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von Thomas Kohne

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Informationen zur [[Pausenaufsicht]]
Informationen zur [[Pausenaufsicht]]


Informationen der Landesschulbehörde zu [https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/aufsicht-und-haftung/aufsicht-und-haftung-in-der-schule Aufsicht und Haftung]
Informationen des RLSB zu [https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/aufsicht-und-haftung/aufsicht-und-haftung-in-der-schule Aufsicht und Haftung]


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Version vom 29. August 2022, 07:53 Uhr

Aufsicht soll präventiv, aktiv und kontinuierlich sein!

Regelungen zur Aufsichtspflicht der Schule enthalten - neben den grundsätzlichen Bestimmungen in § 62 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) - eine Reihe von Erlassen, die aber themenbezogen sind (z. B. zu Schulfahrten und zum Schulsport) und nicht alle denkbaren Facetten der Gesamtthematik erfassen können.

Während des Schulbesuchs liegt die Aufsichtspflicht und damit die Verantwortung für die Schüler bei den Lehrkräften der Schule. Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schüler auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.

Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten. Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule, die auf der größeren Schutzbedürftigkeit der ihr von den Eltern anvertrauten minderjährigen Schüler beruht, entfällt gegenüber den volljährigen Schülern. Die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht der Schule besteht ihnen gegenüber jedoch fort, wenn auch in einer auf dieses Alter abgestimmten Form.

Grundsätzliches zur Aufsichtspflicht der Schule

  • § 62 NSchG regelt die Grundzüge der Aufsichtspflicht, weitere Einzelheiten finden sich in Verwaltungsvorschriften
  • die Schule trägt die Verantwortung während des Schulbesuchs, da sie die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten für diesen Zeitraum übernimmt
  • die Schulordnung ist anzuwenden.

Delegation von Aufsichtstätigkeiten

  • Eine Unterstützung gemäß § 62 Abs. 2 NSchG ist durch Mitarbeiter der Schule (s. § 53 NSchG), volljährige Schüler mit deren Einverständnis sowie minderjährigen Schülern bei Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten möglich.
  • Die Schule muss sich von der Geeignetheit der ausgewählten Personen überzeugen, dies wird bei Beauftragung von Schülern im Klassenbuch festgehalten.
  • Es können nur einzelne Aufgaben der Aufsicht übertragen werden, nicht jedoch die Aufsichtspflicht insgesamt.

Inhalt und Grenzen der Aufsichtspflicht

  • Die Aufsichtspflicht besteht im Schulgebäude, auf dem Schulgelände, während der Pausen, im Unterricht sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule
  • Die Aufsichtspflicht besteht auch an der Bushaltestelle und unmittelbar vor dem Schulgelände
  • Die Ausübung der Aufsichtspflicht muss für die beaufsichtigten Personen wahrnehmbar sein.
  • Eine besondere Verpflichtung besteht bei Unglücksfällen (Erste Hilfe, ggf. Krankenwagen, Notarzt vgl. Notfallplan)

Organisation der Aufsichtspflicht

Pausenaufsichten

Die Aufsicht während der Pausenzeiten ist aufgrund ihrer gesamtschulischen Bedeutung gesondert in der Pausenaufsicht beschrieben .

Unterrichtsaufsichten

Grundsätzlich ist die Lehrkraft für die Organisation der Aufsicht in ihrem Unterricht verantwortlich. Sie hat bei Verlassen des Klassenraums je nach Schülerschaft geeignete Maßnahmen für die vorübergehende Abwesenheit zu sorgen.

Wenn die Lehrkraft erkennt, dass beispielsweise in einer Nachbarklasse oder auf dem Flur eine Aufsicht nicht vorhanden ist oder der Kollege seiner Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachkommen kann und das Verhalten der Schüler Schlimmes befürchten lässt, ist die Lehrkraft für die Organisatin geeigneter Maßnahmen verantwortlich.

Aufsicht bei anderen Anlässen

Die Organisation der Aufsicht für alle anderen Aufsichten wird von den betroffenen Lehrkräften in eigener Verantwortung organisiert.

Für Schulfahrten gilt Ziffer 7 des Runderlass d. MK vom 01.11.2015, SVBl S. 548

Für Sportunterricht allgemein und für besonders gefahrenträchtige Sportarten gilt Ziffer 5 des Runderlass d. MK vom 01.10.2011, SVBl. S. 359


Zusätzliche Informationen

Informationen zur Pausenaufsicht

Informationen des RLSB zu Aufsicht und Haftung