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von Thomas Kohne

Spenden und Geschenke: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 5. Februar 2024, 17:10 Uhr

Spenden und Geschenke
Organisation Verwaltung
Information Prozess
Verantwortlich Kuznetsov
Schlagworte Spenden, Geschenke, Korruption

Es muss zwischen Zuwendungen an die BBS Bersenbrück (z.B. Maschinen, Rohstoffe, etc.) und Zuwendungen an Lehrkräfte der BBS unterschieden werden.

Spenden und Geschenke an die BBS

Spenden und Geschenke an die BBS werden bei Frau Kuznetsov gemeldet, dies gilt auch für Zuwendungen aus/für den Förderverein der Schule.

Spenden und Geschenke an Lehrkräfte

Grundsätzlich ist die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verboten. Sinn dieser Regelungen ist es zu vermeiden, dass nach außen der bloße Anschein entsteht, im Rahmen der Erledigung dienstlicher Aufgaben für persönliche Vorteile empfänglich zu sein (Korruptionsverdacht). Daher ist vor Annahme einer solchen Zuwendung immer, schriftlich oder per E-Mail, eine Zustimmung der Schulleitung einzuholen. Die Schulleitung kann einzelfallbezogen Zuwendungen bis zu einer Höhe von 50,00 € genehmigen. Wertüberschreitungen können in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. I.a.R. gelten im schulischen Kontext die freundlich gemeinten Zuwendungen der Klassen aber als allgemein genehmigt.

Ausnahmen

Obwohl ein grundsätzliches Annahmeverbot besteht, gelten bestimmte Ausnahmen von dieser Vorgabe. Gemäß Runderlass gilt eine allgmeine Zustimmung z.B. für die:

  • Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten (Bagatellgrenze von 10,00 €),
  • Annahme bestimmter Geschenke, die üblicherweise die normalen Höflichkeitsformen nicht übersteigen, z.B. Eintrittskarten, Gutscheine aus dem dienstlichen Umfeld (z. B. Klassenschülerschaft/Elternschaft einer Lehrkraft – nicht aber einer Einzelperson – aus Anlass eines Dienstjubiläums, eines Geburtstages oder einer Verabschiedung) im herkömmlichen und angemessenen Umfang; Bargeld nur ausnahmsweise, wenn es sich um einen geringen Restbetrag aus der Sammlung für das Geschenk handelt,
  • Annahme von Geschenken aus dem Kollegenkreis im herkömmlichen und angemessenen Umfang,
  • übliche angemessene Bewirtung im Rahmen dienstlicher Handlungen (z.B. Besprechungen, Besichtigungen),
  • übliche Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, die in Rahmen der Ausübung des Amtes besucht werden.

Verfahren

Um den Anschein zu vermeinden für persönliche Vorteile empfäglich zu sein, muss eine Zustimmung immer vor der Annahme einer Zuwendung eingeholt werden. Kann eine Zustimmung nicht rechtzeitig erteilt werden, kann die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig angenommen werden. Die Zustimmung ist jedoch unverzüglich nachzuholen. Bei Unsicherheit über die Annahme wenden Sie sich an Frau Kuznetsov.

Rechtliche Vorgaben

Runderlass "Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen"

Merkblatt des MI von 2016 mit vielen Beispielen und vorformulierten Texten zur Ablehnung von Geschenken

Rundverfügung des RLSB vom 13.12.2022