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Version vom 5. Februar 2024, 17:21 Uhr
Vertretungskonzept | |
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Organisation | Schulleitung |
Information | Information |
Verantwortlich | Kohne |
Schlagworte | Vertretungsregelung, Vertretungskonzept |
Die Erteilung aller Schülerpflichtstunden an allen Bildungsgängen hat an den BBS Bersenbrück höchste Priorität. Dies gilt nicht nur für die Gestaltung des Lehrereinsatzes zu Beginn des Schulhalbjahres, sondern auch für die täglichen Regelungen des Einsatzes der Lehrkräfte.
Das schuleigene Vertretungskonzept der BBS Bersenbrück stellt für unvorhersehbaren Lehrkräfteausfall Regeln auf.
Grundsätze
Unterrichtsausfall soll weitestgehend vermieden werden.
- Unvermeidbare Ausfälle dürfen keinesfalls einseitig zu Lasten einzelner Klassen oder Bildungsgänge erfolgen.
- Flexibler Unterrichtseinsatz von Lehrkräften ist möglich: Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft kann danach aus dienstlichen Gründen wöchentlich bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. Weiterhin nutzt die BBS Bersenbrück den durch die gesetzlichen Vorgaben eingeräumten Spielraum bei der Gestaltung des Unterrichtsangebots und der Lerngruppenbildung.
- Die BBS Bersenbrück bewirtschaften das Budget aus Landesmitteln, sog. "Freie Mittel", aus dem auch Vertretungslehrkräfte beschäftigt werden können.
- So viel Präsenzunterricht wie möglich bei Abschluss- und Prüfungsklassen sowie der Berufseinstiegsschule!
Organisation
Kurzzeitvertretung
- Für die Regulierung des an einem Tag spontan anfallenden Vertretungsbedarfs sind die Abteilungsleitungen zuständig, in denen der Unterricht ausfällt. Alle Abteilungsleitungen werden von der Verwaltung über jeden Vertretungsfall informiert.
- Die Vertretung wird in BBS Verwaltung rechtzeitig, spätestens zu der Vertretungssituation, erfasst.
- Bei vorhersehbaren Vertretungen, wie z.B. Fortbildung, Dienst am anderen Ort oder sonstigen Beurlaubungen, erstellt die zu vertretende Lehrkraft in Absprache mit dem Bildungsgang einen Vertretungsvorschlag. In Absprache mit der Abteilungsleitung stellt die zu vertretende Lehrkraft in der Regel Planungsunterlagen oder Unterrichtsmaterialien zur Verfügung.
- Bei unvorhersehbarem Vertretungsfall muss dies durch die Lehrkraft am ersten Tag des Ausfalls vor 7:15 Uhr im Sekretariat telefonisch gemeldet werden. Die vorhergesehene Dauer der Abwesenheit ist schnellstmöglich mitzuteilen.
- Kleine Lerngruppen können im Einzelfall pädagogisch verantwortbar zusammengelegt werden.
- Schulinterne Fortbildungsmaßnahmen, sind, wenn organisatorisch möglich, in die unterrichtsfreie Zeit zu legen oder ein etwaiger ganztägiger Unterrichtsausfall mit den Kooperationspartnern zu klären und abzustimmen.
- Außerunterrichtliche Aktivitäten, wie Klassenfahrten, Projekttage etc., sind so zu koordinieren, dass möglichst wenig Unterrichtsausfall erfolgt.
- Auch an „unterrichtsfreien Tagen“ stehen Lehrkräfte im Rahmen der rechtlichen Vorgaben für Vertretungen zur Verfügung.
- Doppelbesetzungen können aufgelöst werden.
- Präsenzunterricht wird verstärkt für fachpraktischen Unterricht/Prüfungsvorbereitung sowie für die Berufseinstiegsschule und die Praxistage der beruflichen Orientierung genutzt.
- Der Distanzunterricht für einzelne oder mehrere Klassen wird (vorübergehend) ausgeweitet. Nur in absoluten begründeten Ausnahmefällen wird für einzelne oder mehrere Klassen ein hybrider Unterricht durchgeführt. Der Distanzunterricht wird vorrangig als Handlungsoption gesehen.
