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von Thomas Kohne

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== Rechtsprechung ==
==Rechtsprechung==


=== Noten können nachträglich verschlechtert werden ===
===Noten können nachträglich verschlechtert werden===
Immer wieder wird behauptet, die einmal unter eine Klassenarbeit geschriebene Note dürfe nicht mehr abgeändert werden, selbst wenn nachträglich auffalle, dass Fehler bei der Korrektur übersehen wurden. Das ist rechtlich unzutreffend. Zwar scheint es nirgends eine Regelung des MK oder eines RLSB hierzu zu geben. Dass Noten auch nachträglich abgeändert werden können, lässt sich aber durch ein sog. argumentum a maiore ad minus begründen: Im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches in Niedersachsen aufgrund des Verweises in § 1 des Nds. Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) anwendbar ist, ist geregelt, dass Verwaltungsakte sogar dann noch abgeändert oder aufgehoben werden können, wenn sie bereits in Bestandskraft erwachsen sind, also die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder über ein eingelegtes Rechtsmittel letztinstanzlich entschieden wurde. Außerdem dürfen Schreib-und Rechenfehler korrigiert werden (§ 42 VwVfG). Verwaltungsakte im schulischen Kontext sind neben Ordnungsmaßnahmen gem. § 61 Abs. 3 Nds. Schulgesetz (NSchG) insb. die Jahreszeugnisse (Versetzungs- und Abschlusszeugnisse). Ist also selbst bei diesen für den weiteren Lebensweg der Schüler/-innen besonders bedeutsamen Zeugnissen eine nachträgliche Abänderung möglich, so muss dies bei Klassenarbeiten oder gar Tests, die von deutlich geringerer Bedeutung sind, erst recht möglich sein. (Vgl. SchVw NI 10/2021)
Immer wieder wird behauptet, die einmal unter eine Klassenarbeit geschriebene Note dürfe nicht mehr abgeändert werden, selbst wenn nachträglich auffalle, dass Fehler bei der Korrektur übersehen wurden. Das ist rechtlich unzutreffend. Zwar scheint es nirgends eine Regelung des MK oder eines RLSB hierzu zu geben. Dass Noten auch nachträglich abgeändert werden können, lässt sich aber durch ein sog. argumentum a maiore ad minus begründen: Im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches in Niedersachsen aufgrund des Verweises in § 1 des Nds. Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) anwendbar ist, ist geregelt, dass Verwaltungsakte sogar dann noch abgeändert oder aufgehoben werden können, wenn sie bereits in Bestandskraft erwachsen sind, also die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder über ein eingelegtes Rechtsmittel letztinstanzlich entschieden wurde. Außerdem dürfen Schreib-und Rechenfehler korrigiert werden (§ 42 VwVfG). Verwaltungsakte im schulischen Kontext sind neben Ordnungsmaßnahmen gem. § 61 Abs. 3 Nds. Schulgesetz (NSchG) insb. die Jahreszeugnisse (Versetzungs- und Abschlusszeugnisse). Ist also selbst bei diesen für den weiteren Lebensweg der Schüler/-innen besonders bedeutsamen Zeugnissen eine nachträgliche Abänderung möglich, so muss dies bei Klassenarbeiten oder gar Tests, die von deutlich geringerer Bedeutung sind, erst recht möglich sein. (Vgl. SchVw NI 10/2021)


