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Symbol"><span style="mso-list:Ignore">· <span style="font:7.0pt "Times New Roman""> </span></span></span>Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) i.V.m. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Nds. SUrlVO | |||
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Symbol"><span style="mso-list:Ignore">· <span style="font:7.0pt "Times New Roman""> </span></span></span>§ 28 und § 29 TV-L | |||
Sonderurlaub ist bereits im Vorhinein, d.h. vor Urlaubsantritt zu beantragen und zu genehmigen. Ist der Anlass nicht vorhersehbar (z.B. Erkrankung eines Kindes), muss die Schule unverzüglich telefonisch informiert und der schriftliche Antrag sofort nach Dienstantritt nachgeholt werden. | |||
Sonderurlaub ist auf das angemessene und notwendige Maß zu begrenzen, da auf die mit Freistellung verbundenen haushaltsmäßigen Belastungen beachtet werden müssen. Grundsätzlich darf die Gesamtdauer höchstens fünf Tage, in Ausnahmefällen zehn Tage, nicht überschreiten. Bei Abweichungen von einer 5-Tage-Woche reduziert sich die Anzahl entsprechend. | |||
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Version vom 31. März 2022, 10:01 Uhr
Sonderurlaub ist dann erforderlich, wenn Beamte oder Angestellte über ihren normalen Erholungsurlaub hinaus bezahlten oder unbezahlten Urlaub benötigen. Dafür gelten folgenden Bestimmungen:
· Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) i.V.m. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Nds. SUrlVO
· § 28 und § 29 TV-L
Sonderurlaub ist bereits im Vorhinein, d.h. vor Urlaubsantritt zu beantragen und zu genehmigen. Ist der Anlass nicht vorhersehbar (z.B. Erkrankung eines Kindes), muss die Schule unverzüglich telefonisch informiert und der schriftliche Antrag sofort nach Dienstantritt nachgeholt werden.
Sonderurlaub ist auf das angemessene und notwendige Maß zu begrenzen, da auf die mit Freistellung verbundenen haushaltsmäßigen Belastungen beachtet werden müssen. Grundsätzlich darf die Gesamtdauer höchstens fünf Tage, in Ausnahmefällen zehn Tage, nicht überschreiten. Bei Abweichungen von einer 5-Tage-Woche reduziert sich die Anzahl entsprechend.