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von Thomas Kohne

Bildung und Teilhabe (BUT)/Außerschulische Lernförderung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen – Schwerpunkt Lernförderung
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen beinhaltet schwerpunktmäßig auch eine außerschulische Lernförderung


Lernförderung


„Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.
Diese Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.
Es ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich.
Im Bereich der außerschulischen Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Das Bedeutet, dass der Standardantrag für Bildung und Teilhabe nicht verwendet werden kann. Den passenden Antrag können Sie folgendem Link entnehmen:
 
Hier wird der Link zum aktuellen Antrag eingefügt


Antrag auf Lernförderung
An wen muss ich mich wenden?


„Es ist grundsätzlich ein vorheriger Antrag erforderlich.
Die Zuständigkeit der Genehmigung liegt beim Landkreis Osnabrück.


Im Bereich der außerschulischen Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Das Bedeutet, dass der Standardantrag für Bildung und Teilhabe nicht verwendet werden kann. Den passenden Antrag können Sie folgendem Link entnehmen:
Im Landkreis Osnabrück ist somit die MaßArbeit kAöR die zuständige Behörde.


Hier wird der Link zum aktuellen Antrag eingefügt
Bei Fragen z.B. zu der Antragstellung und Ausfüllhinweisen ist die die Schulsozialarbeit ansprechbar.


An wen muss ich mich wenden?


„Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
Anbieter solcher außerschlischen Lernförderung sind u.a.:


Die Zuständigkeit bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II und dem BKGG liegt beim örtlichen Jobcenter.“
vhs Osnabrück


Im Landkreis Osnabrück ist somit die MaßArbeit kAöR die zuständige Behörde.  
ole e.V.


Alternativ können Sie bei Fragen zu dem Thema auch die Schulsozialarbeit ansprechen.
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Version vom 2. Dezember 2020, 10:16 Uhr

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen beinhaltet schwerpunktmäßig auch eine außerschulische Lernförderung


Diese Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.

Es ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. 

Im Bereich der außerschulischen Lernförderung ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Das Bedeutet, dass der Standardantrag für Bildung und Teilhabe nicht verwendet werden kann. Den passenden Antrag können Sie folgendem Link entnehmen:

Hier wird der Link zum aktuellen Antrag eingefügt

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit der Genehmigung liegt beim Landkreis Osnabrück.

Im Landkreis Osnabrück ist somit die MaßArbeit kAöR die zuständige Behörde.

Bei Fragen z.B. zu der Antragstellung und Ausfüllhinweisen ist die die Schulsozialarbeit ansprechbar.


Anbieter solcher außerschlischen Lernförderung sind u.a.:

vhs Osnabrück

ole e.V.