Zuletzt bearbeitet vor 9 Monaten
von Thomas Kohne

Bildung und Teilhabe (BUT): Unterschied zwischen den Versionen

K (Replace "B09 Leistungsschwache fördern" with "B09 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf fördern".)
(Die Kategorien wurden geändert.)
Zeile 36: Zeile 36:
beziehen
beziehen
[[Category:B09 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf fördern]]
[[Category:B09 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf fördern]]
[[Category:Sozialarbeit]]

Version vom 5. Februar 2024, 16:00 Uhr

Bildung und Teilhabe (BUT)
Organisation BBS insgesamt
Information Information
Verantwortlich Rolf
Schlagworte Förderung


Die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden eingeführt, um Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen zu können und ihnen so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen.

Leistungen

Für die Schülerschaft der BBS Bersenbrück kommen zwei Leistungspakete in Frage.

Förderung für die Teilhabe

Hierunter fallen alle Unterstützungsmaßnahmen, die einen materiellen Ausgleich bilden. Hierzu gehören z.B. die Unterstützung bei Klassenfahrten, für Mittagessen für Lernmaterial etc.

Individuelle Lernförderung

Über die individuelle außerschulische Lernförderung wird auf einer gesonderten Seite informiert.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II und dem BKGG liegt beim örtlichen Jobcenter. Im Landkreis Osnabrück ist somit die MaßArbeit kAöR die zuständige Behörde.

Alternativ können Sie bei Fragen zu dem Thema auch die Schulsozialarbeit ansprechen.

Voraussetzungen

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche, die Ansprüche auf

  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) oder auf
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

haben.

Berechtigt sind auch Kinder und Jugendliche, deren Familien

  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Wohngeld

beziehen