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von Nils Kolker

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Version vom 21. September 2026, 07:59 Uhr

Nachteilsausgleich
Organisation BBS insgesamt
OE Verantwortung
Information Information
Verantwortlich Kolker
Schlagworte Nachteilsausgleich


Rechtlicher Rahmen des Nachteilsausgleichs - eine Zusammenfassung

(SchVw NI 3/2023)

Rechtlicher Rahmen von Nachteilsausgleich und Notenschutz

Stand: September 2026

1. Gesetzliche Grundlage

Mit Wirkung zum 1. August 2026 wurden Nachteilsausgleich und Notenschutz erstmals ausdrücklich im Niedersächsischen Schulgesetz geregelt. Zentrale Rechtsgrundlage ist § 58a NSchG.

Die Vorschrift unterscheidet zwischen zwei rechtlich unterschiedlichen Instrumenten:

  • Nachteilsausgleich nach § 58a Abs. 1 NSchG und
  • Notenschutz nach § 58a Abs. 2 NSchG.

Beide Instrumente verfolgen das Ziel, Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen eine chancengerechte Leistungsfeststellung zu ermöglichen. Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch erheblich.


2. Nachteilsausgleich

2.1 Grundsatz

Nach § 58a Abs. 1 NSchG erhalten Schülerinnen und Schüler einen Nachteilsausgleich, wenn sie erheblich darin beeinträchtigt sind, ihr tatsächlich vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen.

Der Nachteilsausgleich besteht in einer nach Art und Umfang erforderlichen Anpassung der Bedingungen bei Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen.

Entscheidend ist:

Das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen muss vollständig gewahrt bleiben.

Der Nachteilsausgleich verändert daher grundsätzlich nicht die zu prüfenden Kompetenzen oder den Bewertungsmaßstab. Er verändert die Bedingungen, unter denen eine Schülerin oder ein Schüler die geforderte Leistung erbringen kann.

2.2 Voraussetzungen

Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist nicht allein das Vorliegen einer bestimmten Diagnose entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besteht, aufgrund derer die Schülerin oder der Schüler das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen unter den regulären Bedingungen nicht angemessen darstellen kann.

Zwischen der Beeinträchtigung und der konkreten Leistungssituation muss daher ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen.

Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind individuell und bezogen auf die konkrete Beeinträchtigung festzulegen.

Ein Nachteilsausgleich darf nicht zu einer Überkompensation führen.

2.3 Mögliche Maßnahmen

Abhängig von der individuellen Beeinträchtigung können insbesondere Anpassungen der äußeren Prüfungs- bzw. Leistungsbedingungen in Betracht kommen, beispielsweise:

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit,
  • Gewährung zusätzlicher Pausen,
  • Bereitstellung eines geeigneten oder separaten Arbeitsraumes,
  • Verwendung erforderlicher technischer oder sonstiger Hilfsmittel,
  • Anpassungen der Darbietungsform einer Aufgabenstellung,
  • organisatorische Anpassungen bei der Durchführung eines Leistungsnachweises.

Welche Maßnahme geeignet und erforderlich ist, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Nicht zulässig ist es im Rahmen eines Nachteilsausgleichs, das fachliche Anforderungsniveau abzusenken.


3. Nachteilsausgleich und Leistungsbewertung

Beim Nachteilsausgleich bleibt der allgemeine fachliche Bewertungsmaßstab bestehen.

Das bedeutet:

Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen der Leistungserbringung, nicht die fachlichen Anforderungen an die Leistung.

Eine Schülerin oder ein Schüler muss grundsätzlich dieselben fachlichen Kompetenzen nachweisen wie die übrigen Schülerinnen und Schüler.

Soll dagegen aufgrund einer Beeinträchtigung von der Bewertung bestimmter fachlicher Anforderungen abgesehen werden, handelt es sich nicht mehr um einen Nachteilsausgleich, sondern gegebenenfalls um Notenschutz nach § 58a Abs. 2 NSchG.


4. Notenschutz

4.1 Grundsatz

Vom Nachteilsausgleich ist der Notenschutz rechtlich klar zu unterscheiden.

Nach § 58a Abs. 2 NSchG kann von der Bewertung in einzelnen Fächern oder von der Bewertung abgrenzbarer fachlicher Anforderungen in Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen abgesehen werden.

Damit greift der Notenschutz – anders als der Nachteilsausgleich – unmittelbar in die Leistungsbewertung ein.

Notenschutz ist nur unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zulässig.

4.2 Voraussetzungen

Notenschutz kann nach § 58a Abs. 2 NSchG in Betracht kommen, wenn

  1. eine körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, eine Autismus-Spektrum-Störung oder eine Lese-Rechtschreib-Störung vorliegt,
  2. aufgrund dieser Beeinträchtigung eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann,
  3. der Nachweis der wesentlichen Kompetenzen, die mit dem Zeugnis bescheinigt werden, davon unberührt bleibt und
  4. die Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler den Notenschutz beantragen.

