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| |Schlagworte=Beurlaubung | | |Schlagworte=Beurlaubung |
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| Jede Befreiung/Beurlaubung eines Schülers oder einer Schülerin vom Unterricht muss vorher beantragt und genehmigt werden. Hierzu wird der [https://bbs-bsb.de/iserv/file_pass/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/01%20Formulare/Beurlaubung%20vom%20Unterricht%20Sch%C3%BCler%20Antrag.pdf Antrag zur Befreiung vom Unterricht] verwendet. Sofern Schülerinnen und Schüler ohne Beurlaubung vom Unterricht dem Unterricht fernbleiben, ist dieses als unentschuldigt zu werten. | | Jede Befreiung/Beurlaubung eines Schülers oder einer Schülerin vom Unterricht muss vorher beantragt und genehmigt werden. |
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| Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.
| | Die Details sind auf der Seite [[Unterrichtsbefreiung]] dargestellt. |
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| ==Verfahren==
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| Die Schüler*innen stellen den [https://bbs-bsb.de/iserv/file_pass/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/01%20Formulare/Beurlaubung%20vom%20Unterricht%20Sch%C3%BCler%20Antrag.pdf Antrag] bei der Klassenlehrkraft. Zusätzlich unterschreiben bei minderjährigen Schüler*innen die Erziehungsberechtigten und bei Berufsschüler*innen die Ausbildungsbetriebe. | |
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| *'''Für einen Tag''' kann die Klassenlehrkraft, ggf. nach Rücksprache mit Fachlehrkräften, den Antrag genehmigen.
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| *Für eine '''Genehmigung von zwei bis vier Tagen''' wird zusätzlich die Genehmigung der Abteilungsleitung per Unterschrift eingeholt.
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| *'''Ab fünf Tagen''' muss neben der Klassenlehrkraft und der Abteilungsleitung zusätzlich ein Schulleitungsmitglied den Antrag unterschreiben. Das bedeutet, dass in diesen Fällen drei Unterschriften auf dem Vertrag vermerkt sind.
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| *Für eine Befreiung von '''mehr als drei Monaten''' entscheidet das RLSB
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| Ein Antrag auf Beurlaubung wäre durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin/den volljährigen Schüler vorab schriftlich bei der Schulleitung mit einer Begründung für die begehrte Beurlaubung einzureichen. Die Entscheidung über Anträge auf Beurlaubung liegt im Ermessen der Schulleitung. Die Schulleitung hat im Rahmen der Ermessenserwägungen, insbesondere mit Blick auf den Unterrichtsausfall, die Vereinbarkeit einer Beurlaubung mit der aus dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag resultierenden Pflicht zum Schulbesuch zu beurteilen. An den BBS wird die Ermessensentscheidung bei eintägigen Beurlaubungen den Klassenlehrkräften übertragen.
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| ==Berufsschüler==
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| Schülerinnen und Schüler der Berufsbildenden Schulen, die von ihren Ausbildungsbetrieben für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden und ihrer Schulpflicht wegen einer Beurlaubung nicht nachkommen, verletzen ihre Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag. Die Klassenlehrkraft muss den Betrieb über das Fernbleiben vom Unterricht in Kenntnis setzen.Dazu reicht die Unterschrift des Ausbildungsbetriebs auf dem Antrag.
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| ==Teilnahme an Demonstrationen==
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| Eine Besonderheit stellt die Befreiung vom Unterricht für die Teilnahme an einer Demonstration dar.Hier entscheidet immer die Schulleitung nach pflichtgemäßen Ermessen entsprechend der [https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/teilnahme-an-demonstrationen/teilnahme-an-demonstrationen Vorgaben des RLSB].
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| ==Rechtsgrundlagen==
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| Schulvertrag und [[Fehlzeiten|Fehlzeitenregelung]] der BBS Bersenbrück, zuletzt abgestimmt auf der Gesamtkonferenz 2015.
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| [https://www.mk.niedersachsen.de/download/113151/Ergaenzende_Bestimmungen_zum_Rechtsverhaeltnis_zur_Schule_und_zur_Schulpflicht_RdErl._d._MK_v._1.12.2016_SVBl._S._705.pdf Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule]
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