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Nach § 63 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) besteht für jeden Schüler die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch. '''Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag''' erfolgen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ggf. durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Der Antrag muss rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden. | {{BBS Info Allgemein | ||
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}} Nach § 63 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) besteht für jeden Schüler die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch. '''Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag''' erfolgen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ggf. durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Der Antrag muss rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden. | |||
Die Klassenlehrkraft kann in begründeten Fällen Unterrichtsbefreiungen '''bis zu drei Tagen''' genehmigen, sofern diese Tage nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen. Über Anträge von 3 bis 5 Tagen entscheidet ein Mitglied der erweiterten Schulleitung. Dazu gibt die Klassenlehrkraft ihre Einschätzung im Antrag an. Ab einer Woche bis zu drei Monaten entscheidet zusätzlich die Schulleitung. Ab drei Monaten wird die Entscheidung dem RLSB vorgelegt. | Die Klassenlehrkraft kann in begründeten Fällen Unterrichtsbefreiungen '''bis zu drei Tagen''' genehmigen, sofern diese Tage nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen. Über Anträge von 3 bis 5 Tagen entscheidet ein Mitglied der erweiterten Schulleitung. Dazu gibt die Klassenlehrkraft ihre Einschätzung im Antrag an. Ab einer Woche bis zu drei Monaten entscheidet zusätzlich die Schulleitung. Ab drei Monaten wird die Entscheidung dem RLSB vorgelegt. |
Version vom 27. Juni 2023, 14:40 Uhr
Unterrichtsbefreiung | |
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Organisation | Verwaltung |
Information | Formular |
Verantwortlich | Hilker |
Schlagworte | Dienstfahrt |
Nach § 63 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) besteht für jeden Schüler die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag erfolgen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ggf. durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Der Antrag muss rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden.
Die Klassenlehrkraft kann in begründeten Fällen Unterrichtsbefreiungen bis zu drei Tagen genehmigen, sofern diese Tage nicht unmittelbar vor oder nach den Ferien liegen. Über Anträge von 3 bis 5 Tagen entscheidet ein Mitglied der erweiterten Schulleitung. Dazu gibt die Klassenlehrkraft ihre Einschätzung im Antrag an. Ab einer Woche bis zu drei Monaten entscheidet zusätzlich die Schulleitung. Ab drei Monaten wird die Entscheidung dem RLSB vorgelegt.
Bei Beurlaubungen unmittelbar vor und/oder nach den Ferien sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Beurlaubung darf nur dann erteilt werden, wenn die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Hierzu zählen nicht die Nutzung preisgünstigerer Urlaubstarife oder der Wunsch, möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Um Missbrauch zu vermeiden, reichen die Schüler bei Erkrankung unmittelbar vor und/oder nach den Ferien ein ärztliches Attest als Entschuldigung in der Schule ein.
Die Aufarbeitung des versäumten Unterrichtsstoffes liegt in der Verantwortung der Schüler.
Grundsätzlich gelten nicht genehmigte und ärztlich entschuldigte Fehltage im Zusammenhang mit den Ferien als unentschuldigt im Zeugnis.
Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer dieser Verpflichtung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Beantragung von Unterrichtsbefreiungen erfolgt mit einem Formular.
Weitere Details können der Kommentierung zum Schulrecht entnommen werden.