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Version vom 5. Februar 2024, 16:02 Uhr
Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen | |
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Organisation | BBS insgesamt |
Information | Prozess |
Verantwortlich | Kohne |
Schlagworte | Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen |
Mit Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen reagiert die BBS Bersenbrück auf Pflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes. Auf den Seiten des RLSB finden sich aktualisierte Informationen über Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen. Eine Handreichung des RLSB präzisiert die gesetzlichen Vorgaben.
In IServ liegen vorbereitete Schriftstücke zur Verwendung.
Grundsätzliches
Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen sind deutlich voneinander zu unterscheiden. Erziehungsmittel können von einzelnen Lehrkräften ausgesprochen werden und greifen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Schüler*innen ein.
Bei Ordnungsmaßnahmen handelt es sich um Verwaltungsakte, die abschließend im Gesetz aufgezählt sind. Eine Ordnungsmaßnahme kann nur in einer Klassenkonferenz beschlossen werden. Die Ordnungsmaßnahme sollte immer das letzte Mittel sein. Der Ordnungsmaßnahme sollte eine Erziehungsmaßnahmenkonferenz vorgeschaltet sein.
Erziehungsmittel
Erziehungsmittel sind "pädagogische Einwirkungen" aus Anlass einer Beeinträchtigung des Unterrichts oder einer anderen Verletzung von Schülerpflichten, wie z.B. Nichterfüllung von schulischen Aufgaben oder ein "gewöhnlicher" Verstoß gegen die Schulordnung. Erziehungsmittel können von einer einzelnen Lehrkraft oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Im pädagogischen Vordergrund der Erziehungsmittel steht die Absicht, eine Schülerin bzw. einen Schüler bei Beeinträchtigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch einen spürbaren Denkanstoß nachhaltig zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Pflichten aufzufordern. Die Wahl des Erziehungsmittels (wie z.B. die mündliche Rüge, die Anfertigung zusätzlicher häuslicher Aufgaben, die vorübergehende Wegnahme von Gegenständen oder das „Nachsitzen“ in Form besonderer schulischer Arbeitsstunden) liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkräfte. Erziehungsmittel greifen im Gegensatz zu Ordnungsmaßnahmen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler ein und sind deshalb auch keine Verwaltungsakte, die im Wege eines Widerspruchsverfahrens überprüfbar wären.
Erziehungsmittel können jederzeit von Lehrkräften ausgesprochen werden, wenn sie verhältnismäßig sind. Um die Wirksamkeit zu erhöhen oder Erziehungsmittel gerichtsfest zu dokumentieren eignen sich in bestimmten Fällen Erziehungsmaßnahmenkonferenzen. Diese sind nicht schulgesetzlich geregelt, können aber durch ihre Anwendung das gewählte Erziehungsmittel verstärken.
Eine explizite Aufzählung von Erziehungsmitteln gibt es in Niedersachsen nicht. In § 61 Abs. 1 Schulgesetz Niedersachsen heißt es nur:
„Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler zulässig, die oder der den Unterricht beeinträchtigt oder in anderer Weise ihre oder seine Pflichten verletzt hat. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.“
Auf der Website der Landesschulbehörde werden als Beispiele benannt:
Die mündliche Rüge, die Anfertigung zusätzlicher häuslicher Aufgaben, die vorübergehende Wegnahme von Gegenständen, das „Nachsitzen“ in Form besonderer schulischer Arbeitsstunden.
Es wird hieraus deutlich, dass die Spannbreite von alltäglicher pädagogischer Arbeit reicht, die man selbst gar nicht bewusst wahrnimmt und niederschwelligen Bestrafungen, die ein Großteil der Schüler früher oder später in ihrem Schulleben erhalten, ohne dass dies eine große Sache wird …
Ordnungsmaßnahmen
Als Ordnungsmaßnahmen sieht das Niedersächsische Schulgesetz folgende Maßnahmen abschließend vor:
- Ausschluss vom Unterricht in einem oder in mehreren Fächern oder ganz oder teilweise von dem den Unterricht ergänzenden Förder- oder Freizeitangebot bis zu einem Monat,
- Überweisung in eine Parallelklasse (Zustimmung der Schulleitung!),
- Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangebot bis zu drei Monaten,
- Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot (Genehmigung der Schulbehörde!),
- Verweisung von der Schule (Genehmigung der Schulbehörde!),
- Verweisung von allen Schulen (Genehmigung der Schulbehörde!).
Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen setzt eine grobe Pflichtverletzung bzw. eine nachhaltige Unterrichtsstörung voraus; Ordnungsmaßnahmen sind auch dann zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die von ihr oder von ihm geforderten Leistungen verweigert oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt. In diesem Fall wird eine Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einberufen, die über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet.
Die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte haben die Gelegenheit, sich zu den vorgeworfenen Pflichtverstößen zu äußern. Die Schülerin oder der Schüler kann sich sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen. Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann sich auch von ihren oder seinen Eltern oder von einer anderen volljährigen Person ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen.
Die Klassenkonferenz hat
- den Sachverhalt festzustellen,
- über die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme(n) zu beraten und
- abzustimmen.
Sofern die Klassenkonferenz eine Ordnungsmaßnahme beschließt, erlässt die Schule einen Bescheid, in dem die Ordnungsmaßnahme mitgeteilt und begründet wird. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Schule über Ordnungsmaßnahmen der o.a. Ziffern 3 - 6 haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; die Schule hat daher die Möglichkeit, die beschlossene Ordnungsmaßnahme sofort zu vollziehen.
Verfahren
Grundsätzlich immer
Es liegt ein Vorfall vor, der eventuell eine Ordnungsmaßnahme nach sich zieht
- Information von Klassenlehrer/Beratungsteam/Abteilungsleitung über den Vorfall
- Absprache mit den anderen beteiligten Lehrkräften und Ermittlung von Sachverhalten, z.B. durch Zeugenvernehmung und Ortsbegehung
- Ergebnisse der Ermittlung unbedingt in Protokoll (Ermittlungsakte) festhalten
- Unbedingt mit den beteiligten Lehrkräften vor der Konferenz/Sitzung Einvernehmen herstellen, ob eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme sinnvoll ist.
Erziehungsmaßnahmenkonferenz
- Einladung zur Erziehungsmaßnahmenkonferenz (Teilnehmerkreis und Form unterliegen keiner Vorschrift!)
- Die Einladung wird vom Klassenlehrer erstellt, und zwar auf der Basis des Dokuments Erziehungsmaßnahmensitzung-Einladung.doc
- Durchführen der Erziehungsmaßnahmenkonferenz und Protokollieren anhand der Vorlage Erziehungsmaßnahmensitzung-Protokoll.doc
In IServ liegen vorbereitete Schriftstücke zur Verwendung.
Dieses Verfahren sollte einer Klassenkonferenz vorgeschaltet sein.
Ordnungsmaßnahmenkonferenz
- Einladung zur Klassenkonferenz (Elternvertreter, Schülervertreter, betroffener Schüler, betroffene Eltern, Schulleiter, Ladungsfrist „möglichst“ 7 Tage). Die Einladung wird vom Klassenlehrer erstellt auf der Basis des Dokuments Klassenkonferenz-Einladung.doc
- Die Einladung zur Klassenkonferenz wird von der Klassenlehrkraft im Auftrag des Schulleiters (i.A.) unterschrieben und durch das Büro verteilt/zugestellt (Einschreiben mit Rückschein). Der Schriftverkehr wird in BBS Verwaltung in der Schülerakte dokumentiert.
- Durchführen der Klassenkonferenz: dazu sollte der festgelegte Protokollant Teile des anzufertigen Protokolls schon vor der Konferenz auf der Basis des Dokuments Klassenkonferenz-Protokollvorlage.doc ausgefüllt haben. Für die Klassenkonferenz ist es wichtig, Fehltage zu erfassen (-> Virtuelles Klassenbuch).
- Protokoll, Sachstandsberichte und Anschreiben zum Vollzug der Ordnungsmaßnahme werden von Protokollant und Klassenlehrer auf Basis des Dokuments Klassenkonferenz Bescheid Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme.doc erstellt und an das Büro weitergereicht (digital). Dort werden alle Dokumente der Klassenkonferenz in der Schülerakte von BBS Verwaltung archiviert.
- Die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme muss von einem Mitglied der Schulleitung (i.V.) unterschrieben werden.
- Der Bescheid wird (bei minderjährigen Schülern) den Eltern und dem Schüler per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
InIServ liegen vorbereitete Schriftstücke zur Verwendung.
Weiterführende Informationen
Handreichung des RLSB
Kommentierung zum Fernunterricht bei massiven Schulproblemen
Kommentar zur Ursächlichkeit von Fehlverhalten (RLSB 2023 Frau Kalus 14.12.2023)