Die Voraussetzungen müssen im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Ein Notenschutz darf insbesondere nicht dazu führen, dass ein Abschluss bescheinigt wird, obwohl wesentliche mit diesem Abschluss verbundene Kompetenzen nicht nachgewiesen wurden.


5. Zeugnisvermerk beim Notenschutz

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz besteht hinsichtlich des Zeugnisses.

§ 58a Abs. 2 NSchG bestimmt ausdrücklich:

Art und Umfang des gewährten Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken.

Damit wird transparent gemacht, dass bestimmte Leistungen oder abgrenzbare fachliche Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt in die Bewertung eingeflossen sind.


6. Lese-Rechtschreib-Störung

Mit § 58a NSchG hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Lese-Rechtschreib-Störung wesentlich verändert.

Eine Lese-Rechtschreib-Störung wird in § 58a Abs. 2 NSchG ausdrücklich als eine Beeinträchtigung genannt, bei der grundsätzlich Notenschutz in Betracht kommen kann.

Damit ist die frühere pauschale Aussage, dass insbesondere im Sekundarbereich II ausschließlich ein Nachteilsausgleich, jedoch kein Notenschutz möglich sei, in dieser Form nicht mehr zutreffend.

Zu unterscheiden ist auch hier:

Nachteilsausgleich

Ist die Schülerin oder der Schüler erheblich darin beeinträchtigt, vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geeignete Anpassungen der Leistungsbedingungen vorgenommen werden.

Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unverändert.

Notenschutz

Kann eine bestimmte Leistung oder Teilleistung aufgrund der Lese-Rechtschreib-Störung auch mit Nachteilsausgleich nicht erbracht und nicht durch eine vergleichbare Leistung ersetzt werden, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 NSchG auf Antrag Notenschutz in Betracht kommen.

Eine pauschale Nichtbewertung der Rechtschreibleistung allein aufgrund des Vorliegens einer Lese-Rechtschreib-Störung ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Erforderlich bleibt eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.


7. Rechenstörung / Dyskalkulie

Bei einer Rechenstörung ist zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz besonders sorgfältig zu unterscheiden.

Nachteilsausgleich

Ein Nachteilsausgleich kann grundsätzlich auch bei einer Rechenstörung in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 58a Abs. 1 NSchG erfüllt sind.

Dabei gilt auch hier:

Die fachlichen Leistungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht abgesenkt werden.

Ist eine mathematische oder rechnerische Kompetenz selbst Gegenstand der Leistungsfeststellung, darf diese Kompetenz durch den Nachteilsausgleich daher nicht ersetzt oder von der Bewertung ausgenommen werden.

Notenschutz

Für die Rechenstörung enthält § 58a Abs. 2 NSchG eine ausdrückliche Sonderregelung.

Danach kann bei Schülerinnen und Schülern mit einer Rechenstörung auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zum Ende des 4. Schuljahrgangs von einer Bewertung der Leistung im Rechnen abgesehen werden.

Für Schülerinnen und Schüler einer berufsbildenden Schule kommt ein solcher Notenschutz hinsichtlich der Rechenleistung auf Grundlage dieser Regelung daher nicht in Betracht.


8. Verfahren und Einzelfallentscheidung

Nachteilsausgleich und Notenschutz dürfen nicht schematisch allein aufgrund einer Diagnose gewährt werden.

Entscheidend sind insbesondere

  • die konkrete Beeinträchtigung,
  • deren Auswirkungen auf die jeweilige Leistungssituation,
  • das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen,
  • die zu überprüfenden fachlichen Kompetenzen,
  • die Geeignetheit und Erforderlichkeit der vorgesehenen Maßnahme sowie
  • die Wahrung des fachlichen Anforderungsniveaus.

Die Entscheidung und die zugrunde liegenden Erwägungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Art und Umfang eines Nachteilsausgleichs sind so festzulegen, dass die bestehende Beeinträchtigung angemessen ausgeglichen wird, ohne der Schülerin oder dem Schüler gegenüber anderen Prüflingen einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.

Bei längerfristig gewährten Maßnahmen sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Voraussetzungen und der festgelegte Umfang weiterhin bestehen.


9. Nachteilsausgleich und Förderung

Nachteilsausgleich und pädagogische Förderung erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Fördermaßnahmen sollen Schülerinnen und Schüler dabei unterstützen, Kompetenzen aufzubauen oder bestehende Schwierigkeiten zu reduzieren.

Der Nachteilsausgleich dient dagegen dazu, eine bestehende erhebliche Beeinträchtigung bei der Darstellung des bereits vorhandenen Leistungsvermögens auszugleichen.