=== Für mündliche Leistungen und Tests dürften Noten vergeben werden ===
===Für mündliche Leistungen und Tests dürften Noten vergeben werden===
Eine auch in dem RLSB verbreitete Auffassung besagt, dass Tests und mündliche Leistungen nie mit einer Zahlen-Note von 1 bis 6 bewertet werden dürften. Hier gilt, dass keine amtliche Verlautbarung oder gar Rechtsnorm ersichtlich ist, die dies verbieten würde. Vielmehr ist es in der Rechtsprechung vollkommen unbestritten, dass sich Halb- und Ganzjahresnoten aus mündlichen und schriftlichen Teilnoten sowie ggf. fachspezifischen Leistungen zusammensetzen, wobei die mündlichen Noten wiederum die Summe zahlreicher Einzelbewertungen, Leistungen und Eindrücke/Beobachtungen sind und auch entsprechend in den Notenlisten für die einzelnen Schüler und Schülerinnen zu dokumentieren sind. In der Sache macht es dabei rechtlich keinen Unterschied, ob die bewährte 1-bis-6-Skala, KMK-Punkte oder ein nachvollziehbares Symbol-System (z.B. —, -, 0, +, ++ o.ä.) genutzt werden, denn zum Schluss muss eine Gesamtnote gebildet werden (Näheres zur Notengebung in SchVw NI 3/2019, S. 91 ff.). (Vgl. SchVw NI 10/2021)
Eine auch in dem RLSB verbreitete Auffassung besagt, dass Tests und mündliche Leistungen nie mit einer Zahlen-Note von 1 bis 6 bewertet werden dürften. Hier gilt, dass keine amtliche Verlautbarung oder gar Rechtsnorm ersichtlich ist, die dies verbieten würde. Vielmehr ist es in der Rechtsprechung vollkommen unbestritten, dass sich Halb- und Ganzjahresnoten aus mündlichen und schriftlichen Teilnoten sowie ggf. fachspezifischen Leistungen zusammensetzen, wobei die mündlichen Noten wiederum die Summe zahlreicher Einzelbewertungen, Leistungen und Eindrücke/Beobachtungen sind und auch entsprechend in den Notenlisten für die einzelnen Schüler und Schülerinnen zu dokumentieren sind. In der Sache macht es dabei rechtlich keinen Unterschied, ob die bewährte 1-bis-6-Skala, KMK-Punkte oder ein nachvollziehbares Symbol-System (z.B. —, -, 0, +, ++ o.ä.) genutzt werden, denn zum Schluss muss eine Gesamtnote gebildet werden (Näheres zur Notengebung in SchVw NI 3/2019, S. 91 ff.). (Vgl. SchVw NI 10/2021)


=== Benotung von Hausaufgaben ===
===Benotung von Hausaufgaben===
Hausaufgaben dürfen an Allgemeinbildenden Schulen nicht benotet werden, dies ist gem. Nr. 2 des Erlasses "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" (SVB1. 2019, S. 500) explizit ausgeschlossen.  
Hausaufgaben dürfen an Allgemeinbildenden Schulen nicht benotet werden, dies ist gem. Nr. 2 des Erlasses "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" (SVB1. 2019, S. 500) explizit ausgeschlossen. Für Berufsschulen gibt es einen solchen Erlass nicht, allerdings kann im Zweifel analog verfahren werden.  




 
==Weiterführende Informationen==
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== Weiterführende Informationen ==
Einen sehr guten und umfassenden Überblich über alle Details der Leistungsbewertung und Hilfestellungen bietet das Bausteinheft [https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/03%20Leitf%C3%A4den/2021/PH_Luzern_OER_Bausteinheft_4_Lernergebnisse_beurteilen.pdf?show=true Lernergebnisse beurteilen und bewerten] der Pädagogischen Hochschule Luzern aus dem Jahr 2015.
Einen sehr guten und umfassenden Überblich über alle Details der Leistungsbewertung und Hilfestellungen bietet das Bausteinheft [https://bbs-bsb.de/iserv/file/-/Groups/Lehrer/FormulareVerfahren/03%20Leitf%C3%A4den/2021/PH_Luzern_OER_Bausteinheft_4_Lernergebnisse_beurteilen.pdf?show=true Lernergebnisse beurteilen und bewerten] der Pädagogischen Hochschule Luzern aus dem Jahr 2015.


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Version vom 2. Februar 2022, 15:37 Uhr

Leistungsbeurteilung
Organisation BBS insgesamt
Information Information
Verantwortlich Kohne
Schlagworte Benotung


Die Leistungsbeurteilung, Benotung und Bewertung in der BBS Bersenbrück gehört zu den Kernkompetenzen einer Lehrkraft. Da diese aber sehr vielschichtig ist, finden sich hier wichtige Informationen zu Leistungsbewertung, Benotung und Co.

