung von Unterrichtsbefreiungen erfolgt mit einem [https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/01%20Formulare/Beurlaubung%20vom%20Unterricht%20Sch%C3%BCler%20Antrag.pdf?show=true Formular].
Die Beantragung von Unterrichtsbefreiungen erfolgt mit einem [https://bbs-bsb.de/iserv/fs/file/local/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/01%20Formulare/Antrag%20Beurlaubung%20vom%20Unterricht%20Sch%C3%BCler.pdf Formular].


Weitere Details können der [https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/03%20Leitf%C3%A4den/2023/Unterrichtsbefreiung%20Kommentar%202023-06.pdf?show=true Kommentierung zum Schulrecht] entnommen werden.
Weitere Details können der [https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/03%20Leitf%C3%A4den/2023/Unterrichtsbefreiung%20Kommentar%202023-06.pdf?show=true Kommentierung zum Schulrecht] entnommen werden.

Aktuelle Version vom 20. Februar 2024, 13:03 Uhr

Unterrichtsbefreiung
Organisation BBS insgesamt
Information Formular
Verantwortlich Kohne
Schlagworte Beurlaubung vom Unterricht, Unterrichtsbefreiung, Demonstration, religöse Feste


Nach § 63 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) besteht für jeden Schüler die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag erfolgen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ggf. durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Der Antrag muss rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden.

Unterrichtsbefreiung

Die Klassenlehrkraft kann in begründeten Fällen Unterrichtsbefreiungen bis zu drei Tagen genehmigen, sofern diese Tage nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen. Über Anträge von 3 bis 7 Tagen entscheidet ein Mitglied der erweiterten Schulleitung. Dazu gibt die Klassenlehrkraft ihre Einschätzung im Antrag an. Ab 7 Tagen bis zu drei Monaten entscheidet zusätzlich die Schulleitung. Ab drei Monaten wird die Entscheidung dem RLSB vorgelegt.

Bei Beurlaubungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Beurlaubung darf nur dann erteilt werden, wenn die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Hierzu zählen nicht die Nutzung preisgünstigerer Urlaubstarife oder der Wunsch, möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Um Missbrauch zu vermeiden, reichen die Schüler bei Erkrankung unmittelbar vor und/oder nach den Ferien ein ärztliches Attest als Entschuldigung in der Schule ein.

Die Aufarbeitung des versäumten Unterrichtsstoffes liegt in der Verantwortung der Schüler.

Grundsätzlich gelten nicht genehmigte und ärztlich entschuldigte Fehltage im Zusammenhang mit den Ferien als unentschuldigt im Zeugnis.

Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer dieser Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Beantragung von Unterrichtsbefreiungen erfolgt mit einem Formular.

Weitere Details können der Kommentierung zum Schulrecht entnommen werden.

Befreiung von der Berufsschule

Schülerinnen und Schüler der Berufsbildenden Schulen, die von ihren Ausbildungsbetrieben für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden und ihrer Schulpflicht wegen einer Beurlaubung nicht nachkommen, verletzen ihre Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag. Die Klassenlehrkraft muss den Betrieb über das Fernbleiben vom Unterricht in Kenntnis setzen. Dazu reicht die Unterschrift des Ausbildungsbetriebs auf dem Antrag oder eine andere dokumentierte Form.

Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen

Niedersachsen ist ein Land der Vielfalt, auch der religiösen Vielfalt. Dies spiegelt sich tagtäglich in Ihrer Tätigkeit in den von Ihnen geleiteten Schulen wieder. Schülerinnen und Schülergehören unterschiedlichen Religionsgemeinschaften an und möchten mit ihren Familien ihre religiösen Feste feiern.

Der Erlass „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ (RdErl. d. MK v. 15.10.2019 – 36-82013) gewährt Schülerinnen und Schülern Unterrichtsbefreiung zur Teilnahme an religiösen Feiern.

SuS ist Gelegenheit zu geben, an einem Gottesdienst oder an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen, „soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen“. Dabei bittet das KM um eine großzügige Auslegung des Begriffs „religiöse Veranstaltung“, denn bei den großen bedeutenden Feiertagen gehören zu den religiösen Veranstaltungen auch Familienfeiern unmittelbar mit dazu. Im Einzelfall kann daher eine Befreiung vom Unterricht für den gesamten (ersten) Tag der religiösen Veranstaltung in Betracht kommen.

Das MK hat für die Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen ein eigenes Formular entwickelt.

Teilnahme an Demonstrationen

Eine Besonderheit stellt die Befreiung vom Unterricht für die Teilnahme an einer Demonstration dar. Hier entscheidet immer die Schulleitung nach pflichtgemäßen Ermessen entsprechend der Vorgaben des RLSB.