Förderung und Nachteilsausgleich können deshalb nebeneinander erforderlich sein.


10. Berufsbildende Schulen

§ 58a NSchG gilt als gesetzliche Grundlage auch für Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen.

Für die schulische Praxis sind zusätzlich die für die jeweilige Schulform und den jeweiligen Bildungsgang geltenden schulrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Insbesondere bei berufsqualifizierenden Bildungsgängen muss geprüft werden, welche Kompetenzen für den jeweiligen Abschluss wesentlich sind. Ein Nachteilsausgleich darf das fachliche Anforderungsniveau nicht verändern; ein Notenschutz darf den Nachweis der mit dem Zeugnis bescheinigten wesentlichen Kompetenzen nicht berühren.


11. Kammerprüfungen

Von schulischen Leistungsnachweisen und schulischen Abschlussprüfungen sind Prüfungen vor zuständigen Stellen wie beispielsweise Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern zu unterscheiden.

Ein von der Schule gewährter Nachteilsausgleich gilt nicht automatisch für eine Kammerprüfung.

Für Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz bestehen eigene Regelungen. Nach § 65 BBiG sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere

  • die Dauer von Prüfungszeiten,
  • die Zulassung von Hilfsmitteln und
  • die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.

Über Art und Umfang entsprechender Prüfungsanpassungen entscheidet die jeweils zuständige Stelle nach den für die betreffende Prüfung geltenden Bestimmungen.

Betroffene Auszubildende sollten daher frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass ein gegebenenfalls erforderlicher Nachteilsausgleich für die Kammerprüfung gesondert bei der zuständigen Stelle beantragt werden muss.


12. Datenschutz

Angaben über Erkrankungen, Behinderungen, Diagnosen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen können besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten darstellen.

Entsprechende Unterlagen und Informationen dürfen daher nur im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Durchführung des schulischen Verfahrens benötigen.

Für die schulische Entscheidung ist insbesondere relevant, welche konkreten Auswirkungen eine Beeinträchtigung auf die Leistungserbringung hat und welcher Ausgleich erforderlich ist.


13. Abgrenzung auf einen Blick

Nachteilsausgleich

Beeinträchtigung der Darstellung des vorhandenen Leistungsvermögens

→ Bedingungen der Leistungserbringung werden angepasst

→ fachliches Anforderungsniveau bleibt erhalten

→ Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem regulären fachlichen Maßstab.

Notenschutz

Bestimmte Leistung oder Teilleistung kann aufgrund einer gesetzlich erfassten Beeinträchtigung trotz Nachteilsausgleich nicht erbracht oder durch eine vergleichbare Leistung ersetzt werden

→ von der Bewertung bestimmter Fächer oder abgrenzbarer fachlicher Anforderungen kann unter den Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 NSchG abgesehen werden

→ wesentliche Kompetenzen des Abschlusses müssen weiterhin nachgewiesen werden

→ Antrag erforderlich

→ Art und Umfang des Notenschutzes werden im Zeugnis vermerkt.


14. Rechtliche Grundlagen

Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist insbesondere:

§ 58a Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) – Nachteilsausgleich und Notenschutz, in Kraft seit dem 1. August 2026.

Für berufsbildende Schulen sind daneben insbesondere die jeweils geltende Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) und die Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) zu berücksichtigen.

Bei Kammerprüfungen gelten die für die jeweilige zuständige Stelle maßgeblichen Vorschriften; für die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz ist insbesondere § 65 BBiG zu beachten.

Hinweis zum Rechtsstand:

§ 58a NSchG ist geltendes Recht. Soweit konkretisierende untergesetzliche Regelungen zu Nachteilsausgleich und Notenschutz für die berufsbildenden Schulen noch nicht in endgültiger Fassung veröffentlicht sind, dürfen Entwurfsfassungen nicht wie geltendes Recht behandelt werden. Bei Entscheidungen sind daher die jeweils aktuell veröffentlichten schulrechtlichen Bestimmungen zugrunde zu legen.

Übersicht als One-Pager

One Pager NTA















Vorlage zur Festlegung des Nachteilsausgleichs

Mustervorlage Nachteilsausgleich

Checkliste für Lehrkräfte zur Festlegung eines NTAs

Checkliste für Lehrkräfte zur Festlegung eines Nachteilsausgleichs

Nachteilsausgleich bei Kammerprüfungen

Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Prüfungskommission nach den Vorgaben der jeweiligen Kammer.

Inklusive Schüler:innen

Für den Nachteilsausgleich inklusiver Schüler*innen gibt es eine eigene Informationsseite.

Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich

Informationen und Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches

Dr. Angela Ehlers: Grundlagen und Besonderes zum Nachteilsausgleich