Grundsätzlich lassen sich vier Beurteilungsfunktionen unterscheiden,

  • die formative Beurteilung (Förderung, Lernberatung, Orientierung),
  • die summative Beurteilung (Qualifikation, Lernzielerreichung, Zertifikation),
  • die prognostische Beurteilung (Promotion, Regulation, Selektion) und die
  • evaluative Beurteilung (Kontrolle, Zielerreichung, Qualitätsevaluation).

Häufig geht es um die evaluative Beurteilung in Form der Notengebung.


Rechtsprechung

Noten können nachträglich verschlechtert werden

Immer wieder wird behauptet, die einmal unter eine Klassenarbeit geschriebene Note dürfe nicht mehr abgeändert werden, selbst wenn nachträglich auffalle, dass Fehler bei der Korrektur übersehen wurden. Das ist rechtlich unzutreffend. Zwar scheint es nirgends eine Regelung des MK oder eines RLSB hierzu zu geben. Dass Noten auch nachträglich abgeändert werden können, lässt sich aber durch ein sog. argumentum a maiore ad minus begründen: Im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), welches in Niedersachsen aufgrund des Verweises in § 1 des Nds. Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) anwendbar ist, ist geregelt, dass Verwaltungsakte sogar dann noch abgeändert oder aufgehoben werden können, wenn sie bereits in Bestandskraft erwachsen sind, also die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder über ein eingelegtes Rechtsmittel letztinstanzlich entschieden wurde. Außerdem dürfen Schreib-und Rechenfehler korrigiert werden (§ 42 VwVfG). Verwaltungsakte im schulischen Kontext sind neben Ordnungsmaßnahmen gem. § 61 Abs. 3 Nds. Schulgesetz (NSchG) insb. die Jahreszeugnisse (Versetzungs- und Abschlusszeugnisse). Ist also selbst bei diesen für den weiteren Lebensweg der Schüler/-innen besonders bedeutsamen Zeugnissen eine nachträgliche Abänderung möglich, so muss dies bei Klassenarbeiten oder gar Tests, die von deutlich geringerer Bedeutung sind, erst recht möglich sein. (Vgl. SchVw NI 10/2021)

Für mündliche Leistungen und Tests dürften Noten vergeben werden

Eine auch in dem RLSB verbreitete Auffassung besagt, dass Tests und mündliche Leistungen nie mit einer Zahlen-Note von 1 bis 6 bewertet werden dürften. Hier gilt, dass keine amtliche Verlautbarung oder gar Rechtsnorm ersichtlich ist, die dies verbieten würde. Vielmehr ist es in der Rechtsprechung vollkommen unbestritten, dass sich Halb- und Ganzjahresnoten aus mündlichen und schriftlichen Teilnoten sowie ggf. fachspezifischen Leistungen zusammensetzen, wobei die mündlichen Noten wiederum die Summe zahlreicher Einzelbewertungen, Leistungen und Eindrücke/Beobachtungen sind und auch entsprechend in den Notenlisten für die einzelnen Schüler und Schülerinnen zu dokumentieren sind. In der Sache macht es dabei rechtlich keinen Unterschied, ob die bewährte 1-bis-6-Skala, KMK-Punkte oder ein nachvollziehbares Symbol-System (z.B. —, -, 0, +, ++ o.ä.) genutzt werden, denn zum Schluss muss eine Gesamtnote gebildet werden (Näheres zur Notengebung in SchVw NI 3/2019, S. 91 ff.). (Vgl. SchVw NI 10/2021)

Benotung von Hausaufgaben

Hausaufgaben dürfen an Allgemeinbildenden Schulen nicht benotet werden, dies ist gem. Nr. 2 des Erlasses "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" (SVB1. 2019, S. 500) explizit ausgeschlossen. Für Berufsschulen gibt es einen solchen Erlass nicht, allerdings kann im Zweifel analog verfahren werden.


Weiterführende Informationen

Einen sehr guten und umfassenden Überblich über alle Details der Leistungsbewertung und Hilfestellungen bietet das Bausteinheft Lernergebnisse beurteilen und bewerten der Pädagogischen Hochschule Luzern aus dem Jahr 2015.