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Landesbedienstete, die einer in § 203 Abs.1 StGB genannten Berufsgruppe angehören, haben grundsätzlich auch innerhalb der Behörde eine strafrechtliche durch § 203 Abs.1 StGB | |||
sanktionierte Schweigepflicht. | |||
Sofern ein Fall des § 34 StGB vorliegt, d.h. wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut vorliegt, | |||
die nach sorgfältiger Abwägung der Interessen nur durch eine Offenbarung abgewendet | |||
werden kann, ist der Bedienstete zur Offenbarung des Geheimnisses gegenüber seinem | |||
Vorgesetzten berechtigt. Es ist einzelfallbezogen abzuwägen, ob die Schweigepflicht zugunsten einer Offenbarungspflicht aufgegeben werden muss. | |||
Die Verschwiegenheit wird ebenfalls nicht berührt, wenn die Schulleitung allgemeine Informationen zur Tätigkeit der sozialpädagogischen Fachkraft (z.B. Anzahl und Dauer von Beratungsgesprächen) anfordert, ohne dass ein Personenbezug hergestellt werden kann. | |||
Anvertraute Informationen dürfen weitergegeben werden, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder es gesetzlich geboten ist (vgl. z.B. § 4 Kinderschutz-KooperationsGesetz (KKG)). | |||
Eine Einwilligung muss sowohl hinsichtlich des Personenkreises, gegenüber welchem die | |||
Entbindung von der Schweigepflicht erfolgen soll, als auch hinsichtlich des Umfanges der | |||
Informationen, die offenbart werden dürfen, eindeutig sein. Sie sollte schriftlich erteilt werden. Ob minderjährige Schülerinnen und Schüler eine wirksame Einwilligung abgeben können, richtet sich nach deren Einsichtsfähigkeit. | |||
siehe Anhang I und II | |||
Gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers besteht grundsätzlich eine Offenbarungspflicht (§§ 1626, 1631 BGB). Diese | |||
kann unter Umständen durch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, welches aus dem | |||
Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen resultiert, eingeschränkt sein. Auch hier ist eine | |||
einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen. | |||
Version vom 4. Mai 2026, 14:08 Uhr
| Schweigepflicht | |
|---|---|
| Organisation | BBS insgesamt |
| OE Verantwortung | Kohne |
| Information | Information |
| Verantwortlich | |
| Schlagworte | Schweigepflicht |
Landesbedienstete, die einer in § 203 Abs.1 StGB genannten Berufsgruppe angehören, haben grundsätzlich auch innerhalb der Behörde eine strafrechtliche durch § 203 Abs.1 StGB
sanktionierte Schweigepflicht.
Sofern ein Fall des § 34 StGB vorliegt, d.h. wenn eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut vorliegt,
die nach sorgfältiger Abwägung der Interessen nur durch eine Offenbarung abgewendet
werden kann, ist der Bedienstete zur Offenbarung des Geheimnisses gegenüber seinem
Vorgesetzten berechtigt. Es ist einzelfallbezogen abzuwägen, ob die Schweigepflicht zugunsten einer Offenbarungspflicht aufgegeben werden muss.
Die Verschwiegenheit wird ebenfalls nicht berührt, wenn die Schulleitung allgemeine Informationen zur Tätigkeit der sozialpädagogischen Fachkraft (z.B. Anzahl und Dauer von Beratungsgesprächen) anfordert, ohne dass ein Personenbezug hergestellt werden kann.
Anvertraute Informationen dürfen weitergegeben werden, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder es gesetzlich geboten ist (vgl. z.B. § 4 Kinderschutz-KooperationsGesetz (KKG)).
Eine Einwilligung muss sowohl hinsichtlich des Personenkreises, gegenüber welchem die
Entbindung von der Schweigepflicht erfolgen soll, als auch hinsichtlich des Umfanges der
Informationen, die offenbart werden dürfen, eindeutig sein. Sie sollte schriftlich erteilt werden. Ob minderjährige Schülerinnen und Schüler eine wirksame Einwilligung abgeben können, richtet sich nach deren Einsichtsfähigkeit.
siehe Anhang I und II
Gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers besteht grundsätzlich eine Offenbarungspflicht (§§ 1626, 1631 BGB). Diese
kann unter Umständen durch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, welches aus dem
Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen resultiert, eingeschränkt sein. Auch hier ist eine
einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen.