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von Thomas Kohne

Nebentätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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}}Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich '''anzeigepflichtig'''. Sie ist unter Erlaubnis oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit Sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit Sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.


Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, bedürfen der Schriftform. Soweit eine Nebentätigkeit der Anzeigepflicht unterliegt, ist die Übernahme mindestens einen Monat vorher anzuzeigen; eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit kann zugelassen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat mit der Anzeige Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen; jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.
Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, bedürfen der Schriftform. Soweit eine Nebentätigkeit der Anzeigepflicht unterliegt, ist die Übernahme mindestens einen Monat vorher anzuzeigen; eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit kann zugelassen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat mit der Anzeige Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen; jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.


Die Details und aktuellen Anträge sind auf den [https://www.rlsb.de/themen/lehrkraefte/nebentatigkeiten Seiten des RLSB] hinterlegt.
Die Details und '''aktuellen Anträge''' sind auf den [https://www.rlsb.de/themen/lehrkraefte/nebentatigkeiten Seiten des RLSB] hinterlegt.

Aktuelle Version vom 6. Mai 2022, 06:58 Uhr

Nebentätigkeit
Organisation BBS insgesamt
Information Information
Verantwortlich Kuznetsov
Schlagworte Nebentätigkeit, Nebenerwerb

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit Sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, bedürfen der Schriftform. Soweit eine Nebentätigkeit der Anzeigepflicht unterliegt, ist die Übernahme mindestens einen Monat vorher anzuzeigen; eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit kann zugelassen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat mit der Anzeige Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen; jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

Die Details und aktuellen Anträge sind auf den Seiten des RLSB hinterlegt.