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von Thomas Kohne

Polizei und Staatsanwaltschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Weitergehende Information zu der Arbeit der Polizei und deren Verfahren gibt eine [https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/05%20Erlasse/vor%202020/Was_passiert__wenn_Schlerinnen_und_Schler_Straftaten_begehen_-_Handreichung_fr_Lehrerinnen_und_Lehrer.pdf?show=true Handreichung] der Polizeidirektion Oldenburg mit dem Titel "Was passiert, wenn Schüler Straftaten begehen." aus dem Jahr 2018
Weitergehende Information zu der Arbeit der Polizei und deren Verfahren gibt eine [https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/05%20Erlasse/vor%202020/Was_passiert__wenn_Schlerinnen_und_Schler_Straftaten_begehen_-_Handreichung_fr_Lehrerinnen_und_Lehrer.pdf?show=true Handreichung] der Polizeidirektion Oldenburg mit dem Titel "Was passiert, wenn Schüler Straftaten begehen." aus dem Jahr 2018
[[Category:B13 Auf Regelabweichungen reagieren]]
[[Category:K03 Mit Partnern der beruflichen Bildung und sonstigen Einrichtungen kooperieren]]
[[Category:Sozialarbeit]]
[[Category:Lehrkraft]]

Aktuelle Version vom 5. Februar 2024, 16:06 Uhr

Polizei und Staatsanwaltschaft
Organisation Beratungsteam
Information Information
Verantwortlich Rolf
Schlagworte Polizei, Anzeigepflicht, Prävention


Der staatliche Bildungsauftrag setzt voraus, dass die BBS Bersenbrück den Schülerinnen und Schülern einen Ort der Sicherheit, der Verlässlichkeit und des Vertrauens bietet. Dies zu gewährleisten ist zunächst Aufgabe aller an Schule Beteiligten: Schülerinnen und Schüler, Schulleitung, Lehrkräfte, Betriebe, Eltern sowie Schulträger.

Anzeigepflicht

Neben der allgemeinen sich aus § 138 StGB ergebenden Anzeigeverpflichtung für geplante Straftaten sind die Lehrkräfte darüber hinaus auch verpflichtet, bei Kenntnisnahme von strafrechtlich relevanten Geschehnissen die Schulleitung zu unterrichten. Die Schulleitung hat, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass eine Straftat an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht, unverzüglich die Polizei zu informieren.

Anzeigepflichtig sind insbesondere Gewalttaten von außen, schwere innerschulische Straftaten und Fehlverhalten, dem mit schulpädagogischen Mitteln nicht mehr begegnet werden kann.

Prävention

Nicht erst bei drohender Gefahr, sondern präventiv bereits im schulischen Alltag, muss im Unterricht und bei anderen geeigneten Anlässen jede Schule die gemeinsame Verantwortung aller für ein gewaltfreies und friedliches Schulleben thematisieren. Dabei ist auf die sachkundige Hilfe von Polizei und Staatsanwaltschaft zurückzugreifen. Die BBS Bersenbrück hat daher ein Präventionskonzept entwickelt und pflegt dieses weiter.

Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft haben das gemeinsame Ziel, die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch zu gewährleisten und Straftaten im Lebensraum zu verhüten. Zudem soll die Entscheidung von Schülerinnen und Schülern zu gesetzestreuem Verhalten auch außerhalb der Schule gestärkt werden.

Im Sinne dieser gemeinsamen Zielsetzung ist die vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft kontinuierlich weiter zu fördern, durch abgestimmte Maßnahmen zu konkretisieren und zu verbessern.

Ansprechpartner bei der Polizei

Kommissariat Bramsche Herr Punte 05461-9453-135

Kommissariat Bersenbrück Herr Rauf 05439-969120 (Präventionskraft)

Hintergründe

Die Zusammenarbeit zwischen Schule Polizei und Staatsanwaltschaft wird in einem Erlass geregelt.

Weitergehende Information zu der Arbeit der Polizei und deren Verfahren gibt eine Handreichung der Polizeidirektion Oldenburg mit dem Titel "Was passiert, wenn Schüler Straftaten begehen." aus dem Jahr 2018