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Version vom 5. Februar 2024, 17:15 Uhr
Mehr- und Minderstunden | |
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Organisation | BBS insgesamt |
Information | Information |
Verantwortlich | Kuznetsov |
Schlagworte | Mehr-und Minderstunden, Arbeitszeit |
Grundsätzlich
Nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO‐Schule kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich um bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. Nach der Kommentierung ist die Erteilung zusätzlicher Unterrichtsstunden im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO‐Schule keine Mehrarbeit i. S. von § 60 Abs. 3 NBG, sondern eine kurzfristige abweichende Arbeitszeitverteilung im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 60 Abs. 1 NBG (vgl. Schulrecht für die Praxis, Kapitel 1.5.2 § 4, S. 42).
Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden sind in der Regel zeitnah durch eine entsprechende Verminderung der zu erteilenden Unterrichtsstundenzahl auszugleichen. Das gilt auch für die Minderstunden. Nach § 4 Abs. 2 S. 3 und 4 Nds. ArbZVO‐Schule sind Mehr‐ oder Minderzeiten, soweit ein Ausgleich nicht innerhalb eines Schulhalbjahres erfolgt, in das folgende Schulhalbjahr zu übernehmen.
Mehr‐ oder Minderzeiten sollen am Ende des Schuljahres 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Grundsätzlich sind Mehr‐ und Minderzeiten innerhalb eines Schulhalbjahres auszugleichen. Sofern dies beispielsweise aus Gründen der Unterrichtsversorgung im Einzelfall nicht möglich ist, sind die nicht ausgeglichenen Mehr‐ und Minderzeiten in das folgende Schulhalbjahr zu übernehmen.
Die Begrenzung auf 40 Stunden nach § 4 Abs. 2 S. 4 Nds. ArbZVO‐Schule ist eine Soll‐Vorschrift, so dass in besonderen Fällen ausnahmsweise auch in größerem Umfang Mehr‐ und Minderzeiten vorhanden sein und ins folgende Schulhalbjahr übernommen werden können. Regelmäßig haben Schulleitungen und ggf. auch die Schulaufsicht dann aber darauf hinzuwirken, dass sich die Zahl der Mehr‐ oder Minderstunden zukünftig in dem verordnungsrechtlich vorgesehenen Rahmen bewegt.
Vor- und Nachteile
- Die Erfassung der Mehr- und Minderzeiten führen für die Abteilungsleitungen zu erheblich mehr Arbeitsaufwand.
- Es wird keine Lehrkraft einseitig durch Vertretungsregelungen über Gebühr belastet.
- "Der Abbau von Mehrzeiten kann für persönliche Gründe der Lehrkräfte genutzt werden. Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, können die Abteilungsleitungen in Absprache den Lehrkräften die Befreiung von Unterrichtsverpflichtungen für dringende private Termine während der Unterrichtszeit zu ermöglichen" (vgl. SchVw NI 10/2015).
Praxis
Die BBS Bersenbrück erfassen entsprechend der Vorgaben Mehr- und Minderstunden und erstellen für jeder Lehrkraft nachvollziehbar eine Abrechnung hierzu. Es obliegt der Verantwortung der Lehrkraft und der Abteilungsleitung, die Vorgaben einzuhalten. Bei einer deutlichen Überschreitung erarbeiten Lehrkraft, Abteilungsleitung und Schulleitung einen Plan zum Abbau der Überschreitung. Hierzu wird ausdrücklich auch das Freiwillige Arbeitszeitkonto verwendet.
Weite Hinweise im Wiki