Langzeitvertretung
Dialog: Bei längerfristig anfallenden Vertretungen erfolgen die Planungen der Vertretung mit der Schulleitung und Abteilungsleitung und in Kooperation mit den zur Vertretung herangezogenen Lehrkräften sowie der Bildungsgangsleitung.
Plusstunden müssen im Rahmen bleiben: Ggf. sind in Absprache mit der Schulleitung angeordnete Mehrstunden oder die Erhöhung des Unterrichtsdeputats bei Teilzeitkräften denkbar.
Erfassen des Vertretungsunterrichts
An den BBS Bersenbrück werden konsequent die Plus- und Minusstunden erfasst, dies betrifft auch die zu vertretenden Stunden, wenn diese zusätzlich erteilt werden. Es handelt sich nicht um Mehrarbeit im Sinne von § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG, sondern um eine Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 ArbZVO-Lehr. Diese Rechtsgrundlage bietet die Möglichkeit, den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte flexibel zu gestalten (SVBl. 2007 S. 355) . Die hierdurch anfallenden Stunden sollten möglichst in dem jeweiligen Schuljahr abgebaut werden und sollen als Übertrag in das neue Schuljahr 40 Stunden nicht übersteigen.
Vertretungsregelung der Schulleitung (i.V)
Es ist sicherzustellen, dass während der Unterrichtszeit mindestens eine Person die Schulleitung vertritt um ggf. kurzfristig entscheidungsfähig zu sein. Die BG-Leitungen können bei längerfristigen Ausfällen oder bei pandemischen Notlagen die Schulleitung vertreten.
Schulleitung
Kohne Vertretung Kohnen und in Verwaltungsfragen Kuznetsov
Kohnen Vertretung Kohne und Statistik Moorkamp/Puls
Sind sowohl Schulleitung und Stellvertretung nicht anwesend, vertritt die jeweils dienstälteste Abteilungsleitung die Schulleitung. Sind alle Mitglieder der Erweiterten Schulleitung abwesend, vertritt die jeweils dienstälteste Bildungsgangsleitung gemeinsam mit der Verwaltungsleitung die Schule.
Abteilungsleitungen
Abteilung 3: Sperber (D3) Vertretung Markus alternativ BG-Leitung Niemann
Abteilung 2: Puls (D2) Vertretung Nieberding alternativ BG-Leitung Klostermann
Abteilung 5: Mehlich (D1) Vertretung Sperber alternativ BG-Leitung Krüssel
Abteilung 4: Kröger (D5) Vertretung Puls alternativ BG-Leitung Glandorf
Abteilung 1: Nieberding (D4) Vertretung Kröger alternativ BG-Leitung Kröger
Veröffentlichung von Vertretungsplänen
Die Vertretungspläne sind im virtuellen Stundenplan erfasst. Die von Vertretung betroffenen Lehrkräfte erhalten jeweils Freitags eine automatisierte E-Mail mit den anstehenden Vertretungen und anstehende Raumtauschen. Kurzfristig - innerhalb der Woche - notwendige Vertretungen werden mit den jeweiligen Lehrkräften in geeigneter Weise abgestimmt.
Bei der Veröffentlichung wird darauf geachtet, dass die Angabe von personenbezogenen Daten vermieden wird, da diese grds. nicht erforderlich sind. Unter keinen Umständen wird der Vertretungsgrund, wie z.B. Urlaub oder Krankheit, angegeben. Diese Angaben werden vertraulich behandelt (vgl. § 12 Abs. 1 NDSG - § 50 Satz 3 BeamtStG, §§ 88 ff. NBG).
Rechtliche Hintergründe
Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, das der Unterricht nach den schulgesetzlichen Vorgaben an der Schule durchgeführt wird und dass jede Lehrkraft ihre Unterrichtsverpflichtung erfüllt. Hierzu gehört das Berechnen, Festsetzen und Überwachen der Unterrichtsverpflichtung und die Festlegung von Vertretungsunterricht (s. hierzu § 43 NSchG, §§ 2 u. 4 Nds. ArbZVO-Schule).
Nachstehend sind Hinweise zur Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte zusammengestellt:
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Schule)
§ 43 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters, Niedersächsisches Schulgesetz
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)