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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II und dem BKGG liegt beim örtlichen Jobcenter. Im Landkreis Osnabrück ist somit die MaßArbeit kAöR die zuständige Behörde. | |||
Alternativ können Sie bei Fragen zu dem Thema auch die Schulsozialarbeit ansprechen. | |||
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* Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II), | |||
* Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) oder auf | |||
* Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) | |||
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Berechtigt sind auch Kinder und Jugendliche, deren Familien | |||
* Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder | |||
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Version vom 2. Dezember 2020, 07:40 Uhr
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden eingeführt, um Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen zu können und ihnen so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen.
Für die Schülerschaft der BBS Bersenbrück kommen zwei Leistungspakete in Frage.
Leistungen
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II und dem BKGG liegt beim örtlichen Jobcenter. Im Landkreis Osnabrück ist somit die MaßArbeit kAöR die zuständige Behörde.
Alternativ können Sie bei Fragen zu dem Thema auch die Schulsozialarbeit ansprechen.
Voraussetzungen
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche, die Ansprüche auf
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) oder auf
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
haben.
Berechtigt sind auch Kinder und Jugendliche, deren Familien
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
- Wohngeld
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